Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusammenrechnung von Vordienstzeiten. ruhendes Arbeitsverhältnis
Leitsatz (amtlich)
Ein Kläger kann das Vorliegen des Ruhens des Arbeitsverhältnisses und damit dessen ununterbrochenen Bestand auch durch Indizien darlegen. Dies setzt voraus, dass der Schluss auf die Haupttatsache zwingend ist. Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Klägers.
Normenkette
BetrAVG § 7 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 18.02.2004; Aktenzeichen 20 Ca 13179/03) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.02.2004 – 20 Ca 13179/03 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger beginnend mit dem 01.01.2001 eine monatlich um 37,73 EUR höhere Rente als tatsächlich gezahlt auszuzahlen sowie um die Verzinsung der vom Kläger geltend gemachten Rückstände.
Der Kläger, geboren am 07.10.1935, war vom 25.08.1952 bis zum 31.08,1955 in einem Ausbildungsverhältnis zum Maschinenschlosser bei der Firma F D AG beschäftigt. Hieran schloss sich ein dreijähriges Studium an, welches von der Firma D mit einer Studienbeihilfe gefördert wurde. Zum 01.09.1958 wurde der Kläger sodann als Anfangsingenieur mit der Tarifgruppe T III bei der Firma D eingestellt. Seine Arbeitsleistungen erbrachte er bis zum 31.10.1964. Ob das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt zum Ruhen gebracht wurde oder beendet wurde, ist zwischen den Parteien des Rechtsstreits streitig. Schriftverkehr hierüber ist nur ansatzweise vorgelegt worden bzw. soll nicht existent sein. Konkrete Gespräche über Ende oder Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses hat der Kläger nicht substantiiert behauptet und auch nicht unter Beweis gestellt.
Mit dem 01.11.1964 nahm der Kläger ein Maschinenbaustudium an der TH M auf. Er erhielt hierzu erneut eine Förderung durch die Firma D. Hierzu existiert ein undatiertes Schreiben, in welchem auf ein Schreiben des Klägers vom 10.09.1964 Bezug genommen wird, welches dem Gericht nicht zugänglich ist sowie die Förderzusage vom 20.11.1964, in der es wie folgt heißt:
Das Darlehen wird unter der Voraussetzung gewährt, dass Sie sich verpflichten, nach Beendigung des Studiums mindestens drei Jahre bei unserem Unternehmen in einer Ihrer Vorbildung entsprechenden Position tätig zu sein. Nach Ablauf dieser dreijährigen Tätigkeit entfällt die Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens in voller Höhe. Sollten Sie dagegen nach Beendigung Ihres Studiums eine Tätigkeit bei uns überhaupt nicht aufnehmen oder bereits vor Ablauf der vereinbarten drei Jahre freiwillig ausscheiden oder sollte Ihr Dienstverhältnis aus einem in Ihrer Person gelegenen, wichtigen Grund unsererseits gekündigt werden, dann wird der Darlehensbetrag in Höhe von 6.750,00 DM mit diesem Zeitpunkt zur Rückzahlung fällig.
In der Zeit vom 01.11.1964 bis zum 01.11.1967 schloss der Kläger vier befristete Verträge mit der Firma D. Die Dauer der jeweiligen Tätigkeit belief sich auf ca. einen Monat. In allen Verträgen wurde ein Tarifgehalt nach Gruppe T IV vereinbart. Die letzten drei Verträge bezeichnen den Kläger jeweils als „neuen Mitarbeiter” und enthalten folgende Klausel:
„Wir stimmen darin überein, dass keine Vereinbarungen außerhalb dieses Vertrages zwischen Ihnen und uns getroffen wurden.” Wann der Kläger die Prüfungen des Hochschulstudiums absolvierte, ist nicht bekannt. Das Prüfungszeugnis über den akademischen Grad des Diplomingenieurs datiert vom 06.11.1968. Am 27.10.1967 schloss der Kläger mit der Firma D einen unbefristeten Arbeitsvertrag, wobei als Eintrittsdatum in die Firma der 01.11.1967 vereinbart wurde. Als Gehalt wurde das Tarifgehalt nach Gruppe T V vereinbart sowie eine Erhöhung der Vergütung nach Ablauf von 14 Monaten und Übernahme in den außertariflichen Bereich. Dieser Vertrag regelte darüber hinaus unter Nr. 5 (sonstiges), dass die Anstellung unter dem Vorbehalt erfolge, dass die werksärztliche Untersuchung die Berufstauglichkeit des Kläger bestätige sowie dass keine Vereinbarungen außerhalb dieses Vertrages zwischen dem Kläger und der Firma D getroffen wurden.
Mit Schreiben vom 16.07.1968 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die frühere Betriebszugehörigkeit von insgesamt neun Jahren und zehn Monaten ohne eine Wartezeit angerechnet werde und deshalb der 21.12.1957 der neue Stichtag des Klägers für die Betriebszugehörigkeit sei.
Mit Datum vom 14.04.1980 vereinbarte der Kläger mit der Firma D eine neue Versorgungszusage unter Erlöschen aller möglichen Ansprüche des Klägers gegenüber dem Unterstützungsverein der F D AG in München.
Am 30.06.1994 wurde das Insolvenzverfahren über die Arbeitgeberin des Klägers (Fa. Deckel) eröffnet. Der Beklagte als gesetzlicher Rechtsnachfolger hat bei der Berechnung der Betriebsrentenansprüche des Klägers eine Betriebszugehörigkeit vom 01.11.1967 bis zum 30.06.1994 berücksichtigt und diese Zeit im Verhältnis der bis zur Vollendung ...