Rechtsmittel zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

masselose Liquidation und nachfolgender Konkursantrag

 

Leitsatz (amtlich)

Der Sicherungsfall des § 7 Abs. 1 Ziff. 4 BetrAVG ist eingetreten, sobald das Unternehmen die Geschäftstätigkeit vollständig eingestellt hat und keinerlei verteilungsfähiges Vermögen mehr vorhanden ist. Ein späterer Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens und seine Zurückweisung mangels Masse ändert trotz der Subsidiarität des Sicherungsfalles des § 7 Abs. 1 Ziff. 4 BetrAVG nichts mehr an dem einmal eingetretenen Sicherungsfall.

 

Normenkette

Betriebsrentengesetz § 7 Abs. 1 Ziff. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 27.07.1995; Aktenzeichen 8 Ca 6764/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 09.12.1997; Aktenzeichen 3 AZR 429/96)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.07.1995 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 8 Ca 6764/94 – teilweise abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.034,70 DM nebst 4 % Zinsen ab 01.01.1992, weitere 5.252,28 DM nebst 4 % Zinsen ab 01.01.1993 und weitere 100,73 DM nebst 4 % Zinsen ab 27.07.1995 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die darüber hinausgehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 1/4, der Beklagte zu 3/4.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die Zeit vom 01.01.1991 bis zum 07.01.1993 betriebliches Ruhegeld zu zahlen.

Der verstorbene Ehemann der Klägerin war bis zum 31.12.1990 bei der Firma W. GmbH beschäftigt. Seit dem 01.01.1991 bezog er Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Firma W. hatte ihm jährliche Betriebsrentenleistungen in Höhe von 5.252,28 DM zugesagt. Zahlungen hat sie jedoch nicht geleistet.

Nachdem die Gesellschafter der Firma W. GmbH die Firmenbezeichnung in T. GmbH geändert hatten, beschlossen sie am 15.03.1991 die Auflösung der Gesellschaft und bestellten den bisherigen Geschäftsführer zum Liquidator. Am 03.12.1991 wurde die Firma im Register gelöscht.

Am 21.06.1993 hat der Ehemann der Klägerin den Beklagten auf Zahlung von Betriebsrentenleistungen in Anspruch genommen. Danach, am 02.07.1993 beantragte der Liquidator der T. GmbH i.L. die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Firma. Dieser Antrag wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Karlsruhe vom 08.07.1993 mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen. Der Beklagte erbrachte daraufhin Betriebsrentenleistung für die Zeit ab 08.01.1993, verweigerte jedoch nach wie vor die Zahlung für die Zeit vom 01.01.1991 bis zum 07.01.1993.

Die Klägerin hat als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes geltend gemacht, schon im Zeitpunkt des Beschlusses über die Auflösung der Firma T. GmbH am 15.03.1991 sei der Sicherungsfall nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 Betriebsrentengesetz eingetreten. Schon damals sei die Firma konkursreif gewesen. Das Stammkapital sei durch den Fehlbetrag aus dem Geschäftsjahr 1991 verbraucht gewesen. Nur der Verzicht eines Gläubigers auf eine Forderung in Höhe von 5.641,06 DM habe die Liquidation ermöglicht. In der Liquidationsschlußbilanz vom 03.12.1991 sei kein verteilungsfähiges Vermögen mehr festgestellt gewesen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin

  1. für das Jahr 1991 DM 5.252,28 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 01.01.1992,
  2. für das Jahr 1992 DM 5.252,28 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 01.01.1993 und
  3. weitere 100,73 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 27.07.1995

zu zahlen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, maßgeblicher Sicherungsfall sei die Zurückweisung des Konkursantrages mangels Masse gewesen. Der Sicherungsfall des § 7 Abs. 1 Nr. 4 Betriebsrentengesetz komme nur subsidiär in Betracht. Er setze voraus, daß kein Konkursantrag gestellt worden sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 27.07.1995 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe, Blatt 40 ff. der Akten, wird verwiesen.

Gegen dieses ihr am 01.09.1995 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 25.09.1995 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 25.10.1995 begründet.

Sie verweist auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und meint weiterhin, der Sicherungsfall der masselosen Liquidation im Sinne des § 7 Abs. 1 Ziff. 4 Betriebsrentengesetz sei bereits mit dem 15.03.1991 eingetreten. Die Gesellschaft sei schon damals überschuldet gewesen, weil sie gegenüber dem Ehemann der Klägerin und weiteren Mitarbeitern Verbindlichkeiten aus Betriebsrentenzusagen gehabt habe. Der Liquidator habe pflichtwidrig versäumt, einen Konkursantrag zu stellen. Spätestens Mitte Juli 1991 sei die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt gewesen. Danach seien auch keine Liquidationshandlungen mehr vorgenommen worden.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin

  1. für das Jahr 1991 DM 5.252,28 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 01.01.1992,
  2. für das Jahr 1992 DM 5.252,28 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 01.01.19...

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