Entscheidungsstichwort (Thema)

Begründetheit eines Teilzeitverlangens

 

Leitsatz (redaktionell)

Auch wenn das Teilzeitverlangen eines Arbeitnehmers (hier: Blockteilzeit durch Freistellung alle zwei Monate an jeweils zehn Tagen am Monatsende) in dem vom Arbeitgeber einseitig aufgestellten betrieblichen Organisationskonzept nicht vorgesehen ist, hat der Arbeitgeber gleichwohl darzutun, dass die von dem jeweiligen Arbeitnehmer verfolgte zeitliche Lage der Arbeitszeitreduzierung die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Dazu gehört die Darlegung konkreter, belastbarer Daten hinsichtlich der Personalplanung (hier: verneint).

 

Normenkette

TzBfG § 8

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 13.12.2018; Aktenzeichen 10 Ca 5195/18)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.12.2018 - 10 Ca 5195/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Reduzierung und Neuverteilung der Arbeitszeit.

Der Kläger ist seit dem 08.02.2012 für das beklagte Luftfahrtunternehmen, welches mehr als 18.000 Arbeitnehmer beschäftigt, als Flugzeugführer/Co-Pilot tätig. Er bedient das Flugzeugmuster Airbus A , Stationierungsort ist M . Hinsichtlich der Einzelheiten des Anstellungsvertrages vom 08.02.2012 wird auf Bl. 6 f. d. A. verwiesen.

Die Grundsätze der Urlaubsgewährung richten sich nach einer Betriebsvereinbarung für das Cockpitpersonal der Beklagten (BV Urlaub). Diese beinhaltet u.a. ein detailliertes Requestverfahren hinsichtlich der Anmeldung und der Vergabe von Urlaub. Mit diesem Verfahren soll anhand diverser, auch sozialer, Kriterien eine Verteilungsgerechtigkeit bei der Urlaubsvergabe erzielt werden. Wegen der Einzelheiten der BV Urlaub wird auf Bl. 63 ff. d. A. Bezug genommen.

Die Beklagte vergibt Teilzeit ausschließlich auf der Grundlage einseitig aufgestellter Vergaberichtlinien für die Dauer eines Jahres. Die Vergaberichtlinien beruhen auf einer früheren Betriebsvereinbarung, welche gekündigt ist und nicht nachwirkt. Für das Jahr 2018 sind die Vergabekriterien dem Merkblatt Teilzeit 2018 zu entnehmen. Hiernach kann entweder monatsreduzierte Teilzeit durch eine bestimmte Anzahl von Freistellungstagen oder Blockteilzeit durch Teilzeit in bis zu fünf Freistellungsblöcken von jeweils 30 Tagen beantragt werden. Die Teilzeitmodelle sind nach abgestuftem Umfang der Reduzierung der Arbeitszeit wie auch hinsichtlich der Freistellungszeiten konkret vorgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Merkblatts 2018 wird auf Bl. 32 ff. d. A. verwiesen.

Mit Schreiben vom 28.11.2017 (Bl. 10 d. A.) hat der Kläger unbefristete Teilzeit ab dem 01.07.2018 mit einer Verringerung um 16,4 % auf 83,6 % und einer Verteilung durch Gewährung arbeitsfreier Tage (die jeweils letzten 10 Tage der Monate Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember) beantragt. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 06.02.2018 (Bl. 11 f. d. A) ab. Zur Begründung führte sie u. a. an, dass aufgrund verstärkter Nachfrage von Teilzeit die Bereederung der A Flotte gefährdet sei. Die untermonatige Fixierung der Freistellungszeiträume führe zu Komplikationen in der monatlichen Planung und Planverwaltung und gefährde die Flugbetriebsstabilität.

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Teilzeitbegehren weiter. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 13.12.2018 (Bl. 109 ff. d. A.) die Beklagte verurteilt, einer Reduzierung der jährlichen Arbeitszeit des Klägers um 16,4 % auf 83,6 % der geschuldeten Vollarbeitszeit durch Freistellung an jeweils 10 Tagen am Monatsende der Monate Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember eines jeden Jahres, beginnend mit dem 01.07.2018, zuzustimmen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Vergabe von Teilzeitarbeit ausschließlich nach den von ihr einseitig fixierten Modellen und zudem befristet auf ein Jahr widerspreche der gesetzgeberischen Zielsetzung des TzBfG der Förderung von Teilzeitarbeit. Die Beklagte habe nicht schlüssig dargelegt, dass das vom Kläger beantragte Teilzeitmodell nachteilige betriebliche Auswirkungen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbingens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Gegen das ihr am 01.02.2019 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 28.02.2019 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 30.04.2019 begründet.

Die Beklagte führt unter Vertiefung und Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag aus, dass ihr betriebliches Organisationskonzept zur Gewährung von Teilzeit in dem Merkblatt 2018 seinen Niederschlag gefunden habe. Hiernach sei kein Modell mit einer Freistellung von 10 Tagen oder Fixierung der Freistellungstage, wie vom Kläger beantragt, vorgesehen. Di...

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