Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirkung der Erfüllung des arbeitsgerichtlich titulierten Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs zur Abwendung der Zwangsvollstreckung
Leitsatz (amtlich)
Einer Leistung, die die verurteilte Partei zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erbringt, kommt auch dann keine Erfüllungswirkung zu, wenn eine Rückgängigmachung nicht mehr möglich ist
Normenkette
ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 362; HGB §§ 87, 87c Abs. 2, § 87 Abs. 3 Nr. 1
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 17.05.2023; Aktenzeichen 4 Ca 6870/22) |
ArbG Köln (Entscheidung vom 16.05.2023; Aktenzeichen 4 Ca 6870/22) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.05.2023 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, das Zeugnis vom 31.03.2020 in folgendem Punkt zu ändern:
Auf S. 2 wird das Komma nach dem Zeugnistext "sehr sicheren Urteilsvermögen" ausgelassen.
- Die Klage wird hinsichtlich des Klageantrags zu 2) - einschließlich des Feststellungsantrags - abgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über einen Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Buchauszugs.
Die Beklagte ist ein Unternehmen, das Eigentümer mittelständischer Unternehmen und Beteiligungsgesellschaften bei allen Phasen einer Transaktion - von der Festlegung der strategischen und finanziellen Zielsetzungen bis zum erfolgreichen Vertragsabschluss, berät. Mit dem Begriff Transaktion (oder auch Projekt) werden dabei vor allem Unternehmensverkäufe und -käufe, aber auch Unternehmensnachfolgen und anderes mehr bezeichnet.
Der am 1992 geborene Kläger war bei der Beklagten in der Zeit vom 01.02.2019 bis zum 31.03.2020 als Associate beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Eigenkündigung des Klägers. In dem zwischen den Parteien am 03.10.2018 unterzeichneten Anstellungsvertrag heißt es u.a.:
"1. Tätigkeit
1.1 Der Arbeitnehmer wird in dem Bereich IVE&A und Corporate Finance als Associate eingestellt. Seine Aufgaben sind insbesondere die unmittelbare Bearbeitung von Projekten, die B & C für seine Auftraggeber abwickelt und denen der Arbeitnehmer zugeteilt wird. Dies beinhaltet Aufgaben, die im Zuge der Beratungsleistungen von B & C für deren Auftraggeber in folgenden Bereichen erbracht werden: Unternehmensbewertungen, Unternehmens- sowie Beteiligungsankäufe und -verkäufe, Beschaffung von Wachstumskapital. Erstellung von Due Diligence-Gutachten, Financial Engineering sowie die strategische Beratung von Unternehmen.
[...]
3. Vergütung
3.1. Der Arbeitnehmer erhält ein Brutto-Jahresgehalt in Höhe von Euro 48.000,-(in Worten: Euro Achtundvierzigtausend) zahlbar in 12 Monatsbeträgen, jeweils am Ende des Monats, abzüglich der gesetzlichen Abzüge.
3.2. Der Arbeitnehmer erhält zudem eine Beteiligung für seine Mitarbeit an Kundenaufträgen (nachfolgend "Umsatzbeteiligung"), soweit er hieran aktiv mitwirkt. Der Anspruch entsteht nicht für Zeiten der Dienstverhinderung, die einen Zeitraum von sechs Wochen überschreiten, gleich aus welchem Grund (Erkrankung pp.). Ausgenommen hiervon ist ein Zeitraum von insgesamt 25 Tagen Urlaub pro Jahr.
3.3. Die Umsatzbeteiligung bemisst sich nach einem prozentualen Anteil am Netto-Honoraraufkommen des jeweils von dem Arbeitnehmer betreuten Kundenauftrages. Dieser prozentuale Anteil beträgt 7,5 (sieben Komma Fünf) Prozent. Das Netto-Honoraraufkommen wird im jeweiligen Kundenauftrag festgelegt und setzt sich i.d.R. zusammen aus Honoraraufkommen für laufende Beratungstätigkeit sowie einem etwaigen Transaktionshonorar.
3.4. Sollte es abweichend vom klassischen Geschäftsmodell von B & C (Mandate auf Basis monatlicher fixer Beratungshonorare ("Retainer") und Transaktionshonorare bei Transaktionsvollzug) dazu kommen, dass der Arbeitnehmer auf Mandaten eingesetzt wird, bei denen hiervon abweichend Tagessätze (anstelle von Retainern und Transaktionshonoraren) an den Kunden fakturiert werden, so werden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer fallindividuell eine der Höhe der Umsatzbeteiligung gemäß Ziffer 3.3 entsprechende Regelung hinsichtlich der Umsatzbeteiligung des Arbeitnehmers treffen. Hierbei ist die Höhe des gesamten zeitlichen Einsatzes des Arbeitnehmers auf etwaigen auf Basis von Tagessätzen abgerechneten Mandaten zu berücksichtigen.
Die Umsatzbeteiligung des Arbeitnehmers am Netto-Honoraraufkommen wird jeweils spätestens 4 Wochen nach Beginn der Mitwirkung des Arbeitnehmers an einem Kundenauftrag schriftlich in einer Ergänzungsvereinbarung zu diesem Arbeitsvertrag festgelegt. Die Zahlung den Arbeitnehmer ist jeweils nach Erhalt der entsprechenden Zahlung vorn Auftraggeber fällig und spätestens am Ende des darauffolgenden Monats mit der Gehaltszahlung zahlbar, abzüglich der gesetzlichen Abzüge.
3.6. Sollte das Gesamt-Brutto-Jahresgehalt inkl. etwaiger geldwerter Vorteile (Gesamtbezüge) des Arbeitnehmers nach Ablauf der ersten zwölf Beschäftigungsmonate Euro 110.000...