Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Urlaubs-/Weihnachtsgeld. Haftung der Gründungsgesellschafter. Handelnden-Haftung. Haftung der Vor-GmbH
Verfahrensgang
ArbG Siegburg (Urteil vom 20.05.1999; Aktenzeichen 1 Ca 1156/98) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 20.05.1999 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg – 1 Ca 1156/98 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Streitwert: unverändert.
Tatbestand
(abgekürzt gem. § 543 Abs. 1 ZPO)
Die Parteien streiten um Urlaubs- und Weihnachtsgeld für 1997 in Höhe von insgesamt 4.500,– DM brutto. Der Beklagte war Geschäftsführer einer Firma N. L. GmbH i.G.; bei deren Rechtsvorgänger in war der Kläger ab 01.01.1997 als Maschinenbediener und Dreher beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde mit Arbeitsvertrag vom 30.05.1997 auf die GmbH i.G. übergeleitet. Nach dem Arbeitsvertrag war die Arbeitgeberin zur Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld verpflichtet. Die GmbH i.G. wurde am 22.04.1997 zur Eintragung angemeldet. Zur Eintragung kam es nicht. Im Mai 1998 stellte der Beklagte für die GmbH i.G. Konkursantrag. Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger Urlaubs- und Weihnachtsgeld von den Gesellschaftern gefordert, u. a. vom Beklagten.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter mit der bestrittenen Behauptung, die Gesellschafter hätten niemals ihre Stammeinlage erbracht; deshalb habe das Amtsgericht die Eintragung der Gesellschaft zuletzt mit Beschluß vom 10.03.1998 endgültig abgelehnt. Die gegenteiligen Angaben im Bericht des Konkursverwalters seien nicht nachvollziehbar. Mit Rücksicht darauf sei davon auszugehen, daß die GmbH i.G. ihren Geschäftsbetrieb fortgesetzt habe, obwohl ihre Eintragung nicht mehr infrage gekommen sei.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte zu verurteilen, an ihn Urlaubs- und Weihnachtsgeld für 1997 in Höhe von 4.500,– DM brutto zu zahlen.
Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung und behauptet, er habe die Stammeinlage in Höhe von 32.000,– DM durch Einbringung von Maschinen im Werte von 42.000,– DM voll erbracht.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung, die zu den Akten gereichten Urkunden sowie ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der zweitinstanzlich zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen; sie ist unbegründet: Der Beklagte ist nicht verpflichtet, an den Kläger Urlaubs- und Weihnachtsgeld für 1997 zu zahlen.
Für die Klageforderung haftet die Vor-GmbH. Denn mit dieser hat der Kläger den Arbeitsvertrag abgeschlossen. Sofern sich nämlich aus den Umständen nichts anderes ergibt, ist anzunehmen, daß ein Arbeitsvertrag mit der als Vertragspartner aufgetretenen Gründungsgesellschaft abgeschlossen worden ist, wenn diese bereits werbend im Rechtsverkehr tätig geworden ist, der Arbeitnehmer seine Beschäftigung schon vor Eintragung der GmbH i.G. aufnehmen soll und ihm nicht bekannt ist, daß die Eintragung noch nicht erfolgt ist (BAG, Urteil vom 07.06.1973 – 2 AZR 181/72 in AP Nr. 2 zu § 11 GmbHG).
Neben der Vor-GmbH als einem im wesentlichen nach GmbH-Recht zu behandelnden korporationsähnlichen Rechtsgebilde (BAG, Urteil vom 08.11.1962 – 2 AZR 11/62 in AP Nr. 1 zu § 11 GmbHG) haften die Gründungsgesellschafter grundsätzlich nicht unmittelbar, wie die Bundesgerichte nunmehr einheitlich entscheiden. Zwar haben die Zivilgerichte bis 1995 überwiegend angenommen, daß die Gründungsgesellschafter einer Vor-GmbH deren Gläubigern unmittelbar – wenn auch möglicherweise beschränkt auf die von ihnen geschuldete Einlage – haften (Übbl. bei Roth/Altmeppen, GmbHG, 3. Aufl., § 11 Rn. 46; Rowedder/Rittner/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 3. Aufl., § 11 Rn. 92; Germann, Die GmbH in der anwaltlichen und notariellen Praxis, 2. Aufl., § 1 Rn. 28; vgl. ferner LAG Köln, Urteil vom 21.03.1997 – 4 Sa 1288/96 in NZA-RR 1997, 375). Die unmittelbare Außenhaftung der Gründungsgesellschafter lehnt aber die Rechtsprechung inzwischen im Grundsatz ab (BGH, Beschluß vom 04.03.1996 – II ZR 123/94 in AP Nr. 6 zu § 11 GmbHG; ihm folgend BAG, Beschluß vom 10.07.1996 – 10 AZR 908/94 ≪B≫ in NZA 1996, 1101; ferner BGH, Urteil vom 27.01.1997 – II ZR 123/94 in AP Nr. 10 zu § 11 GmbHG).
Ausnahmen werden nur gemacht in Fällen, in denen „keine Abwicklungsschwierigkeiten zu befürchten sind” (BAG, Urteil vom 22.01.1997 – 10 AZR 908/94 in AP Nr. 9 zu § 11 GmbHG; Urteil vom 27.05.1997 – 9 AZR 483/96 in AP Nr. 11 zu § 11 GmbHG unter I 2 b; BGH, Beschluß vom 04.03.1996 a.a.O. unter II 2 und Urteil vom 27.01.1997 a.a.O. unter III 2 b). Neben anderen Beispielen für eine unproblematische Abwicklung wird die Vermögenslosigkeit der Vor-GmbH genannt. Eine solche kann aber nach dem Klägervortrag für den vorliegenden Fall nicht angenommen werden. Denn der Kläger selber behauptet, die Gesellschafter hätten ihr...