Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristungskontrollklage

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TzBfG kann eine Befristungsdauer von zwei Jahren rechtfertigen.

2. Der Wirksamkeit der Befristung steht nicht entgegen, wenn diese Befristungsdauer von zwei Jahren zwar von vorneherein vorgesehen, aber nicht in einem Vertrag vereinbart, sondern auf drei unmittelbar aufeinander folgende Verträge aufgeteilt worden ist.

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, Abs. 2, §§ 17, 22

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 09.12.2005; Aktenzeichen 5 Ca 7567/05)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 10.10.2007; Aktenzeichen 7 AZR 800/06)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.12.2005 – 5 Ca 7567/05 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 23.07.2005 geendet hat.

Die Klägerin absolvierte an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung eine Ausbildung zur Bürokommunikationskauffrau, die sie am 23.07.2003 erfolgreich abschloss. Die Parteien schlossen am 15.08.2003 einen bis zum 23.07.2004 befristeten Arbeitsvertrag als Zeitangestellte (§ 1) unter ausdrücklicher Berufung auf den Sachgrund § 14 Abs. 1 Nr. 2 TzBfG in Verbindung mit der Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 a) SR 2 y BAT. Nach § 2 des Vertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung, insbesondere des SR 2 y BAT. Am 26. Mai 2004 schlossen die Parteien einen „Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrages vom 15.08.2003”, wonach die Befristung bis zum 26.01.2005 verlängert wurde. Mit dem „Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrages” vom 09.12.2004 wurde die Befristung nochmals bis zum 23.07.2005 verlängert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Arbeitsverträge Bezug genommen. Vor Abschluss dieser Arbeitsverträge hörte die Beklagte den bei ihr bestehenden Personalrat an. In dem Anhörungsschreiben vom 17.05.2004 zum Änderungsvertrag vom 25./26.05.2004 nimmt die Beklagte Bezug auf einen Erlass vom 31.01.2001, wonach mit ehemaligen Auszubildenden ein auf bis zu 24 Monate befristetes Arbeitsverhältnis als Zeitangestellte abgeschlossen werden kann.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Anhörungsschreiben sowie den Erlass vom 31.01.2001 Bezug genommen.

Die Klägerin erhob am 12.08.2005 Klage auf Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Sie hat gemeint, die Befristungen seien unwirksam, da eine insgesamt zweijährige Befristung aufgrund von drei aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen vom Sachgrund nicht gedeckt sei.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten über den 23.07.2005 hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht;
  2. die Beklagte zu verurteilen, sie für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu 1. zu den bisherigen, vertraglich geregelten Arbeitsbedingungen als Verwaltungsangestellte in der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, dass die Befristungsabreden nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TzBfG in Verbindung mit der Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 a SR 2 y BAT zulässig seien.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen.

Gegen das ihr am 26.01.2006 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat die Klägerin am 03.02.2006 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Sie vertritt die Auffassung, die Befristung sei nicht von der Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr.1 a SR 2 y BAT gedeckt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.12.2005 – 5 Ca 7567/05 – abzuändern und nach den Schlussanträgen der Klägerin I. Instanz zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft die erstinstanzlich vertretene Rechtsauffassung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgetragenen Schriftsätze sowie überreichten Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 S. 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

1. Die als Befristungskontrollklage gemäß § 17 S. 1 TzBfG zulässige und rechtzeitig eingereichte Klage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch wirksame Befristungsabrede mit Vertrag vom 09.12.2004 zum 23.07.2005. Die Befristungsabrede ist nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 TzBfG in Verbindung mit der Protokollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 a SR 2 y BAT wirksam.

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterliegt bei...

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