Rechtsmittel zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung. Betriebliche Altersversorgung Essener Verband. Gruppenbetrag. Erhöhung. wirtschaftliche Notlage. Konditionenkartell
Leitsatz (amtlich)
1) Zur Auslegung der in einem Aufhebungsvertrag enthaltenen Regelungen über eine betriebliche Altersversorgung.
2) Es spielt für die Anwendbarkeit von § 6 der Leistungsordnung „A” des Essener Verbandes in der bis zum 31.12.96 geltenden Fassung keine Rolle, ob dem Angestellten in Zusammenhang mit der arbeitgeberseitig veranlassten Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung gewährt wurde oder nicht. Deshalb scheidet die entsprechende Anwendung von § 6 LO „A” a.F. auf einen auf Initiative des Arbeitgebers aus betriebsbedingten Gründen zustandegekommenen Aufhebungsvertrag nicht schon deshalb aus, weil den Angestellten in dem Aufhebungsvertrag eine Abfindung versprochen wird.
3) Ein Beschluss des Vorstands des Essener Verbandes, wonach von ihm zuvor beschlossene Gruppenbetragserhöhungen Mitgliedsunternehmen nicht binden sollen, wenn und soweit deren „schwierige wirtschaftliche Situation” eine derartige Erhöhung nicht zulasse, verstößt gegen § 5 der Satzung des Essener Verbandes in der bis zum 31.12.1996 geltenden Fassung und ist damit rechtsunwirksam, sofern der Begriff der „schwierigen wirtschaftlichen Situation” nicht mit demjenigen der „wirtschaftlichen Notlage” im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 7 Abs 1 Satz 3 Nr 5 BetrAVG a.F. (z.B. BAG NZA 1993, 941 ff.) gleichzusetzen ist.
4) Sinn und Zweck des Essener Verbandes besteht zusammengefasst darin, einheitliche Konditionen für die Betriebsrentenzusagen der Mitgliedsunternehmen herzustellen, sog. Konditionenkartell. Damit ist es nicht in Einklang zu bringen, wenn es unter der Voraussetzung einer „schwierigen wirtschaftlichen Situation” unterhalb der Schwelle einer „wirtschaftlichen Notlage” i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG a.F. in das Ermessen des einzelnen Mitgliedsunternehmens gestellt würde, ob es sich einer vom Verbandsvorstand beschlossenen Gruppenbetragserhöhung anschließen will oder nicht (Anschluss an LAG Köln v. 11.08.98, 13 (4/10) Sa 968/97 u. 13 Sa 1708/97).
Normenkette
Satzung Essener Verband § 5; BGB §§ 133, 157; BetrAVG § 7 a.F.
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 21.10.1998; Aktenzeichen 9 Ca 5349/97) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.10.1998 – 9 Ca 5349/97 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger war bei der Beklagten langjährig in Führungspositionen beschäftigt.
Die Beklagte gehört zu den Unternehmen der eisen- und stahlerzeugenden und/oder -verarbeitenden Industrie, die sich im sog. Essener Verband zusammengeschlossen haben. Der Essener Verband dient der Vereinheitlichung der Konditionen einer betrieblichen Altersversorgung für gehobene und leitende Angestellte der ihm angeschlossenen Unternehmen. Gemäß § 2 Abs. 1 der Verbandssatzung sowohl in der bis zum 21.12.1996 wie auch in der ab dem 01.01.1997 geltenden Fassung besteht der Verbandszweck darin,
- „die Leistungsordnungen aufzustellen für die Leistungen der Mitglieder an die von ihnen angemeldeten Angestellten…,
- in Ergänzung der Leistungsordnungen die Gruppenbildungen vorzunehmen,
- die Leistungen nach den Leistungsordnungen festzustellen,
- die Einhaltung der Leistungsordnungen und die Gewährung der festgestellten Leistungen zu überwachen”.
Laut § 2 Abs. 2 Satz 2 der alten und neuen Satzung sind „Rechtsbeziehungen zwischen dem Verband und den Angestellten sowie ihren Hinterbliebenen ausgeschlossen”.
Zu den Aufgaben des Verbandes gehört gemäß § 3 der Verbandssatzung alter und neuer Fassung die regelmäßige Überprüfung und ggf. die daraus sich ergebende Anpassung der für die Bemessung der zu erbringenden Leistungen nach der Leistungsordnung maßgeblichen Parameter. Bis zum 31.12.1996 erfolgte die Anpassung der laufenden Leistungen über die Erhöhung der jeweiligen Gruppenendbeträge. Die individuelle Betriebsrentenhöhe ergab sich sodann nach Abzug des für den jeweiligen Betriebsrentner maßgeblichen Abzugsanteils der Sozialversicherungsrente, bzw. etwaiger anderer anrechenbarer Versorgungsbezüge. Seit dem 01.01.1997 werden die laufenden Zahlbeträge unmittelbar prozentual angepasst.
§ 5 Abs. 1 der Verbandssatzung alter Fassung (a.F.) verpflichtete die Mitgliedsunternehmen, „die Satzung, die Leistungsordnungen und die Beschlüsse der Organe des Verbandes einzuhalten sowie die festgestellten Leistungen zu erbringen, es sei denn, dass dies einem Mitglied aufgrund nachhaltiger wesentlicher Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage nicht mehr zugemutet werden kann.”
Seit dem 01.01.1997 lautet § 5 Abs. 1 der Satzung wie folgt:
„Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, die Leistungsordnungen und die Beschlüsse der Organe des Verbandes einzuhalten sowie die festgestellten Leistungen zu erbringen, es sei denn, dass dies einem Unternehmen aufgrund nachhaltiger wesentlicher Verschlechterung sei...