Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesamtversorgung. Eingriff in die Dynamisierung
Leitsatz (redaktionell)
Gemäß § 313 BGB liegt eine Störung der Geschäftsgrundlage vor, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss in schwerwiegender Weise geändert haben, und die Parteien den Vertrag nicht oder nicht mit diesem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten. Rechtsfolge ist eine Anpassung des Vertrags, soweit einem Vertragspartner unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann. Die Rechtsprechung wendet diese Grundsätze auch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an, insbesondere wenn sich die Rechtslage wesentlich und in unvorhersehbarer Weise geändert hat.
Normenkette
BGB § 313
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 22.10.2004; Aktenzeichen 2 Ca 5055/04) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.10.2004 – 2 Ca 5055/04 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe der an den Kläger zu zahlenden betrieblichen Altersversorgung.
Der am … 1939 geborene Kläger war vom 01.01.1972 bis 30.09.1998 beim T. als Sachverständiger beschäftigt. Ab 01.10.1999 nimmt er Altersrente in Anspruch und bezieht seitdem ein Ruhegehalt, für das ab 01.01.2004 die Beklagte Anspruchsgegnerin ist.
Das Ruhegehalt wird gezahlt auf der Grundlage der Betriebsvereinbarungen vom 25.06.1976 mit Änderungen durch Betriebsvereinbarungen vom 04.06.1993 und 17.11.1995. Diese beinhalten eine sogenannte Gesamtversorgung, danach beträgt der Ruhegehaltsanspruch nach beamtenrechtlichen Vorbild nach 10-jähriger anrechnungsfähiger Dienstzeit 35 % und steigt mit jedem weiteren Dienstjahr bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um je 2 % und von da ab um je 1 % bis zum Höchstsatz von 75 % der ruhegeldfähigen Dienstbezüge. Auf den so berechneten Versorgungsprozentsatz wird die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet. Dazu verhält sich Ziffer 8 der Betriebsvereinbarung (Anrechnung anderer Versorgungsbezüge), in der es u. a. heißt:
8.1
Auf die betrieblichen Versorgungsleistungen werden angerechnet:
- Der Anteil von Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen bzw. Leistungen aus Befreiungsversicherungen, für die der T. die Beiträge gezahlt hat und soweit der Rentenanteil auf die anrechnungsfähige Dienstzeit entfällt, ausgenommen die Rentenanteile, die auf Zurechnungszeiten nach dem 55. Lebensjahr beruhen.
- Die Hälfte der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen bzw. Leistungen aus Befreiungsversicherungen, soweit sie nicht auf freiwilligen Weiter- oder Höherversicherungsbeiträgen des Versorgungsempfängers beruhen und soweit sie nicht nach a) voll anzurechnen sind.
- Die Hälfte von Versorgungsbezügen aufgrund unverfallbarer Anwartschaften aus früheren Beschäftigungsverhältnissen.
Bei der Anrechnung der Anteile aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Gesamtversorgung wird auch nach Einführung der im RRG 92 festgelegten Zugangsfaktoren (§ 77 SGB VI) mit dem individuellen Zugangsfaktor, mindestens jedoch mit dem Zugangsfaktor 1,0 gerechnet.
Für den Kläger ergab sich zum 01.10.1999 ein Anspruch auf betriebliches Ruhegeld in Höhe von 4.644,45 DM brutto; wegen der Berechnung wird auf das Schreiben vom 18.06.2001 Bezug genommen.
Dieser Betrag wurde jeweils dynamisiert, und zwar zeitgleich nach Maßgabe des Anstieges der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen. Hieraus wurde unter Zugrundelegung der individuellen Versorgungsdaten jährlich neu der Betrag der Gesamtversorgung berechnet. Auf den so berechneten Gesamtversorgungsbetrag wurde der anrechnungsfähige Teil der aktuellen, um die jährliche Anpassung erhöhten individuellen Sozialversicherungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung – zeitgleich mit deren Anpassungstermin – angerechnet.
Mit Schreiben vom 27.02.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie werde hinsichtlich der Dynamisierung eine Änderung vornehmen, und zwar der Gestalt, dass die Betriebsrente um den jeweils eingetretenen Erhöhungsprozentsatz der Tabellen der LBO für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen erhöht werde, eine Berücksichtigung der Veränderungen der Sozialversicherungsrente im Rahmen der Gesamtversorgung jedoch nicht mehr erfolge.
Beim Kläger führte diese Abkoppelung von der Entwicklung der Sozialversicherungsrente dazu, dass er ab 01.04.2004 eine Betriebsrente von 2.393,95 EUR bezieht, die monatliche Differenz gegenüber der bislang praktizierten Dynamisierung sich auf 13,67 EUR monatlich beläuft. Diese Differenz macht der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit geltend. Der Kläger hat dazu vorgetragen: Die Beklagte ...