Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintrittspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung für Ansprüche eines früheren Arbeitnehmers auf Auszahlung einer Kapitalleistung in der betrieblichen Altersversorgung. Anwendbarkeit des BetrAVG auf Kapitalleistungen
Leitsatz (amtlich)
Es bedarf eines Kausalzusammenhangs zwischen der Nichtleistung des Versorgungsschuldners im Zeitpunkt seiner Zahlungspflicht und dem später eintretenden Sicherungsfall (BAG, Urteil vom 20. September 2016 - 3 AZR 411/15).
Das Bestehen eines solchen Kausalzusammenhangs wurde aufgrund der Umstände des Einzelfalls bejaht.
Normenkette
ZPO § 563 Abs. 2; BetrAVG § 7 Abs. 1a S. 3
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 09.09.2014; Aktenzeichen 18 Ca 2643/14) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09. September 2014 - 18 Ca 2643/14 -, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.784,13 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. April 2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als Träger der Insolvenzsicherung für einen Anspruch des Klägers auf eine Versorgungsleistung einzustehen hat, die als Kapitalleistung zu zahlen war.
Der am 1949 geborene Kläger war vom 01. April 1965 bis zum 31. Dezember 2007 als Arbeitnehmer bei Rechtsvorgängerinnen der S G , der späteren Insolvenzschuldnerin, beschäftigt. Die betriebliche Altersversorgung des Klägers richtet sich nach der zwischen der R B G und dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossenen "Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung - Kapital Vorsorge Plan" vom 27. November 1998 (im Folgenden BV KVPlan). Diese bestimmt in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung u.a.:
"1. Allgemeine Bestimmungen Kapital Vorsorge Plan
...
1.2 Versorgungskonto
Das Unternehmen richtet persönliche Versorgungskonten ein, für Beiträge nach Abschnitt 2 ein Basiskonto, für Beiträge nach Abschnitt 3 ein Aufbaukonto.
1.3 Einmalkapital, Raten, Rente
Das Unternehmen kann das Versorgungsguthaben aus dem Basiskonto und dem Aufbaukonto als Einmalkapital oder in Raten auszahlen oder das Versorgungsguthaben ganz oder teilweise verrenten. Das Nähere bestimmt eines gesonderte Betriebsvereinbarung ("Auszahlungsgrundsätze Kapital Vorsorge Plan") in der im Versorgungsfall gültigen Fassung.
...
1.5 Unverfallbarkeit, Wechsel im Konzern
1.5.1 Endet das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, so gilt für das Basiskonto die Ziffer 2.7 und für das Aufbaukonto die Ziffer 3.5. ...
...
2.5Basiskonto - Versorgungsguthaben, Versorgungsfall, Versorgungsträger
2.5.1 Das Versorgungsguthaben ist der bei Erwerb des Anspruchs nach 2.5.2 bis 2.5.5 (Versorgungsfall) erreichte Stand des Versorgungsguthabens Basiskonto.
2.5.2 Der Mitarbeiter erwirbt im Erlebensfall auf Antrag Anspruch auf das Versorgungsguthaben
• als Altersleistung, wenn das Arbeitsverhältnis mit oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres endet und sich kein Arbeitsverhältnis zu einem anderen Unternehmen der Bosch-Gruppe anschließt [...]
...
2.5.6 Die Ansprüche nach 2.5.2 bis 2.5.5 richten sich gegen das Unternehmen unmittelbar. ...
...
2.7 Unverfallbarkeit Basiskonto
...
2.7.2 Endet das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls und sind die gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen erfüllt, bleibt die Anwartschaft auf die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erhalten. Bei Eintritt des Versorgungsfalls werden die gesetzlichen Mindestleistungen gewährt.
3 Kapital Vorsorge Plan - Aufbaukonto
...
3.4 Aufbaukonto - Versorgungsguthaben, Versorgungsfall, Versorgungsträger
Das Versorgungsguthaben ist der bei Eintritt des Versorgungsfalles erreichte Stand des Versorgungsguthabens Aufbaukonto. Ziffer 2.5.1 bis 2.5.5 Basiskonto gelten entsprechend. ..."
Die zwischen der R B G und dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossene "Betriebsvereinbarung 'Auszahlungsgrundsätze Kapitalkontenplan'" vom 27. November 1998 (im Folgenden BV Auszahlungsgrundsätze KKP) enthält u.a. folgende Regelungen:
"1 Auszahlung als Einmalkapital
1.1 Bis zu einem Versorgungsguthaben von
• DM 90.000,-- (Einmalkapitalgrenze)
erfolgt die Auszahlung als Einmalkapital.
1.2 Als Einmalkapital ist das Versorgungsguthaben am 28. Februar des auf den Versorgungsfall folgenden Jahres zur Auszahlung fällig. Die Fälligkeit kann einvernehmlich vorverlegt werden. Es wird ab dem Versorgungsfall bis zur Fälligkeit um 6 % p. a. angehoben.
2 Auszahlung in Raten
2.1 Bei einem Versorgungsguthaben über der Einmalkapitalgrenze erfolgte die Auszahlung in Raten.
2.2 Zur Auszahlung in Raten wird das Versorgungsguthaben in gleiche Teilbeträge geteilt. Jeder Teilbetrag wird ab dem Versorgungsfall bis zu seiner Fälligkeit als Rate nach jeweils zwölf Monaten um 6 % des zuvor erreichten Stands, bei weniger als 12 Monaten zeitanteilig, angehob...