Rechtsmittel zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung. Betriebliche Altersversorgung Essener Verband. Gruppenbetrag. Erhöhung. Wirtschaftliche Notlage. Konditionenkartell

 

Leitsatz (amtlich)

(Parallelsache zu 13 (3) Sa 1162/98 u.a.)

 

Normenkette

Satzung Essener Verband § 5; BGB §§ 133, 157; BetrAVG § 7 a.F.

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 20.10.1998; Aktenzeichen 12 Ca 2069/98)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.10.1998 – 12 Ca 2069/98 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der am 04.04.1912 geborene Kläger war bei der Beklagten langjährig in Führungspositionen beschäftigt.

Die Beklagte gehört zu den Unternehmen der eisen- und stahlerzeugenden und/oder -verarbeitenden Industrie, die sich im sog. Essener Verband zusammengeschlossen haben. Der Essener Verband dient der Vereinheitlichung der Konditionen einer betrieblichen Altersversorgung für gehobene und leitende Angestellte der ihm angeschlossenen Unternehmen. Gemäß § 2 Abs. 1 der Verbandssatzung sowohl in der bis zum 21.12.1996 wie auch in der ab dem 01.01.1997 geltenden Fassung besteht der Verbandszweck darin,

  1. „die Leistungsordnungen aufzustellen für die Leistungen der Mitglieder an die von ihnen angemeldeten Angestellten…,
  2. in Ergänzung der Leistungsordnungen die Gruppenbildungen vorzunehmen,
  3. die Leistungen nach den Leistungsordnungen festzustellen,
  4. die Einhaltung der Leistungsordnungen und die Gewährung der festgestellten Leistungen zu überwachen”.

Laut § 2 Abs. 2 Satz 2 der alten und neuen Satzung sind „Rechtsbeziehungen zwischen dem Verband und den Angestellten sowie ihren Hinterbliebenen ausgeschlossen”.

Zu den Aufgaben des Verbandes gehört gemäß § 3 der Verbandssatzung alter und neuer Fassung die regelmäßige Überprüfung und ggf. die daraus sich ergebende Anpassung der für die Bemessung der zu erbringenden Leistungen nach der Leistungsordnung maßgeblichen Parameter. Bis zum 31.12.1996 erfolgte die Anpassung der laufenden Leistungen über die Erhöhung der jeweiligen Gruppenendbeträge. Die individuelle Betriebsrentenhöhe ergab sich sodann nach Abzug des für den jeweiligen Betriebsrentner maßgeblichen Abzugsanteils der Sozialversicherungsrente, bzw. etwaiger anderer anrechenbarer Versorgungsbezüge. Seit dem 01.01.1997 werden die laufenden Zahlbeträge unmittelbar prozentual angepasst.

§ 5 Abs. 1 der Verbandssatzung alter Fassung (a.F.) verpflichtete die Mitgliedsunternehmen, „die Satzung, die Leistungsordnungen und die Beschlüsse der Organe des Verbandes einzuhalten sowie die festgestellten Leistungen zu erbringen, es sei denn, dass dies einem Mitglied aufgrund nachhaltiger wesentlicher Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage nicht mehr zugemutet werden kann.”

Seit dem 01.01.1997 lautet § 5 Abs. 1 der Satzung wie folgt:

„Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, die Leistungsordnungen und die Beschlüsse der Organe des Verbandes einzuhalten sowie die festgestellten Leistungen zu erbringen, es sei denn, dass dies einem Unternehmen aufgrund nachhaltiger wesentlicher Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage nicht mehr zugemutet werden kann. Von den Beschlüssen der Organe des Verbandes über die Anpassung von Gruppenbeträgen für Anwärter und von Zahlbeträgen für laufende Leistungen darf ein Unternehmen abweichen, wenn ihm die Anpassung aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht zugemutet werden kann. Das Unternehmen hat den Vorstand des Essener Verbandes hierüber zu informieren.”

Auf den vollständigen Wortlaut der Verbandssatzungen alter und neuer Fassung wird Bezug genommen.

Die Beklagte hatte dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe der Leistungsordnung A des Essener Verbandes zugesagt. Der Kläger war dort zur Gruppe H angemeldet.

Der Kläger schied zum 31.10.1976 aus den Diensten der Beklagten aus, um ab dem 01.11.1976 das gesetzliche Altersruhegeld in Anspruch zu nehmen. Aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung bezog der Kläger noch bis zum 31.01.1977 sein volles Gehalt. Seit dem 01.02.1977 wurden ihm nach Maßgabe der ihm erteilten Versorgungszusage 94 % der Versorgungsleistungen der Gruppe H nach der Leistungsordnung A des Essener Verbandes gewährt unter der dort vorgesehenen Anrechnung eines Anteils von 38,38 % von 94 % seiner Sozialversicherungsrente. Der Kläger nahm an den Gruppenbetragsanhebungen teil, die der Essener Verband bis 1992 beschlossen hatte. Seit dem 01.07.1992 betrug die Höhe der monatlich ausgezahlten Betriebsrente danach 1.939,00 DM. In den Jahren 1993 und 1994 nahm der Essener Verband keine weiteren Erhöhungen vor.

Am 16.01.1995 beschloss der Vorstand des Essener Verbandes eine Erhöhung der Gruppenbeträge um 3 % mit Wirkung zum 01.01.1995. Dies führte zu einer Anhebung des Endbetrages der Gruppe H von bis dahin 3.300,– DM auf 3.400,– DM. Die Niederschrift über die Vorstandssitzung vom 16.01.1995 enthält ferner folgende Formulierung:

„Der Beschluss einer Gruppenbetrags-Erhöhung ab 01.01.1995 um 3 % bindet Mitgliedsuntern...

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