Rechtsmittel zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Tag der Einstellung. Lehrer. Schulsommerferien. Lebensaltersstufe
Leitsatz (amtlich)
Zur Ermittlung der zutreffenden Lebensaltersstufe bei Lehrkräften, die vor Beginn der unbefristeten Tätigkeit aufgrund befristeter Arbeitsverträge beschäftigt wurden.
Normenkette
BAT § 27 Abschn. A Abs. 6 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 28.05.1998; Aktenzeichen 1 Ca 1890/98) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.05.1998 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 1 Ca 1890/98 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die für die Höhe der Arbeitsvergütung maßgebende Lebensaltersstufe nach § 27 Abschnitt A Abs. 6 BAT.
Die Klägerin wurde seit dem 01.12.1995 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge im Rahmen des Projekts „Geld statt Stellen” als Lehrerin beschäftigt, zuletzt vom 22.05.1997 bis zum 02.07.1997. Die befristeten Einsätze sparten jeweils die Sommerferien aus. Seit dem 18.08.1997 ist die Klägerin aufgrund des Arbeitsvertrages vom 10.04./06.05.1997 (Kopie Blatt 6 f. d.A.) unbefristet als Lehrerin an den gewerblichen und hauswirtschaftlichen Schulen in Bergisch Gladbach tätig.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet gemäß § 2 des Arbeitsvertrags der BAT Anwendung. Nach § 3 des Arbeitsvertrags ist die Klägerin unter Bezugnahme auf Ziffer 7.1 des Runderlasses des Kultusministeriums NW vom 16.11.1981 (BASS 21-21 Nr. 52) in der jeweils geltenden Fassung in die Vergütungsgruppe II a BAT eingruppiert. Das beklagte Land setzte die Lebensaltersstufe mit Bescheid vom 10.04.1997 (Kopie Blatt 17 d.A.) nach § 27 Abschnitt A Abs. 6 Satz 2 BAT auf 37 fest. Mit „Widerspruch” vom 18.11.1997 beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung Köln, sie ab dem 18.08.1997 in Lebensaltersstufe 39 einzustufen. Unter dem 01.12.1997 antwortete die Bezirksregierung Köln, dass die Festsetzung der Lebensaltersstufe überprüft und für korrekt befunden worden sei.
Mit ihrer am 04.03.1998 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Einstufung in die 39. Lebensaltersstufe ergebe sich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Unterbrechung der Beschäftigung während der Schulsommerferien stelle eine Ungleichbehandlung mit den unbefristet eingestellten Lehrern dar, für die es keine sachlichen Gründe gebe. Die Unterbrechungen seien lediglich erfolgt, um dem beklagten Land Gehaltszahlungen während der Schulsommerferien zu ersparen.
Die Klägerin hat beantragt,
- festzustellen, dass sie hinsichtlich des Arbeitsvertrages am 18. August 1997 in die Lebensaltersstufe 39 einzustufen ist,
- das beklagte Land zu verurteilen, an sie 948,29 DM brutto zu zahlen nebst 4 % Zinsen aus 135,47 DM jeweils seit dem 1. September 1997, 1. Oktober 1997, 1. November 1997, 1. Dezember 1997, 1. Januar 1998 und 1. März 1998,
- festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr ab 1. August 1997 die Differenz zwischen dem Gehalt der Vergütungsgruppe II a Stufe 37 und der Vergütungsgruppe II a Stufe 39 nebst 4 % Zinsen ab dem 1. März 1998 bzw. ab jedem weiteren Monatsersten zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 28.05.1998 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen seiner Entscheidungsgründe wird auf Blatt 46 ff d.A. Bezug genommen.
Gegen das ihr am 09.07.1998 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin am 10.08.1998 Berufung eingelegt, die nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist am 17.09.1998 begründet worden ist. Die Klägerin meint, für die Festlegung der Lebensaltersstufe könne nicht auf den Arbeitsvertrag vom 10.04./06.05.1997 abgestellt werden. Maßgeblich für den „Tag der Einstellung” im Sinne des § 27 Abs. 6 Satz 1 BAT sei hier zumindest der Beginn des letzten befristeten Arbeitsvertrags am 22.05.1997. Daher sei die Unterbrechung zwischen dem 03.07.1997 und dem 17.08.1997 unbeachtlich. Denn die Befristung des letzten Arbeitsvertrages sei unwirksam gewesen. Ferner habe die Klägerin aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz einen Anspruch, mit den unbefristet angestellten Lehrkräften im Hinblick auf die Fortschreibung von Lebensaltersstufen gleich behandelt zu werden. Schließlich sei es dem beklagten Land verwehrt, sich auf die Unterbrechung zu berufen, weil das beklagte Land selbst von einer Weiterbeschäftigung der Klägerin ausgegangen sei und ihr dies bindend erklärt habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.05.1998 – 1 Ca 1890/98 – abzuändern und
- festzustellen, dass sie hinsichtlich des Arbeitsvertrages ab dem 18.08.1997 in die Lebensaltersstufe 39 einzustufen ist;
- das beklagte Land zu verurteilen, an sie 948,29 DM brutto zu zahlen nebst 4 % Zinsen aus 135,47 DM jeweils seit dem 01.09.1997, 01.10.1997, 01.11.1997, 01.12.1997, 01.01.1998, 01.02.1998 und 01.03.1998;
- festzu...