Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung NV-Bühne

 

Leitsatz (amtlich)

– Definition der bühnenrechtlichen Begriffe „Rolle”, „Partie”

– Zum Begriff des „musikalischen Bühnenwerks”

 

Normenkette

NV-Bühne §§ 71, 74 N, § 79 N

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 10.04.2008; Aktenzeichen 8 Ha 15/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.12.2010; Aktenzeichen 6 AZR 487/09)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerinnen und Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.04.2008 – 8 Ha 15/07 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerinnen und Kläger zu gleichen Teilen zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in einem Aufhebungsrechtsstreit um Sondervergütungen nach § 79 Abs. 2 a und Abs. 3 NV Bühne-SR Chor. Die Klägerinnen und Kläger sind an dem von der Beklagten betriebenen Theater F. tarifgebunden zu den Bedingungen des NV Bühne als Opernchormitglieder beschäftigt.

Die Beklagte führte in der Spielzeit 2005/2006 die Oper „I.” von Mozart und in Konzertaufführungen die L. „L.” von E. N. auf. Dabei wirkte der Chor mit, welchem die Klägerinnen und Kläger angehören.

Die einzelnen Klägerinnen und Kläger haben in der Oper „I. mitgewirkt bei den Gesängen „Zwei K.” (Damen), „Zwei T.” (Herren) und an einem vierstimmigen Übergang bis zum Einsatz des Chores. Der Klavierauszug (Ablichtungen Bl. 42- 51 d. A. des Bühnenschiedsgerichts) enthält an den genannten Stellen jeweils den Hinweis „Solo” bzw. für Einsätze des gesamten Chores „Tutti”. Wegen des umfangreicheren Partiturauszuges wird auf die Anlage zur Akte des Landesarbeitsgerichts Bezug genommen. Für ihre Teilnahme an der Darbietung eines Duetts in der Oper verlangen einzelne Klägerinnen und Kläger jeweils 60,00 EUR, für die Darbietung des Quartetts jeweils 120,00 EUR.

In der „Lyrischen Suite L.” haben einzelne Kläger bei dem in der Ablichtung der Chornoten (Bl. 52 bis 75 d. A. des Bühnenschiedsgerichts) als „Männerquartett” bezeichneten Stellen mitgewirkt. Dabei haben die Kläger L., N., S. und Z. jeweils eine Stimme des vierstimmigen Männerquartetts allein gesungen. Dafür verlangen sie je Sänger 40,00 EUR.

Wegen der Berechnung der Klageforderung im Einzelnen wird auf den Tatbestand des Urteils des Bühnenschiedsgerichts Bezug genommen.

Hinsichtlich der Oper „I. geht der Streit im Wesentlichen darum, ob die von den einzelnen Klägern gesungenen Teile „kleinere Partien” im Sinne des § 71 Abs. 3 a NV Bühne darstellen. Hinsichtlich der Mitwirkung in der L. streiten die Parteien im Wesentlichen darum, ob es sich um eine konzertante Aufführung eines musikalischen Bühnenwerks handelt. Dass die Aufführung konzertant war, ist dabei unstreitig. Der Streit geht darum, ob das Stück ein „musikalisches Bühnenwerk” ist.

Die Kläger haben am 02.05.2007 beim Bühnenschiedsgericht für Opernchöre im Verfahren BSchG C 3/06 Klage erhoben, diese durch am 26.05.2006 eingegangenen Schriftsatz erweitert und beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. 180,00 EUR, an den Kläger zu 2. 200,00 EUR, an den Kläger zu 3.160,00 EUR, an die Klägerin zu 4. 180,00 EUR, an den Kläger zu 5. 40,00 EUR, an den Kläger zu 6. 200,00 EUR und an den Kläger zu 7. 40,00 EUR zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Bühnenschiedsgericht hat durch den Spruch vom 20.09.2006 der Klage teilweise stattgegeben. Es hat eine Sondervergütungspflicht nach § 79 Abs. 2 a NV Bühne (für „Idomeneo”) bzw. gemäß § 79 Abs. 3 NV Bühne (für „L.) dem Grunde nach bejaht, angesichts der geringen Größe des beklagten Theaters allerdings nur Beträge von 20,00 EUR für die Duette und 40,00 EUR für das Quartett in „I. und jeweils 20,00 EUR für das Männerquartett für „L. zuerkannt.

Dagegen hat die Beklagte beim Bühnenoberschiedsgericht für Opernchöre im Verfahren OSchG 2/06 am 26.10.2007 Berufung eingelegt, der sich die Klägerinnen und Kläger am 19.01.2008 angeschlossen haben.

Vor dem Bühnenoberschiedsgericht hat die Beklagte beantragt,

den Schiedsspruch des Bühnenschiedsgerichts für Opernchöre vom 20.09.2006 – BSchG C 3/06 W.– aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerinnen und Kläger haben beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und auf die Anschlussberufung nach den Anträgen erster Instanz zu erkennen.

Das Bühnenoberschiedsgericht hat den angefochtenen Beschluss mit Schiedsspruch vom 01.03.2007 abgeändert und die Klagen insgesamt abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 68 ff. d. A. des Bühnenoberschiedsgerichts Bezug genommen.

Mit ihrer am 25.04.2007 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Aufhebungsklage gegen den am 19.04.2007 zugestellten Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts vom 01.03.2007 verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

Die Klägerinnen und Kläger haben vor dem Arbeitsgericht beantragt,

unter Aufhebung des Schiedsspruchs des Bühnenoberschiedsgerichts für Opernchöre in Köln – OschG C 2/06 – vom 01.03.2007 sowie unter Aufhebung des Schiedsspruchs des Bühnenschiedsgerichts für Opernchöre in Köln – BSchG C 3/06 – vom 20.09.2006 die Beklagt...

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