Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung. wissenschaftliche Hilfskraft. Anschlussverbot
Leitsatz (amtlich)
Das Arbeitsverhältnis eines wissenschaftlichen Mitarbeiters kann im Anschluss an die Befristungshöchstdauer für eine wissenschaftliche Hilfskraft von vier Jahren um weitere zwei Jahre bis zur Höchstdauer von sechs Jahren verlängert werden. Das sog. Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 TzBfG gilt nicht für die sachgrundlose Befristung nach dem HRG in der Fassung ab dem 31.12.2004.
Normenkette
HRG §§ 57a, 57b; TzBfG § 14 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Urteil vom 27.07.2006; Aktenzeichen 3 Ca 3190/05) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das am 27.07.2006 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn – 3 Ca 3190/05 – werden mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:
Es wird festgestellt, dass sich das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Inanspruchnahme von Elternzeit jedenfalls bis zum 31.10.2007 verlängert.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu ¾ und der Beklagten zu ¼ auferlegt.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die wirksame Befristung des Arbeitsverhältnisses, hilfsweise über eine Verlängerung infolge Elternzeit.
Der am 30.06.1972 geborene Kläger ist seit dem 02.09.1996 für die Beklagte tätig auf der Grundlage zahlreicher befristeter Verträge, und zwar im Zeitraum vom 02.09.1996 bis 14.04.2000 (mit Unterbrechungen) als studentische Hilfskraft und im Zeitraum vom 01.12.2000 bis 31.05.2005 (mit von den Parteien unterschiedlich lange behaupteten Unterbrechungen) als wissenschaftliche Hilfskraft.
Mit Vertrag vom 01.06.2005 (Bl. 7 d. A.) schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag über die Einstellung des Klägers vom 01.06.2005 bis 31.12.2005 als wissenschaftlicher Angestellter beim Institut für v zu 25 % der regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechend vollzeitbeschäftigten Angestellten mit Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT.
Mit Schreiben vom 16.09.2005 (Bl. 9 d. A.) verlangte der Kläger Elternzeit und entsprechende Verlängerung des Arbeitsvertrages. Die begehrte Elternzeit wurde ihm von der Beklagten ab dem 01.12.2005 zunächst bis zum 31.12.2005 gewährt.
Der Kläger hat geltend gemacht, die Befristung des Arbeitsvertrages vom 01.06.2005 sei im Hinblick auf die Überschreitung der zulässigen Höchstfristen für die Beschäftigten als wissenschaftliche Hilfskraft unwirksam. Er habe im Rahmen des letzten Vertrages die gleiche Tätigkeit wie zuvor als wissenschaftliche Hilfskraft verrichtet und sei nicht als wissenschaftlicher Angestellter beschäftigt worden; die Änderung der Bezeichnung habe dazu gedient, der Beklagten eine günstige Position nach dem HRG zu verschaffen. Überdies sei der Vertrag vom 01.06.2005 nicht, wie handschriftlich vermerkt, vor Dienstantritt, sondern erst nach Dienstantritt und Aufnahme der Tätigkeit gegen 11.00 Uhr abgeschlossen worden.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung zum 31.12.2005 endet,
hilfsweise,
festzustellen, dass sich das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis für die Zeit der Inanspruchnahme der Elternzeit durch ihn verlängert.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat geltend gemacht, die Befristung des Arbeitsvertrages sei wirksam, da die zulässige Höchstbefristungsdauer für wissenschaftliche Hilfskräfte und für wissenschaftliche Mitarbeiter nicht überschritten worden sei. Ohnehin sei allein maßgeblich der letzte zwischen den Parteien abgeschlossene befristete Arbeitsvertrag vom 01.06.2005. Die insoweit maßgebliche Höchstgrenze von 6 Jahren sei nicht erreicht. Im Hinblick auf die Elternzeit des Klägers sei von einer Verlängerung des Arbeitsvertrages letztendlich bis zum 03.03.2006 auszugehen.
Das Arbeitsgericht Bonn hat die Klage mit Urteil vom 27.07.2006 bezüglich des Hauptantrages (Entfristungsbegehren) des Klägers abgewiesen und dem Hilfsantrag (Elternzeitverlängerungsbegehren) stattgegeben und dazu im Wesentlichen ausgeführt, nach dem letzten befristeten Vertrag sei der Kläger wissenschaftlicher Angestellter gewesen und sei auch entsprechend eingesetzt worden. Maßgeblich sei insoweit die Parteivereinbarung. Die Begriffe der wissenschaftlichen Hilfskraft und des wissenschaftlichen Angestellten fußten nicht auf unterschiedlichen tatsächlichen Tätigkeitsvoraussetzungen. Die befristete Beschäftigung des Klägers habe auch nicht die zulässige Befristungsdauer von insgesamt 6 Jahren gemäß § 57 b Abs. 1 S. 1 HRG überschritten. Die gemäß § 57 b Abs. 2 HRG anrechnungspflichtigen Beschäftigungszeiten des Klägers als wissenschaftliche Hilfskraft hätten nach den eigenen Berechnungen des Klägers 59 Monate – 52 bis zum 31.05.2005 zuzüglich 7 Monate vom 01.06.2005 bis zum 31.12.2005 – betragen und somit die zulässige Dauer von 6 Jahren nicht überschritten. Der ebenfalls geltend gemachte Entfristungsgrund de...