Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablösende Betriebsvereinbarung. Altersversorgung. „Zuckerbeamte”
Leitsatz (amtlich)
1. Ablösende Betriebsvereinbarung über eine Gesamtversorgung, die nach Einführung des RReformG 1992 die gesetzliche Rente bei vorgezogener Inanspruchnahme in voller nicht durch Abschläge reduzierter Höhe auf die Betriebsrente anrechnet.
2. Zur Frage des Eingriffs in die „erdiente Dynamik”.
3. Der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung gehört auch dann nicht zum pensionsfähigen „Brutto-Grundgehalt”, wenn er wie bei den sog. „Zuckerbeamten” in der Zuckerindustrie vom Arbeitgeber übernommen worden ist.
Normenkette
BetrAVG
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 13.09.2005; Aktenzeichen 14 Ca 5284/04) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.09.2005 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 14 Ca 5284/04 – abgeändert:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, nach welcher Fassung der Versorgungsordnung der Beklagten sich der Anspruch des Klägers auf betriebliche Versorgungsleistungen richtet und ob zum pensionsfähigen Gehalt auch der von der Beklagten übernommene Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung gehört.
Der am 04.04.1946 geborene Kläger war vom 01.04.1962 bis 30.04.2006 bei der Beklagten als Sachbearbeiter beschäftigt, zuletzt in Altersteilzeit. Seit dem 01.05.2006 bezieht er von der Beklagten Betriebsrente.
Die betriebliche Altersversorgung ist bei der Beklagten in Pensionsordnungen auf der Grundlage von Gesamtbetriebsvereinbarungen geregelt.
Die hier in Rede stehenden Pensionsordnungen vom 23.11.1978 (PO 78) und vom 06.10.1993, in Kraft seit 01.01.1993 (PO 93) bestimmen für die Altersrente jeweils in § 5 die Altersgrenze mit der Vollendung des 65. Lebensjahres. Nach § 6 der beiden Pensionsordnungen haben Mitarbeiter, die vor Erreichen der Altersgrenze und durch Vorlage des Rentenbescheides eines Sozialversicherungsträgers nachweisen, dass sie Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, Anspruch auf vorgezogene Altersrente. Nach § 9 Abs. 2 der beiden Pensionsordnungen wird für die Berechnung der Höhe der vorgezogenen Altersrente die anrechnungsfähige Betriebszugehörigkeit nur bis zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente berücksichtigt. Weiter ist bestimmt, dass die nach dem Leistungsplan – der der jeweiligen Pensionsordnung als Anlage beigefügt ist – ermittelte Rente um einen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermittelnden Abschlag gekürzt wird, wenn nach Inkrafttreten der jeweiligen Pensionsordnung das Lebensalter für den Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes vorverlegt werden sollte.
Der Leistungsplan für Angestellte enthält für beide Pensionsordnungen folgende Regelungen:
„a) Nach 10 Dienstjahren (PO 93: Betriebszugehörigkeit) wird eine Grundanwartschaft von 14 % des pensionsfähigen Gehalts erreicht.
Die Steigerungsrente beträgt für das 11. – 30. Dienstjahr je 2,8 %, so dass nach 30 Dienstjahren der Höchstanspruch von 70 % des pensionsfähigen Gehalts erreicht ist.
Als pensionsfähiges Gehalt gilt das letzte Brutto-Grundgehalt ohne Berücksichtigung von Überstunden- oder sonstigen Zuschlägen. …”
Die Leistungspläne für beide Pensionsordnungen sehen vor, dass Leistungen des Versorgungsverbandes der deutschen Z e.V. und Leistungen der Angestelltenversicherung, soweit sie in Zeiten erworben wurden, in denen Beiträge von der Firma erbracht worden sind, auf die Firmenrente angerechnet werden.
Im Zusammenhang mit der Einführung von Abschlägen bei vorgezogener Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente durch das Rentenreformgesetz 1992 wurde der Leistungsplan zur PO 93 um folgende Bestimmung ergänzt:
„…im Falle der vorgezogenen Altersrente nach § 6 der Pensionsordnung wird diejenige Rente aus der Angestelltenversicherung angerechnet, die sich ergeben würde, wenn keine Kürzung wegen vorgezogener Inanspruchnahme nach dem Rentenreformgesetz 1992 (s. § 41 SGB VI) vor Vollendung des 65. Lebensjahres erfolgte (d.h. ohne Berücksichtigung der Zugangsfaktoren nach § 63 Abs. 5 in Verbindung mit § 77 Abs. 2 SGB VI, also mit Zugangsfaktor 1)…”
Der Kläger hat geltend gemacht, für seinen Versorgungsanspruch gelte unverändert die PO 78. Die Anrechnung einer fiktiven gesetzlichen Rente im Leistungsplan der PO 93 sei als verschlechternde Regelung ihm gegenüber unwirksam. Die Neuregelung greife in die erdiente Dynamik ein. Triftige Gründe hierfür gäbe es nicht. Zum Zeitpunkt der Neuregelung habe er bereits die Voraussetzungen des sich aus der Pensionsordnung ergebenden Höchstanspruchs von 70 % des pensionsfähigen Gehalts erfüllt. Dem pensionsfähigen Gehalt sei zudem der Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung hinzuzurechnen, den die Beklagte – unstreitig – im Arbeitsverhältnis übernommen habe.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, dass die Beklagte verpflich...