Entscheidungsstichwort (Thema)

Verhaltensbedingte Kündigung

 

Leitsatz (amtlich)

Unklare Regelung zur Meldepflicht bei lang andauernder Erkrankung in Betriebsvereinbarung, Einzelfall

 

Normenkette

KSchG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 31.07.2007; Aktenzeichen 3 Ca 4613/06)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 31.07.2007 – Aktenzeichen 3 Ca 4618/06 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine verhaltensbedingte Kündigung vom 30.05.2006 sowie eine Wiederholungskündigung vom 14.06.2006 zum 30.09.2006.

Die im Juli 1974 geborene Klägerin ist seit Dezember 2001 bei der Beklagten als Küchenhilfe mit einem Stundenumfang von 30-Wochen-Stunden zu einer Bruttomonatsvergütung von 2.000,00 EUR beschäftigt. Bei der Beklagten sind die Verhaltenspflichten im Zusammenhang mit Arbeitsunfähigkeit in einer Vertriebsvereinbarung geregelt. Diese lautet wie folgt:

„1.9.1 Wer verhindert ist, zur Arbeit zu kommen, hat unverzüglich Ursache und voraussichtliche Dauer der Abwesenheit der Abteilungs- bzw. Geschäftsstellenleitung mitzuteilen.

2. Dauert eine Krankheit länger als drei Kalendertage, so ist der Abteilungs- bzw. Geschäftsstellenleitung unverzüglich eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzureichen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Ist die Krankheitsdauer nicht abzusehen, so ist die Abteilungs- bzw. Geschäftsstellenleitung möglichst alle vier Wochen über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu unterrichten.

Diese Bestimmungen gelten auch für alle Mitarbeiter des Reinigungs- und Küchenhilfspersonals sowie für das Stammpersonal der Gästehäuser.”

Unter dem 06.12.2005 wurde die Klägerin abgemahnt. Sie war nach einer Arbeitsunfähigkeit vom 07.11.2005 bis 18.11.2005 am 19.11.2005 nicht zur Arbeit erschienen, ohne die Vorgesetzten unmittelbar über die Abwesenheit zu informieren. Die Klägerin hatte lediglich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Post gegeben.

Am 26.04.2006 erhielt die Klägerin eine Erstbescheinigung durch ihren behandelnden Arzt ausgestellt, welche Arbeitsunfähigkeit bis Freitag, den 06.05.2006, bescheinigte. Hinsichtlich dieser Arbeitsunfähigkeit ist unstreitig, dass die Klägerin sich sowohl unverzüglich telefonisch meldete, als auch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unverzüglich zur Post brachte. Mit Schreiben vom 04.05.2006 wurde seitens der Krankenkasse der Klägerin mitgeteilt, dass es sich nicht um einen Lohnfortzahlungsfall handele, sondern um eine Erkrankung, die bereits ab 27.04.2006 unmittelbar zum Bezug von Krankengeld berechtige. Am Montag, den 08.05.2006, meldete sich die Klägerin telefonisch bei ihrem Vorgesetzten. Unstreitig kündigte sie an, dass weitere Untersuchungen bis zum 11.05.2006 erfolgen würden. Sie behauptet, sie habe in diesem Zusammenhang erklärt, nichts weiter über die Erkrankung und deren Dauer sagen zu können. Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe zugesagt, entweder am 12.05.2006 zur Arbeit zu erscheinen oder sich erneut telefonisch zu melden. Die Klägerin meldete sich nicht und blieb bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 30.09.2006 arbeitsunfähig.

Erst am 23.05.2006 kam zwischen der Klägerin und der Beklagten auf betreiben der Beklagten ein telefonischer Kontakt zustande. Die Beklagte behauptet, die Klägerin sei vorher nicht erreichbar gewesen. Die Klägerin bestreitet dies. Sie behauptet weiter, es sei für die Beklagte ein Leichtes gewesen, die jeweilige Dauer des Krankengeldbezuges über einen kurzen Anruf bei der Betriebskrankenkasse in Erfahrung zu bringen, so dass keinerlei Zweifel über die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit bei der Beklagten bestanden haben dürfte. Im Übrigen hält die Klägerin eine etwaige Pflichtverletzung für nicht so schwerwiegend, dass sie geeignet sei das Arbeitsverhältnis zu beenden. Die Abmahnung sei auch nicht einschlägig, da sich der Sachverhalt von dem Abgemahnten erheblich unterscheide. Die Pflichten aus der Betriebsvereinbarung seien nicht eindeutig. Insbesondere sei sie nicht verpflichtet, die Ursache der Erkrankung bekannt zu geben. Da sie selber keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mehr erhalten habe, habe sie auch keinerlei Hinweise gehabt, wie lange gegebenenfalls die Erkrankung dauern werde. Eine Pflicht, regelmäßig die Auszahlungsscheine der Krankenkasse vorzulegen, ergebe sich aus der Betriebsvereinbarung nicht. Die Informationspflicht bei lang andauernder Krankheit sei als Sollregelung ausgestaltet. Sie hält darüber hinaus die erste Kündigung für unwirksam, da sich dem Kündigungsschreiben nicht entnehmen lasse, welche natürlichen Personen gekündigt hätten. Die zweite Kündigung sei ohne erneute Anhörung des Betriebsrates erfolgt und deshalb ebenfalls unwirksam.

Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage zugesprochen. Mit der Berufung verfolgt die Beklagte weiterhin die Klageabweisung. Sie vertritt die Ansicht...

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