Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit einer Stichtagsregelung
Leitsatz (amtlich)
Es ist im Rahmen einer Stichtagsregelung zulässig, die Fortgeltung des ursprünglichen – für die Arbeitnehmer günstigeren – betrieblichen Altersversorgungssystems nur für die Arbeitnehmer vorzusehen, die zum Stichtag 1.1.1994 bereits in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis waren.
Normenkette
ARD-Versorgungstarifvertrag
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 05.10.2009; Aktenzeichen 15 Ca 3374/09) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.10.2009 – 15 Ca 3374/09 abgeändert:
- Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, nach welchem Tarifvertrag sich die betriebliche Altersversorgung des Klägers richten wird.
Die Beklagte ist die Ge für die R – und F.
Der Kläger ist seit 1980 für die Beklagte tätig. Grundlage der Tätigkeit waren zunächst Honorarverträge. Seit dem 01.06.1993 ist der Kläger durchgehend auf arbeitsvertraglicher Grundlage für die Beklagte tätig.
In der Zeit vom 01.06.1993 bis zum 31.12.1995 war der Kläger ununterbrochen aufgrund hintereinander geschalteter Vertragsbefristungen tätig (Bl 84 ff d.A.). Der letzte befristete Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1.6.1994 bis zum 31.12.1995 enthielt in § 1 als Befristungsgrund die Tätigkeit des Klägers als Verwaltungsassistent in HAG/GAD zur Vertretung einer Mitarbeiterin, die für einen befristeten Zeitraum ein anderes Aufgabengebiet übernommen habe (Bl. 104 ff d.A.).
Ab dem 01.01.1996 wurde zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis geschlossen. In dem Arbeitsvertrag vom 24.11.1995 heißt es in § 15 ausdrücklich (Bl. 113 d. A.):
„Die Zeit vom 01.06.1993 bis zum 31.12.1995 wird gemäß § 10 MTV W /G als Beschäftigungszeit angerechnet”.
In diesem Vertrag wurde dem Kläger erstmals eine Versorgungszusage erteilt (§§ 11,15 des Vertrages – Bl. 111 f d.A.).
Zwischen den Parteien ist streitig, ob es sich bei den vorangegangenen Befristungen um rechtswirksame Befristungen nach dem damals jeweils geltenden Recht gehandelt hat. In der Sache streiten die Parteien darüber, ob sich die Altersversorgung des Klägers nach dem günstigeren W-Tarifvertrag, der eine Gesamtversorgung garantiert, oder nach dem ungünstigeren A-Tarifvertrag, der einen von der gesetzlichen Altersrente unabhängigen Betriebsrentenanspruch enthält, richtet.
In dem Tarifvertrag über die Versorgungszusage des W K (im Folgenden W-Tarifvertrag) vom 01.07.2003 in der Fassung vom 02.07.2008 (Bl. 5 ff. d. A.) heißt es in § 1 zum Anwendungsbereich u. a.:
„(1) Der W R erteilt seinen
- unbefristet beschäftigte Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen (§ 2 Abs. 1 Manteltarifvertrag des W; im Folgenden: MTV),
- unbefristet beschäftigten Ausalnd-Korrespondenten/-Korrespondentinnen und
- unbefristet beschäftigten Orchester- und Chormitgliedern (§ 2 Abs. 2 a Manteltarifvertrag für die Orchester- und Chormitglieder; im Folgenden: CO-MTV)
eine Versorgungszusage nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unter der Voraussetzung, dass ihr unbefristetes Arbeitsverhältnis mit dem W vor dem 1. Januar 1994 begonnen hat (im Folgenden zusammen: Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen).
Keine Versorgungszuage erhalten
- Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die bis zur Erreichung der Altersgrenze nach § 4 dieses Tarifvertrages die vorgeschriebene Wartezeit nicht erfüllen,
- Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, deren arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit geringer ist als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit vollbeschäftigter Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen des W,
- befristet beschäftigte Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen des W.”
Der A-Versorgungstarifvertrag in der Fassung vom 01.08.2008 (Bl. 48 ff. d. A.) enthält zum Geltungsbereich in § 1 folgende Regelung:
„Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach dem Manteltarifvertrag eine Versorgungszusage beanspruchen können (nachfolgend: versorgungsfähiges Arbeitsverhältnis) und
beim B R nach dem 31.12.1992
bei der D W nach dem 31.03.1993
beim D nach dem sich nach § 21 Ziffer 1 ergebenden Zeitpunkt
beim H R nach dem sich nach § 21 Ziffer 1 ergebenden Zeitpunkt
beim N R nach dem 31.12.1992
beim M R nach dem 30.06.1991
beim O R B nach dem 31.12.1991
bei R B nach dem sich nach § 21 Ziffer 1 ergebenden Zeitpunkt
beim S R nach dem sich nach § 21 Ziffer 1 ergebenden Zeitpunkt
beim Sender F B nach dem 31.12.1990
beim S R nach dem sich nach § 21 Ziffer 1 ergebenden Zeitpunkt
beim S nach dem 31.12.1992
beim W R K nach dem 31.12.1993
eingestellt worden sind.
Protokollnotiz zu § 1:
Einstellung ist auch die Umwandlung eines befristeten Arbeitsverhältnis.”
Mit der seit dem 08.04.2009 anhängig gemachten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass sich seine Altersversorgung nach dem günstigeren W-Tarifvertrag richten werde. Er hat vorgetragen, nach seiner Auffassung sei er spätestens im Juni 1993 „eingestellt” worden im Si...