Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Form von Änderungen von Arbeitsverträgen im Geltungsbereich des "Manteltarifvertrages für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen"
Leitsatz (amtlich)
Die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 2 des „Manteltarifvertrages für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen“ vom 11.09.2013 (MTV Aviation) enthält nur ein deklaratorisches und kein konstitutives Schriftformerfordernis, so dass Änderungen von Arbeitsverträgen, die nicht schriftlich iSv. § 126 BGB erfolgen, wegen dieser Tarifregelung nicht gemäß § 125 Satz 1 BGB unwirksam sind.
Normenkette
BGB § 125 S. 1, §§ 126, 145; MTV Aviation § 2 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 11.10.2018; Aktenzeichen 14 Ca 1367/18) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.10.2018 (14 Ca 1367/18) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 1 des angefochtenen Urteils wie folgt neu gefasst wird:
„Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Teminalmanager (Einsatzleiter) zu beschäftigen.“.
- Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die vertragsgemäße Beschäftigung des Klägers als sog. Terminalmanager (Einsatzleiter).
Die Beklagte unterhält am Flughafen K einen Betrieb mit ca. 630 Arbeitnehmern. Sie führt die Sicherheitskontrollen der Flugpassagiere und deren Handgepäck bei Eintritt in den Sicherheitsbereich des Flughafens im Auftrag der Bundespolizei durch. Die Beklagte ist Mitglied im Bundesverband der Sicherheitswirtschaft (BDSW).
Der Kläger wurde auf der Grundlage des schriftlichen Anstellungsvertrages vom 24.11.2003 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der D GmbH & Co. KG, ab dem 01.01.2004 als Fluggastkontrolleur beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthält keine Bezugnahmeregelung auf Tarifverträge. § 9 Abs. 1 des Arbeitsvertrages lautet wie folgt: „Mündliche Nebenabreden bestehen nicht, Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform“. Bezüglich der weiteren Vereinbarungen im Arbeitsvertrag wird auf Bl. 9-13 d.A. Bezug genommen. Das Arbeitsverhältnis ging zum 01.01.2009 auf die F GmbH und zum 01.01.2015 auf die Beklagte über. Die Vergütung des Klägers beläuft sich zuletzt auf Euro brutto monatlich. Der Kläger war zwischenzeitlich Mitglied der Gewerkschaft ver.di, ist dort aber vor zwei Jahren ausgetreten.
Der „Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen“ vom 11.09.2013, gültig ab 01.01.2014, der zwischen dem BDSW und der Gewerkschaft ver.di abgeschlossen wurde (nachfolgend: MTV Aviation), lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 2 Allgemeine Bestimmungen (1) …. (2) Bei der Einstellung eines/r Beschäftigten ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag entsprechend dem Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (NachwG) abzuschließen. Änderungen dieses Arbeitsvertrages bedürfen gleichfalls der Schriftform….“
Der MTV Aviation wurde nicht für allgemeinverbindlich erklärt.
Der Kläger ist seit mehreren Wahlperioden Mitglied des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrats und war im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung an drei Arbeitstagen pro Woche nach § 38 BetrVG für die Durchführung von Betriebsratstätigkeit von der Erbringung der Arbeitsleistung (teil-)freigestellt.
Mit „Nachtrag zum Anstellungsvertrag“ vom 16.07.2015 wurde zwischen den Parteien vereinbart, dass die Beklagte dem Kläger „ab dem 01.06.2015 … zusätzlich zu dem … auszuzahlenden Lohn den tariflichen Lohnzuschlag 2.1 ‚Terminalleiter‘ gem. LTV NRW aktuell in Höhe von brutto/Stunde zur Auszahlung bringen“ wird. Es wird insofern auf Bl. 14 d.A. Bezug genommen.
Ende Mai 2017 schrieb die Beklagte für ihre Niederlassung Flughafen K die Tätigkeit als sog. „Einsatzleiter/in“ aus und bat um Bewerbungen bis Anfang Juli 2017. Der Einsatzleiter sollte nach der Aufgabenbeschreibung in der Stellenbeschreibung die Fachaufsicht gegenüber den Terminalleitern und Fachaufsichtskräften durchführen, die Einsatzsteuerung unterstützen und die Einsätze von Springerteams regeln. Ferner sollte er die Koordination der Betriebsabläufe und die Überwachung der operativen Prozesse vornehmen. Die Tätigkeit sollte die Organisation der Zusammenarbeit mit der Bundespolizei im operativen Bereich sowie die Gewährleistung der Einhaltung der abgestimmten Prozesse, Betriebsanweisungen und die disziplinarische und fachliche Aufsicht gegenüber den eingesetzten Mitarbeitern beinhalten. Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Stellenausschreibung wird auf Bl. 6 d.A. Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 30.06.2017 bewarb sich der Kläger auf die ausgeschriebene Stelle, die betriebsintern und damit auch von der Beklagten als „Terminalmanager" bezeichnet wird. Bezüglich des Bewerbungsschreibens wird auf Bl. 7 d.A. Bezug genommen.
Nach Ablauf der Ausschreibungsfrist am 10.07.2017 hörte die Beklagte den Betriebsrat zur Stellenbesetzung durch die Arbeitn...