Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Anpassung einer Betriebsrente
Leitsatz (redaktionell)
1. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung, wenn der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Entscheidend ist hierfür die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und die Eigenkapitalausstattung des Unternehmens (vgl. BAG - 3 ABR 20/10 - 21.08.201; BAG - 3 ABR 502/08 - 30.11.2010).
2. Eine angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem Basiszinssatz und einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Dabei entspricht der Basiszins dem Jahresdurchschnittswert der Umlaufrenditen aller Anleihen der öffentlichen Hand und der Risikozuschlag für alle Unternehmen einheitlich 2%.
3. Das maßgebliche Eigenkapital ist in der Weise zu bestimmen, dass das zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres vorhandene Eigenkapital addiert und anschließend halbiert wird.
4. Das so ermittelte Eigenkapital ist mit dem Betriebsergebnis vor Ertragssteuern und nach sonstigen Steuern zu vergleichen.
5. Die Eigenkapitalausstattung einer sog. Rentner- und Abwicklungsgesellschaft ist angemessen, wenn zu prognostizieren ist, dass sie auch zukünftig ausreicht, um die Betriebsrentenverpflichtungen, einschließlich der Anpassungen nach § 16 BetrAVG zu erfüllen. Maßgeblich für die Eigenkapitalausstattung einer Rentnergesellschaft ist die Situation seit Entstehen. Denn gibt ein Arbeitgeber aufgrund eigener Entscheidung seine unternehmerische Tätigkeit auf, so kann er von der aus der Aufgabe der Tätigkeit resultierenden Rentnergesellschaft nicht erwarten, dass diese einen früheren Eigenkapitalverzehr aus der operativen Tätigkeit zurück erwirtschaftet.
Normenkette
BetrAVG § 16
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 12.02.2014; Aktenzeichen 3 Ca 1550/13) |
Nachgehend
Tenor
- Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.02.2014 - 3 Ca 1550/13 - teilweise wie folgt abgeändert:
- Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 1.440,23 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 130,93 brutto ab Rechtskraft der Entscheidung zu zahlen,
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit ab März 2013 über den Betrag von unstreitig € 2.411,26 brutto hinaus weitere € 130,93 brutto jeweils monatlich nachschüssig zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
- Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagte zu 1) jeweils 50 %.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Anpassung einer dem Kläger zugesagten Betriebsrente zum Stichtag des 01.04.2012.
Der Kläger, geboren am 1935 war "jahrzehntelang" im G -K beschäftigt. Aufgrund einer ihm während der Dauer seiner Beschäftigung erteilten Versorgungszusage erhält der Kläger seit 01.01.2009 eine Betriebsrente in Höhe von monatlich € 2.411,26 brutto.
Unmittelbare Versorgungsschuldnerin ist die Beklagte zu 1) als Rechtsnachfolgerin der G -K V -B -A (G ), der früheren Konzernobergesellschaft der G -G .
Im früheren G -K wurden die Rückstellungen für die Betriebsrenten konzernübergreifend bei der Konzernobergesellschaft G -K V -B -A (G ) bilanziert. Dies beruhte auf der sog. "1976er-Vereinbarung", aufgrund derer die G als Konzernobergesellschaft in die Pensionsversprechen der Konzerngesellschaften mit der Maßgabe eingetreten war, dass die G im Innenverhältnis allein für die Erfüllung der Pensionsversprechen haftete, im Außenverhältnis aber die Konzerngesellschaften weiterhin neben der G hafteten.
Zum 01.05.2006 schied die Beklagte zu 1) bzw. die G durch den Verkauf der von ihr gehaltenen Unternehmensbeteiligungen aus dem Gerling-Konzern aus.
Mit Schreiben vom 16.05.2006 teilte die Beklagte zu 2) in einem an eine Vielzahl von Betriebsrentnern gerichteten Schreiben dem Kläger Folgendes mit:
"Sehr geehrter [...],
nachdem die G -K V -B -A (G ) ihren Geschäftsbetrieb und alle Tochtergesellschaften des Erstversicherungskonzerns nunmehr auf die G -B -G (G ) übergeleitet hat, hat die G von der G mit Wirkung zum 30.04.2006 sämtliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Ihnen gewährten Versorgungszusage übernommen.
Von der Übernahme sind Versorgungsansprüche gegenüber den deutschen Gesellschaften der G -Gruppe und gegenüber der G erfasst. [...]
Die T A hat in diesem Zusammenhang eine selbstschuldnerische Bürgschaft für die Zahlungen der G im Hinblick auf Ihre von der G übernommenen Versorgungsansprüche übernommen. Aufgrund der Übernahme werden dementsprechend sämtliche Zahlungen auf Ihre Versorgungsansprüche ab dem 01. Mai 2006 von der G geleistet.
An der Verwaltung I...