Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 17.03.1994; Aktenzeichen 6 Ca 3689/93) |
Nachgehend
Tenor
1) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.03.1994 – 6 Ca 3689/93 – teilweise, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen, abgeändert:
- Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab 01.01.1991 nach Vergütungsgruppe III der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes zu entlohnen.
- Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 3/5, die Beklagte zu 2/5.
3) Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die tarifgerechte Bezahlung Klägers.
Der am 03.08.1955 geborene Kläger ist seit 01.03.1985 bei der Beklagten als Sozialarbeiter beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Arbeitsvertrag vom 30.05.1985/11.10.1988 zugrunde. Nach dessen § 7 erhält der Kläger eine Vergütung entsprechend Vergütungsgruppe IV b der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der evangelischen Kirchen (AVR), die nach § 15 des Arbeitsvertrages für das Arbeitsverhältnis gelten; wegen des weiteren Inhaltes des Arbeitsvertrages wird auf dessen bei den Akten befindliche Kopie (Bl. 19 bis 22) Bezug genommen.
Eingesetzt ist der Kläger in dem von der Beklagten betriebenen … W.-Haus, in Köln, einer Einrichtung, die der Aufnahme, Betreuung und Resozialisierung nichtseßhafter Männer dient, die der Beklagten von der Stadt Köln zugewiesen werden. Im Haus gibt es eine Abteilung für sozialtherapeutische Beratung und Betreuung sowie einen Möbelbasar und eine Gärtnerei. In der Einrichtung sind ca. 70 Personen untergebracht.
Außer dem Kläger sind drei weitere Sozialarbeiter im Hause tätig sowie Zivildienstleistende.
Bezüglich der vom Kläger zu verrichtenden Arbeit heißt es in der Stellenbeschreibung:
Ziele der Stelle:
Ziel ist die Eingliederungshilfe im Sinne des § 72 BSHG (Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten).
Die Hilfe umfaßt alle notwendigen Maßnahmen, um diese Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu vermeiden – vor allem die persönliche Beratung und Betreuung des Hilfesuchenden und seiner Angehörigen mit dem Ziel, ein eigenständiges Leben führen zu können.
Zielgruppe:
Bei den Personen im Sinne des § 72 BSHG handelt es sich vor allem um alleinstehende Wohnungslose mit folgender Problematik:
- verschiedene bzw. mehrfache Abhängigkeiten wie Alkohol-, Drogen-, Medikamentenmißbrauch oder Spielsucht.
- psychische bzw. Verhaltens- bzw. Mehrfachauffälligkeiten bzw. -behinderung.
- massive Beziehungsschwierigkeiten mit dem/der Lebenspartnerin oder anderen Angehörigen.
- (Dauer-)Arbeitslosigkeit.
- Ver- und Überschuldung.
- Schwierigkeiten nach einer Haftentlassung.
- (zunehmend) HlV-Infizierung.
- Orientierungs- und Perspektivlosigkeit.
Aufgabenbereiche:
Durch die persönliche Beratung und Betreuung der Klientel sollen Problemeinsicht, Motivation und Verhaltensänderungen mit dem Ziel der Überwindung der persönlichen Defizite gefördert werden.
a) Überwiegend in Einzelfallhilfe werden folgende Schwerpunkte aufgearbeitet:
Abhängigkeitsprobleme; Ver- und Überschuldung; psychische bzw. Verhaltens- bzw. Mehrfachauffälligkeiten; Wohnungs- und Arbeitslosigkeit; Schwierigkeiten beim Aufbau von zwischenmenschlichen Beziehungen; Orientierungs- und Perspektivlosigkeit; akuten Lebenskrisen und -konflikte.
Darüberhinaus gibt der/die Stelleninhaber/in Hilfestellungen bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber verschiedensten Leistungsträgern wie Sozial-, Arbeits-, Wohnungsämtern, Krankenkassen, Rentenversicherungen etc. Weiterhin arbeitet er/sie mit Justizbehörden, Beratungsstellen und anderen Trägern der sozialen Arbeit zusammen.
b) In unterschiedlichen Gruppen bietet der/die Stelleninhaber/in weitergehende Beratung und Betreuung an – wie z.B. in den Problembereichen der Anhängigkeiten, der Ver- und Überschuldung, lebenspraktischer Fähigkeiten sowie der Verselbständigung.
c) Der/die Stelleninhaber/in arbeitet insbesondere mit der Heimleitung und den anderen Fachkollegen/innen eng zusammen und nimmt an den regelmäßigen Teamsitzungen teil. Weiterhin arbeitet er/sie mit den anderen Beschäftigten zusammen, bzw. er/sie unterstützt und berät diese bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
d) In enger Zusammenarbeit mit der Heimleitung, den Fachkollegen/innen sowie anderen Mitarbeiter/innen gestaltet er/sie die Bedingungen im Haus mit, so daß die Klientel bei der Überwindung ihrer persönlichen Probleme insgesamt unterstützt und gefördert werden.
Ebenso arbeitet er an der Erstellung des Betreuungskonzepts sowie dessen regelmäßiger Aktualisierung mit.
e) Neben der allgemeinen Beratung und Betreuung führt der/die Stelleninhaber/in Verwaltungs- und Organisationsaufgaben aus:
Kartei- und Aktenführung; Aufnahme-, Zwischen- und Abschlußberichte; Anträge auf „einmalige Beihilfen” sowie auf Heimkostenrückerstattung; Berechnung der Heimkostenanteile, der Taschengelder und Aufwandsentsc...