Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsverhältnis. freie Mitarbeit
Leitsatz (amtlich)
Besteht die vertraglich vereinbarte und tatsächlich durchgeführte Tätigkeit darin. Übergabepunkte für Anschlüsse an das Kabelfernsehen zu überprüfen und „schwarz” geschaltete Anschlüsse stillzulegen, so liegt ein Arbeitsverhältnis dann nicht vor, wenn Zeit. Umfang und Reihenfolge der Abarbeitung der einzelnen Objekte nicht vorgegeben sind.
Normenkette
HGB § 84 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Urteil vom 03.11.1995; Aktenzeichen 2 Ca 464/95) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 03.11.1995 – 2 Ca 464/95 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen dem Kläger, der ursprünglich als Selbständiger ein Radio- und Fernsehgeschäft betrieb, und der Beklagten bestanden ab dem 15.06.1991 bis zum 31.12.1992 Anstellungsverträge, aufgrund derer der Kläger als Techniker von der Beklagten beschäftigt wird. Die zuletzt befristeten Arbeitsverträge liefen Ende 1992 aus. Zum 01.01.1993 vereinbarten die Parteien sodann einen „Handelsvertretungsvertrag nach HGB § 84 ff”, der auszugsweise wie folgt lautet:
„§ 1
Ausgaben des HVV's/der HV
- Der/die HV wird für die RKS im Rahmen dieses Vertrages tätig. Er/sie ist in der Ausgestaltung seiner/ihrer Tätigkeit und in der Bestimmung seiner/ihrer Arbeitszeit gemäß § 84 HGB frei.
- Der/die H V übt seine/ihre Tätigkeit innerhalb eines Teams aus. Die Geschäfts- und Vertriebsleitung sind ihm/ihr gegenüber weisungsbefugt, wobei die Weisungen der selbständigen Stellung eines Handelsvertreters Rechnung zu tragen hat.
Zu den Aufgaben des HV's/der HV gehören:
- Durchführung der ÜP-Kontrolle, incl. Vermarktung von Einzelnutzerverträgen im 1- bis 2-Familienhausobjekt sowie im Mehrfamilienhausbereich,
- die Vermittlung von Kabelmietverträgen …”
Nach § 3 erhielt der Kläger für seine Vermittlungstätigkeit eine in der Anlage aufgeführte Provision, die in der genannten Anlage vereinbarten Provisionen sind aufgrund einer Änderungskündigung der Beklagten vom 26.04.1993 einvernehmlich geändert worden: Danach beträgt die Provision im Bereich MFH unvermarktet für die ÜP-Überprüfung DM 6,– und für Hausbögen DM 3,–, im Bereich MFH teilvermarktet für die ÜP-Überprüfung DM 15,– und für die Hausbögen DM 3,–, ferner für ermittelte Schwarznutzer DM 5,–, für Umwandlung Schwarznutzer in ENV (Einzelnutzerverträge) DM 25,– und für neu abgeschlossene ENV DM 30,–. Im übrigen wird wegen der Einzelheiten der Vertragsbestimmungen, der in § 4 u.a. auch vertragliche Kündigungsfristen regelt, auf den Handelsvertretungsvertrag (Bl. 5 ff GA) Bezug genommen.
Der Kläger meldete aufgrund des Vertrages bei der Stadt Sankt Augustin unter dem 12.01.1993 ein Gewerbe an, in dem die Gewebetätigkeit wie in § 1 Ziffer 3 des Handelsvertretervertrages beschrieben wird. Für die Durchführung der Tätigkeit wurde dem Kläger von der Beklagten ein Dienstausweis (vgl. Bl. 113 d.A.) zur Verfügung gestellt. Die vom Kläger verrichtete Tätigkeit bestand im Aufsuchen von Haushalten und dem Überprüfen von Übergabepunkten der Deutschen Bundespost, wobei der Kläger gleichzeitig Schwarzanschaltungen an das Kabelnetz festzustellen und ggf. abzuklemmen hatte. Kabelmietverträge wurden von dem Kläger während seiner Tätigkeit nicht vermittelt. Der Kläger stellte ferner im Rahmen seiner Tätigkeit noch nicht akquirierte Objekte fest und meldete diese der Beklagten, so gemäß Aufstellungen vom 11.02.1993, 24.02.1993 und 06.04.1993. Ferner wurde der Kläger für die Beklagte im Rahmen der Einweisung einer Mitarbeiterin im Bereich der Akquisition, Frau Q., aufgrund eines Schreibens der Beklagten vom 31.03.1993 tätig, um diese in technische Kenntnisse an einem Samstag einzuweisen. Für eine weitere, am 19.09.1994 und 20.09.1994 durchgeführte Einarbeitung (Einweisung) eines Herrn L. berechnete der Kläger der Beklagten gemäß Rechnung vom 01.10.1994 einen Betrag von 891,25 DM einschließlich 15 % Mehrwertsteuer. Außerdem wurde der Kläger bei einer Prüfung von Objekten der Beklagten in Hamburg, bei dem technische Störungen zu beseitigen waren, eingesetzt, worüber sich das Schreiben der Beklagten vom 06.09.1994 (Bl. 70 GA) verhält.
Mit einem Schreiben vom 15.12.1994 forderte die Beklagte den Kläger zur Abarbeitung bzw. Erledigung der noch offenstehenden Datenblätter auf, worauf der Kläger u.a. mit Schreiben vom 17.12.1994 mitteilte, daß er z.Zt. noch ca. 1.000 Datenblätter zur Bearbeitung habe. Mit weiterem Schreiben vom 20.12. wies er u.a. darauf hin, daß er seit Mai 1994 keine Arbeitsunterlagen mehr erhalten habe. Die Beklagte verlangte mit Schreiben gleichen Datums die in den Händen des Klägers befindlichen Datenblätter zurück und quittierte unter dem 20.12.1994 den Empfang von ca. 1.000 Datenblättern (vgl. Bl. 18 GA). Mit Schreiben vom 06.02.1995, welches vom Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten, Herrn D. unterschrieben ist, kündigte die Bekl...