Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitszeit der angestellten Lehrer. Pflichtstunden-Bandbreite

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 3 der VO zu § 5 SchFG i.d.F. vom 22.4.2002, wonach die unterschiedliche zeitliche Inanspruchnahme von Lehrern durch besondere schulische Aufgaben und besondere unterrichtliche Belastungen innerhalb der Schule durch eine Minderung der Pflichtstundenzahl bei besonders belasteten Lehrern und durch eine Erhöhung der Pflichtstundenzahl bei Lehrern ohne derartige Belastungen um bis zu 3 Pflichtstunden ausgeglichen werden kann, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

2. Bei der Entscheidung über die individuelle Pflichtstundenzahl, die der Schulleiter anhand der von der Lehrerkonferenz auf seinen Vorschlag hin beschlossenen Grundsätze trifft, handelt es sich um die Ausübung des arbeitsvertraglichen Direktionsrechts.

3. Die Schulleiter sind gehalten, zu prüfen, ob ein Belastungsausgleich durch Anwendung der Pflichtstunden-Bandbreite zu erfolgen hat und ggf. das nach § 3 der VO zu § 5 SchFG vorgegebene Verfahren einzuleiten. Auch hat jeder Lehrer einen Anspruch darauf, dass über seinen Antrag auf Pflichtstundenermäßigung auf der Grundlage dieses Verfahrens von dem Schulleiter entschieden wird.

4. Die Feststellung des Schulleiters, ob und in welchem Umfang die Voraussetzungen des § 3 der VO zu § 5 SchFG im Einzelfall vorliegen, ist gerichtlich nur darauf überprüfbar, ob der Schulleiter die Regelung über die Pflichtstunden-Bandbreite verkannt hat, er von einer unrichtigen Tatsachengrundlage ausgegangen ist oder sachfremd oder willkürlich entschieden hat.

5. Weiterhin ist überprüfbar, ob der Schulleiter das in § 3 der VO zu § 5 SchFG vorgeschriebene Verfahren eingehalten hat.

 

Normenkette

VO zu § 5 SchFG NRW § 3; Schulfinanzgesetz NRW § 5

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 16.11.2004; Aktenzeichen 17 Ca 4403/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 08.11.2006; Aktenzeichen 5 AZR 5/06)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.11.2004 – 17 Ca 4403/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land berechtigt ist, von der Klägerin eine Unterrichtsleistung von mehr als 19,25 Stunden pro Unterrichtswoche abzuverlangen.

Die Klägerin, geboren am 13. Mai 1950, ist aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 26. Oktober 1979 seit dem 14. August 1979 als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis bei dem beklagten Land tätig. Nach § 3 dieses Arbeitsvertrages gelten für das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) mit den Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l BAT) in der jeweiligen Fassung. Die Klägerin unterrichtet das Fach Kunst am C-G in A.

Durch Zusatzvertrag vom 13./29. November 2002 vereinbarten die Parteien, dass der Klägerin Teilzeitbeschäftigung in Form des Sabbatjahres in der Weise erteilt werde, dass sie vom 1. August 2002 bis zum 31. Juli 2004 im Umfang von 18,50 Pflichtstunden pro Woche beschäftigt werde und sie in der Zeit vom 1. August 2004 bis zum 31. Juli 2005 völlig von der Dienstleistungspflicht freigestellt werde. Für die Zeit vom 1. August 2002 bis zum 31. Juli 2005 erhalte sie eine Vergütung, die anteilig mit 12,33/24,5 gezahlt werde. Zu diesem Zeitpunkt belief sich die Pflichtstundenzahl für eine Vollzeitkraft auf 24,5.

Durch Schreiben vom 18. März 2004 teilte das beklagte Land der Klägerin mit, dass sich ihre Pflichtstundenzahl mit Wirkung ab dem 1. Februar 2004 von 18,5 auf 19,25 pro Woche ändere aufgrund der Arbeitszeiterhöhung bei Lehrern. Soweit Lehrkräfte an Gymnasien betroffen, wurde durch die Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz vom 17. Dezember 2003, GVBl. NW 2003, S. 819, die wöchentliche Arbeitszeit auf 25,5 Pflichtstunden für Vollzeitkräfte erhöht.

Auf Vorschlag des Schulleiters des C-G hatte die Lehrerkonferenz am 13. Mai 2003 Grundsätze über die Festlegung der individuellen Pflichtstundenzahl für die Lehrer nach dem sog. Brandbreitenmodell beschlossen. Mit ihm soll eine unterschiedliche zeitliche Inanspruchnahme von Lehrerinnen und Lehrern durch besondere schulische Aufgaben und besondere unterrichtliche Belastungen in der Schule ausgeglichen werden. Nach dem Beschluss der Lehrerkonferenz vom 13. Mai 2003 sind Unterrichtsstunden im Fach Kunst stufenbezogen wie folgt zu gewichten: 0,78 Sekundarstufe I, 1,05 Leistungskurs, 0,95 Grundkurs, 0,85 Sekundarstufe I A 12.

Der Schulleiter erteilte der Klägerin für das 2. Schulhalbjahr 2003/2004 eine Deputatsberechnung, wonach sich zunächst ausgehend von 19,25 Pflichtstunden pro Woche eine „aktuelle” Pflichtstundenzahl von 21,45 pro Woche errechne unter Berücksichtigung eines Ausgleichs für eine Unterschreitung der Pflichtstundenzahl im 1. Schulhalbjahr 2003/2004 im Umfang von 2,34 Wochenstunden, einer Gutschrift aus dem „Lehrertopf” wegen einer Korrektur-Belastung im Umfang von 0,13 Wochenstunden sowie einer Gutschrift wegen Überschreitu...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?