Rechtsmittel zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungszusage aus Anlaß einer Tätigkeit für ein fremdes Unternehmen gegenüber einem Minderheitsgesellschafter, dem kein Gesellschafter gegenübersteht, der beherrschenden Einfluß auf das Unternehmen ausüben könnte
Leitsatz (amtlich)
Daß eine Versorgungszusage aus Anlaß einer Tätigkeit für ein fremd es Unternehmen erteilt wurde, kann auch dann nicht angenommen werden, wenn einem Minderheitsgesellschafter mehrere in gleichem Umfang an der Gesellschaft beteiligte Minderheitsgesellschafter gegenüberstehen, von denen keiner einen beherrschenden Einfluß auf das Unternehmen ausüben kann (zweifelnd für obige Konstellation BAG, Urteil vom 16.04.1997 – 3 AZR 689/95 –, EzA BetrAVG § 17 Nr. 6).
Normenkette
BetrAVG § 17
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 08.01.1998; Aktenzeichen 14 Ca 7036/97) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 08.01.1998 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 14 Ca 7036/97 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob dem Kläger ein insolvenzgeschützter Rentenanspruch gegen den Beklagten zusteht.
Der am 19.05.1935 geborene Kläger war Mitglied der Showband mit dem Namen „Dob's Lady Killers”. Am 21.10.1966 gründeten Mitglieder der Showband die R. Gaststätten GmbH durch notariellen Vertrag. Das Stammkapital betrug seinerzeit 20.000,– DM. Gesellschafter mit je einem Anteil von 1/5 waren die Herren Do, B., Z., A. und Frau M. Ein Jahr später übertrug Frau M. ihren Geschäftsanteil auf den Kläger. Die Gesellschaftsgründung erfolgte nach der Darstellung des Klägers in der Klageschrift mit dem Gedanken, daß die Musiker das Herumreisen nicht mehr hinnehmen wollten und einen festen Standpunkt für ihre musikalische Betätigung in S. gesucht hatten. Die Band spielte in der Folgezeit jeden Abend mehrere Stunden in der von der GmbH betriebenen Gaststätte. Der Gesellschafter Z. übertrug im Januar 1968 seinen Geschäftsanteil auf Herrn F. der 1972 von seiner Witwe und seinem Sohn beerbt wurde. Die Erbin Frau S. F. war ebenfalls im Gaststättenbetrieb tätig. Geschäftsführer der GmbH war Herr Se. Do. Er übte die Geschäftsführertätigkeit ehrenamtlich aus. Im Gaststättenbereich waren nach der Darstellung des Klägers im wesentlichen Aushilfskräfte tätig, die maximal drei Jahre im Betrieb blieben.
Der Kläger hat unter Vorlage eines „Anstellungs- und Pensionsvertrages”, dessen Authentizität der Beklagte allerdings bestreitet, vorgetragen, er sei ab 01.09.1969 Angestellter der R. GmbH gewesen, die sich vertraglich verpflichtet habe, ihm bei Erreichen der Altersgrenze von 60 Jahren eine Betriebsrente in Höhe von 70 % der Schlußbezüge zu zahlen, und die ihre Zusage mit Schreiben vom 15.01.1975 (Bl. 13 d.A.) noch einmal bestätigt habe. Der Kläger meint, für die Betriebsrente habe der Beklagte einzustehen, nachdem der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der R. Gaststätten GmbH durch Beschluß des Konkursgerichts vom 01.04.1985 mangels eine die Kosten deckende Masse zurückgewiesen worden sei.
Der Kläger, der im Jahre 1985 Konkursausfallgeld und Arbeitslosengeld erhalten hat, hat vorgetragen, er sei der GmbH gegenüber verpflichtet gewesen, jeden Abend als Mitglied der Showband in der Gaststätte aufzutreten. Das betriebliche Ruhegeld sei ihm mit Rücksicht auf seine Tätigkeit als Arbeitnehmer zugesagt worden. Sollten an seinem Arbeitnehmerstatus Zweifel bestehen, ergebe sich die Einstandspflicht des Beklagten aus § 17 des BetrAVG. Denn jedenfalls sei der Kläger Minderheitsgesellschafter der R. Gaststätten GmbH gewesen und habe die Versorgungszusage mit Rücksicht auf seine Tätigkeit für das Unternehmen erhalten. Seine Schlußbezüge hat der Kläger in der Klageschrift mit rund 5.000,– DM brutto je Monat angegeben.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dessen 60. Lebensjahr eine monatliche Rente aus insolvenzgeschützter Betriebsrentenanwartschaft gem. § 7 BetrAVG auf Lebenszeit zu zahlen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und sich auf den Standpunkt gestellt, bei der zugesagten Pension sei es nicht um eine betriebliche Altersversorgung, sondern um nicht sicherungsfähigen Unternehmerlohn gegangen. Das ergebe sich bereits aus dem Klagevortrag, wonach sich alle Mitglieder der Showband, die alle zu gleichen Anteilen Gesellschafter der GmbH gewesen seien, gleichlautende Ruhegeldzusagen erteilt hätten. Die vorliegende Fallgestaltung sei damit nicht anders zu beurteilen als der Fall, in dem sich ein Unternehmer selbst mit Rücksicht auf seine Tätigkeit für das eigene Unternehmen ein Versorgungsversprechen gebe.
Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 08.01.1998 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe, Bl. 57 ff d.A., wird verwiesen.
Gegen dieses ihm am 12.02.1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.03.1998 Berufung eingelegt und nach Fristverlängerung ...