Entscheidungsstichwort (Thema)

Witwenrente. betriebliche Altersversorgung. Späteheklausel. Missbauch. Auslegung

 

Leitsatz (amtlich)

Auslegung einer Altersversorgungsordnung der Horten AG. Der Ausschluss von Hinterbliebenen durch eine sog. Späteheklausel ist nicht gleichheitswidrig.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157; SGB VII § 65 Abs. 6; SGB VI § 46 Abs. 2a; BetrAVG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 30.10.2003; Aktenzeichen 15 Ca 1442/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.07.2005; Aktenzeichen 3 AZR 457/04)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.10.2003 – 15 Ca 1442/03 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Witwenrente zu zahlen.

Die Klägerin ist am geboren und Witwe des Herrn H S. Dieser wurde am geboren und verstarb am. Die Klägerin und Herr S hatten im Jahre 1998 geheiratet, nach Vollendung des 50. Lebensjahres des Herrn S. Herr S trat am 01.05.1956 in die Dienste der Firma H ein. Im Wege mindestens eines Betriebsüberganges ging das Arbeitsverhältnis auf die J. Gg. R GmbH über. Das Arbeitsverhältnis endete am 31.07.2000. Mit Ausscheiden aus den Diensten der Beklagten erhielt der ehemalige Mitarbeiter Altersrente seitens der BfA sowie ab 01.08.2000 eine Firmenpension von der Beklagten in Höhe von 308,00 DM.

Nach dem Tod des Mitarbeiters erhielt die Klägerin laut Erklärung des Insolvenzverwalters über das Vermögen der ehemaligen Arbeitgeberin bis einschließlich November 2001 Witwenrente. Am 01.04.2002 wurde das Insolvenzverfahren über die ehemalige Arbeitgeberin eröffnet. Hierdurch wurde der Beklagten für Ansprüche aus dem BetrAVG, die gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin bestanden, eintrittspflichtig.

Die Parteien haben übereinstimmend vorgetragen, dass sich die Ansprüche der Klägerin nach der Pensionsordnung der H E GmbH vom 25.04.1991 in der für die bis zum 30.06.1980 in die H AG eingetretenen Betriebsangehörigen geltenden Fassung richten. Die Pensionsordnung hat unter Nr. 3 c) Witwenpensionen folgenden Wortlaut:

Witwenpensionen

erhalten die Ehefrauen der nach dieser Pensionsordnung pensionsberechtigten Betriebsangehörigen oder Firmenpensionäre unter folgenden Voraussetzungen:

aa) Die Ehe muss vor Eintritt der Invalidität des Ehegatten geschlossen worden sein. Ist die Ehe nach Vollendung des 50. Lebensjahres des Ehemannes geschlossen worden, so muss sie mindestens zehn Jahre bestanden haben. Die Ehefrau darf nicht mehr als 20 Jahre jünger als der Pensionsberechtigte sein.

bb) Die Zahlung der Witwenpensionen ist für den Fall, dass der Ehemann sozialversichert war, davon abhängig, dass der Witwe eine Rente aus der Sozialversicherung des Ehemannes gezahlt wird. War der Ehemann nicht sozialversichert, so werden Witwenpensionen gezahlt, wenn an die Witwe im Falle der Versicherung bei einer Sozialversicherung Witwenrente gezahlt würde.

cc) Regelungen für den Fall der Scheidung.

dd) Der Verstorbene muss den Unterhalt seiner Familie überwiegend bestritten haben (Haupternährereigenschaft).

Die Witwenpensionen betragen 50 % der Leistung gemäß Ziffer 3 a), Abs. 3. Bei Tod des Mannes infolge eines Betriebsunfalles gelten die Einschränkungen Ziffer 3 b), letzter Absatz.

Geht die Witwe eine neue Ehe ein, …

Daneben war in der Firma H E GmbH eine weitere Pensionsordnung vom 25.04.1991 anwendbar für diejenigen Mitarbeiter, die erst ab 01.07.1980 in die Firma eingetreten sind oder die vor dem 01.07.1980 eingetreten waren aber aus der Pensionsordnung der Firma H AG in der Fassung vom 30.01.1974 keine Ansprüche herleiten konnten. In dieser Pensionsordnung ist unter § 7 a) zur Witwenpension folgendes geregelt:

Eine Witwenpension erhält die Ehefrau eines Mitarbeiters oder Firmenpensionärs, wenn der Verstorbene den Unterhalt seiner Familie überwiegend bestritten hat (Haupternährereigenschaft).

Eine Witwenpension wird nicht gezahlt, wenn:

  1. Die Wartezeit nach § 4 der Pensionsordnung nicht erfüllt ist.
  2. Die Ehe nicht vor Eintritt der Invalidität des Ehegatten geschlossen wurde oder
  3. die Ehe nach Vollendung des 50. Lebensjahres des Ehegatten geschlossen wurde und vor Eintritt des Versorgungsfalles nicht mindestens zehn Jahre bestanden hat oder
  4. die Witwe mehr als 20 Jahre jünger als der Ehegatte ist und kein minderjähriges Kind hat, für das Waisenpension nach der Pensionsordnung gezahlt wird oder
  5. aus den Umständen zu entnehmen ist, dass die Ehe nur geschlossen wurde, um dem Hinterbliebenen eine Versorgung zu sichern.

Der Beklagte lehnt die Zahlung von Witwenpension an die Klägerin ab, da die Ehe mit einem über 50 Jahre alten Firmenangehörigen geschlossen wurde und nach der Eheschließung bis zum Eintritt des Versorgungsfalles der Klägerin keine zehn Jahre Bestand hatte.

Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Regelung unter 3 c) aa) beziehe sich nur auf eine Witwenpension nach vorhergehender Invalidität. Die Witwenpension nach dem Tod eines Betriebsrentners sei ausschließlich in 3 c) bb) geregel...

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