Entscheidungsstichwort (Thema)

Haushaltsbefristung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Erfordernis einer nachvollziehbaren Zweckbestimmung der Haushaltsmittel (im Anschluss an BAG, Urteil vom 18.10.2006, 7 AZR 419/05, juris).

2. Wird ein Arbeitnehmer eines gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG befristeten Arbeitsvertrages aus Haushaltsmitteln vergütet, die für die Abdeckung eines vorübergehenden Mehrbedarfs vorgesehen sind, so muss der Arbeitgeber im Rahmen der zweckentsprechenden Beschäftigung eine Prognose im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vortragen, wonach er tatsächlich von einem nur vorübergehenden Mehrbedarf an Arbeitskräften ausgehen durfte und er den Arbeitnehmer mit diesen nur vorübergehend vermehrt anfallenden Aufgaben beschäftigen wollte.

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 7

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 02.03.2006; Aktenzeichen 1 Ca 11149/05)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 07.05.2008; Aktenzeichen 7 AZR 198/07)

 

Tenor

1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgericht Köln vom 02.03.2006 – 1 Ca 11149/05 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt das beklagte Land.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Die 41 Jahre alte Klägerin, von Beruf Kauffrau, ist seit dem 02.01.2002 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge bei der D im Versand zu einem monatlichen Bruttogehalt von 1100,00 EUR in Teilzeit beschäftigt. Sie bearbeitet Bestellungen aller Art zur Auslieferung an die Universität oder an externe Interessenten sowie Reklamationen. Nachdem das Arbeitsverhältnis bereits sechsmal befristet wurde (Bl. 4 bis 11 d. A.), schlossen die Parteien am 07.12.2004 den hier streitgegenständlichen letzten befristeten Arbeitsvertrag für den Zeitraum 01.01. bis 31.12.2005 (Bl. 11 ff. d. A.). Darin ist unter § 1 vereinbart, dass die Klägerin auf bestimmte Zeit nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG in Verbindung mit SR 2 y BAT bis zum 31.12.2005 als Zeitangestellte beschäftigt wird und sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT, insbesondere nach den SR 2 y BAT richtet. Mit Schreiben vom 01.12.2004 wurde der Personalrat zu der beabsichtigten Beschäftigung der Klägerin als Zeitangestellte aufgrund einer Befristung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG in Verbindung mit SR 2 y BAT angehört. Dieser erteilte mit einem Stempel „Einverstanden” unter dem 06.12.2004 seine Zustimmung (Bl. 41 d. A.).

Der Haushaltsplan 2004/2005 für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes NRW führt in der Titelgruppe 65 „Ausgaben zur Erfüllung von Kundenaufträgen, insbesondere im Direktleihverkehr”) den Titel 42765, dessen Rubrik „Zwecksetzung” wie folgt lautet: „Vergütungen und Löhne für Aushilfen” sowie: „Zu Lasten dieser Ausgaben sollen nur befristete Dienstverträge abgeschlossen werden.” (Bl. 40 d. A.) Auf der Folgeseite ist unter der Überschrift „Erläuterungen” zu Titel 42765 bestimmt: „Die Mittel sind bestimmt zur Bewältigung von Nachfragespitzen im Direktleihverkehr und für Vertretungsfälle. Mehr entsprechend dem erhöhten Aufkommen bei den Einnahmen.” Das Haushaltsgesetz 2005 wurde am 06.02.2004 im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes NRW verkündet. Der Haushaltsplan ist Anlage zum Haushaltgesetz (Bl. 52 ff. d. A.).

Mit ihrer am 29.11.2005 bei Gericht eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen die Wirksamkeit der Befristung gewandt. Sie hat ihre Klage auf die Ansicht gestützt, dass sie nicht aus Haushaltsmitteln vergütet worden sei, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt seien. Der von der Beklagten vorgelegte Haushaltstitel entspräche nicht den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG, da es sich hierbei nur um eine pauschale Bestimmung von Mitteln für eine befristete Beschäftigung handle, ohne dass sich dem Titel die Widmung dieser Mittel für eine zeitlich begrenzte Aufgabe entnehmen lasse.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung mit dem 31.12.2005 geendet hat.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat die Ansicht vertreten, dass § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG wie der wortgleiche § 57 b Abs. 2 HRG a. F. auszulegen sei. Der Sachgrund „Haushalt” sei gegeben, wenn der Mitarbeiter aus Haushaltsmitteln vergütet werde, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt seien, der Mitarbeiter zu Lasten dieser Mittel eingestellt worden sei und auch entsprechend beschäftigt werde. Das beklagte Land hat unter Vorlage des Lohnjournals (Bl. 54 ff. d. A.) behauptet, die Klägerin sei aus Mitteln des der Titelgruppe 65 unterfallenden Titels 42765 vergütet und entsprechend beschäftigt worden.

Mit Urteil vom 02.03.2006 hat das Arbeitsgericht Köln der Klage stattgegeben. Es hat seine Entscheidung damit begründet, dass § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG über den Wortlaut hinaus europarechtskonform dahingehend auszulegen sei, dass die vor Inkrafttreten des TzBfG vom BAG entwickelten Grundsätze zur haushalts...

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