Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit einer Änderungs-Nichtverlängerungsmitteilung gem. § 69 NVBühne
Leitsatz (redaktionell)
Aus § 69 Abs. 3 NVBühne ergibt sich keine Verpflichtung des Betreibers eines Theaters, ein Änderungsangebot zu unterbreiten, dessen Vertragsbedingungen dem NV-Bühne entsprechen.
Normenkette
TVG § 1; NVBühne § 69
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 18.09.2014; Aktenzeichen 6 Ha 2/14) |
Nachgehend
Tenor
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.09.2014 - 6 Ha 2/14 - wird zurückgewiesen.
- Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Aufhebungsverfahren über die Wirksamkeit einer Nichtverlängerungsmitteilung, die der aufhebungsbeklagte Freistaat (Beklagter) gegenüber dem Aufhebungskläger (Kläger) zur Änderung der Arbeitsbedingungen ausgesprochen hat.
Der am 1951 geborene Kläger ist seit dem 01.01.1988 als Maskenbildner beim Staatsschauspiel des Beklagten zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 3.293 € beschäftigt. Der letzte schriftliche Arbeitsvertrag vom 19./26.07.2000, auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, sieht in § 1 vor, dass der Kläger als Maskenbildner (§ 1 Abs. 3 NV Bühne) verpflichtet wird und überwiegend künstlerisch tätig ist. Gemäß § 2 wird der Vertrag für die Spielzeit 2000/2001 begründet, beginnt am 01.09.2000 und endet am 31.08.2001. Weiter heißt es in § 1: "Soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist, bestimmt sich das Dienstverhältnis nach dem Tarifvertrag für technische Angestellte mit künstlerischer oder überwiegend künstlerischer Tätigkeit an Bühnen - Bühnentechniker-Tarifvertrag - BTT - vom 25. Mai 1961 in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ändernden und ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen sowie den sonstigen zwischen dem Deutschen Bühnenverein und der Gewerkschaft Deutscher Bühnenangehöriger für die auf Bühnentechnikertarifvertrag Beschäftigten vereinbarten Tarifverträgen." Nach § 4 beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 38,5 Stunden.
Der Bühnentechnikertarifvertrag wurde später durch den Normalvertrag (NV) Bühne ersetzt, der unstreitig auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet. Dieser Tarifvertrag enthält unter anderem die nachfolgenden Regelungen:
"§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Solomitglieder und Bühnentechniker sowie Opernchor- und Tanzgruppenmitglieder (im folgenden insgesamt als Mitglieder bezeichnet) an Bühnen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die von einem Lande oder von einer Gemeinde oder von mehreren Gemeinden oder von einem Gemeindeverband oder mehreren Gemeindeverbänden ganz oder überwiegend rechtlich oder wirtschaftlich getragen werden.
(...)
(3) Bühnentechniker sind Technische Direktoren und technische Leiter, Vorstände der Malsäle, Leiter des Beleuchtungswesens, Leiter der Bühnenplastikerwerkstätten, Leiter des Kostümwesens, Leiter der Ausstattungswerkstätten, Chefmaskenbildner, Referenten und Assistenten der Technischen Direktoren und technischen Leiter, Tonmeister.
Oberinspektoren und Inspektoren, Theater- und Kostümmaler, Beleuchtungsmeister und Beleuchter, Bühnenplastiker (Kascheure), Maskenbildner, Requisitenmeister und Requisiteure, Gewandmeister, Bühnenmeister, Veranstaltungstechniker, Tontechniker und Personen in ähnlicher Stellung sind Bühnentechniker im Sinne dieses Tarifvertrags, wenn mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbart wird, dass sie überwiegend künstlerisch tätig sind.
§ 69
Nichtverlängerungsmitteilung - Bühnentechniker
(1) Das Arbeitsverhältnis endet mit dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Zeitpunkt.
(2) Ein mindestens für ein Jahr (Spielzeit) abgeschlossener Arbeitsvertrag verlängert sich zu den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), es sei denn, eine Vertragspartei teilt der anderen bis zum 31. Oktober der Spielzeit, mit deren Ablauf der Arbeitsvertrag endet, schriftlich mit, dass sie nicht beabsichtigt, den Arbeitsvertrag zu verlängern (Nichtverlängerungsmitteilung). [...]
(3) Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit bei derselben Bühne ununterbrochen mehr als fünfzehn Jahre (Spielzeiten), kann der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung nach Absatz 2 nur aussprechen, um das Arbeitsverhältnis unter anderen Vertragsbedingungen - auch außerhalb der im Arbeitsvertrag angegebenen Bühne(n) (ein Arbeitgeber in selbständiger Rechtsform auch bei seinem oder einem seiner rechtlichen oder wirtschaftlichen Träger) - fortzusetzen.
Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit bei derselben Bühne ununterbrochen mehr als fünfzehn Jahre (Spielzeiten) und hat der Bühnentechniker in dem Zeitpunkt, in dem die Nichtverlängerungsmitteilung spätestens zugegangen sein muss (Absatz 2), das 55. Lebensjahr vollendet, kann der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung nach Absatz 2 nur aussprechen, um das Arbeitsverhältnis unter anderen Vertragsbed...