Rechtsmittel zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristeter Arbeitsvertrag. „Besetzung eines Dauerarbeitsplatzes” i. S. d. Protokollnotiz Nr. 4 zu Nr. 1 SR 2 a MTA (entspr. SR 2 y BAT”)
Leitsatz (amtlich)
1. Als ein die Befristung eines Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund ist es anzuerkennen, wenn ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes eine freie Stelle vorübergehend mit einem Angestellten besetzt, bis im Wege der Beförderung ein bereits beschäftigter Beamter auf der Stelle eingesetzt werden kann.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn die sofortige Besetzung mit dem Beamten deshalb nicht vollzogen werden soll, weil ein für dessen Ersatz vorgesehener Nachwuchsbeamter noch seine Ausbildung abschließen muß.
2. Der Begriff „Besetzung eines Arbeitsplatzes” i. S. d. Protokollnotiz Nr. 4 zu Nr. 1 SR 2 a MTA (insoweit gleichlautend mit SR 2 y BAT) ist als Abschluß eines unbefristeten Arbeitsvertrages zu verstehen
3. Es liegt insoweit in der Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers, ob er auf einer freien Aushilfsstelle zu einem konkreten Zeitpunkt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eingehen will.
Normenkette
BGB § 620; MTA SR 2 a Protokollnotiz Nr. 4 zu Nr. 1
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Urteil vom 04.12.1995; Aktenzeichen 4 Ca 2693/93) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 04.12.1995 – 4 Ca 2693/93 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis trotz der Befristung des letzten Arbeitsvertrages zum 31.08.1993 über diesen Zeitpunkt hinaus fortbesteht und ob die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin zu den Bedingungen des zuletzt abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrages weiterzubeschäftigen.
Die 1956 geborene Klägerin ist Volljuristin. Sie war nach ihrem zweiten Staatsexamen zunächst arbeitslos. Mit Vertrag vom 18.03.1991 wurde sie bis zum 17.04.1992 bei der Beklagten als Aushilfsangestellte beim Arbeitsamt Bonn unter Vereinbarung des MTA mit den Aufgaben einer Sachbearbeiterin für Angelegenheiten nach dem Sozialgerichtsgesetz und/oder nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz unter Eingruppierung in Vergütungsgruppe IV b MTA in der sogenannten Widerspruchsstelle eingestellt. Die Begründung der Befristung war in einem Vermerk festgehalten. Danach sollten durch die Einstellung von Aushilfskräften für die Dauer von 13 Monaten Rückstände in der Widerspruchsstelle von ca. 2.600 Fällen aufgearbeitet werden. Als Grund für die Rückstände war angegeben, es sei zu Ausfällen von Plankräften durch Mutterschutz und Erkrankung gekommen. Unstreitig betrug der Rückstand noch im April 1993 mehr als 2.240 Fälle. Es wurden sowohl bei Ablauf der Befristung dieses ersten Arbeitsvertrages als auch bei Ablauf der Befristung des späteren zweiten Arbeitsvertrages weiter in der Widerspruchsstelle Aushilfskräfte beschäftigt.
Nach Ablauf der im ersten Vertrag festgelegten Befristung schlossen die Parteien einen Folgevertrag, der eine weitere Befristung bis zum 31.08.1993 vorsah. Danach (Bl. 11/12 d. A.) wurde die Klägerin ab dem 18.04.1992 als vollbeschäftigte Angestellte auf unbestimmte Zeit nach der Anlage 2 a (SR 2 a) zum MTA als Aushilfsangestellte beschäftigt. Wiederum waren der MTA und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge für das Arbeitsverhältnis vereinbart. Der Befristungsgrund war ebenfalls in einem Vermerk festgehalten, der von der Klägerin als zur Kenntnis genommen gezeichnet wurde (Bl. 14 d. A.). Darin heißt es:
Aus der Umsetzung des Mitarbeiters R in das Sachgebiet Alg/Alhi/FuU resultiert eine Vakanz in der Widerspruchsstelle. Diese soll mit einem Sachbearbeiter/AOB aus den Sachgebieten der Leistungsabteilung besetzt werden. Die Folgebesetzung dieses Sachbearbeiterpostens mit einer Nachwuchskraft (VIA) ist jedoch frühestens zum 01.09.1993 möglich. Aufgrund der Arbeitsbelastung in den Sachgebieten kann daher die Besetzung der Vakanz im SGG-Bereich frühestens zu diesem Zeitpunkt erfolgen. Um die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung im SGG-Bereich zu gewährleisten, wird die Aushilfsangestellte H die Aufgaben eines SGG-Sachbearbeiters vorübergehend bis zum 31.08.1993 wahrnehmen.
Die Aushilfsangestellte wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß eine Beschäftigung über diesen Zeitpunkt hinaus nicht möglich ist.
Der in diesem Vermerk genannte Herr R war tatsächlich nie in der Widerspruchsstelle beschäftigt. Seine Planstelle wurde jedoch dort geführt, weil er auf sie umgesetzt war, allerdings gleichzeitig wegen dringenden Bedarfs eine andere Aufgabe beim A B vertretungsweise hatte übernehmen müssen. Ab dem 01.04.1992 wurde er nicht mehr auf der Planstelle in der Widerspruchsstelle geführt, so daß diese stellenplanmäßig frei und wieder besetzbar war.
Die B bildet ihre Nachwuchskräfte für den gehobenen Dienst an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung des Bundes aus. Nach der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Laufbahn-, Ausbildungs- un...