Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung. Vertretung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Vertretungsmacht bei einer Kündigung im öffentlichen Dienst.

 

Normenkette

BGB §§ 167, 177, 180

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 09.11.2004; Aktenzeichen 17 Ca 1184/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.11.2004 – 17 Ca 1184/03 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert:

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 03.06.2003 nicht aufgelöst ist.
  2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 04.04.2003 zum 30.09.2003 nicht aufgelöst ist.
  3. Im Übrigen wird die Klage zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 2/8 und die Beklagte 6/8 zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung, die von der Beklagten als Verdachtskündigung ausgesprochen wurde, ferner über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, die von der Beklagten wegen einer der Klägerin vorgeworfenen Verletzung der Pflichten aus § 7 Abs. 2 BAT ausgesprochen wurde, schließlich über die bereits vor Ausspruch der beiden Kündigungen rechtshängige Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin als Krankenschwester im OP zu beschäftigen.

Die bei Einleitung des Verfahrens 35 – jährige Klägerin war seit dem 01.08.1991 bei der Beklagten aufgrund des Arbeitsvertrages vom selben Tage (Bl. 4 d. A.) als Krankenschwester beschäftigt. Der Einsatz erfolgte seit Beginn des Arbeitsverhältnisses im OP. Mit Wirkung vom 01.08.1997 wurde ihr Bewährungsaufstieg mit Eingruppierung nach Vergütungsgruppe KR 6 Fallgruppe 19 Abs. a der Anlage 1 b zum BAT gewährt.

Ab dem 30.12.2002 wurde die Klägerin nicht mehr im OP-Bereich eingesetzt, sondern in der Zentralsterilisation der Abteilung 21. Als OP-Schwester war die Klägerin zuvor zunächst in der Klinik und Poliklinik für Augenheilkunde, dann in der Klinik und Poliklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe und dann, nachdem sie in der Zeit vom 07.09.1998 bis 09.05.2000 durchgehend aufgrund psychiatrischer Diagnosen arbeitsunfähig krank war, in der Klinik und Poliklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde eingesetzt worden.

Mit Schreiben vom 04.04.2003, der Klägerin zugestellt am 17.04.2003, sprach die Beklagte die ordentliche Kündigung zum 30.09.2003 aus. Die diesbezügliche Klageerweiterung ging am 24.04.2003 beim Arbeitsgericht ein. Die Klägerin bestreitet die ordnungsgemäße Personalratsanhörung zu dieser Kündigung. Die Kündigung stützt die Beklagte auf Verstöße der Klägerin gegen § 7 Abs. 2 BAT.

Aus Anlass der Langzeiterkrankung der Klägerin vom 07.09.1998 bis zum 09.05.2000 und nachfolgender Vorfälle hatte die Beklagte die Klägerin am 03.01.2001 aufgefordert, sich gemäß § 7 Abs. 2 BAT betriebsärztlich untersuchen zu lassen. Es entspann sich eine Korrespondenz zwischen der Beklagten, der Klägerin bzw. ihrer Prozessbevollmächtigten und dem Gesundheitsamt, die bis zum Jahre 2003 andauerte. Wegen des Inhalts dieser Korrespondenz wird auf die Anlagen B10 (Bl. 102 d. A.) bis B32 (Bl. 133 d. A.) Bezug genommen.

Schließlich mahnte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 30.01.2003 ab und forderte sie auf, bis zum 28.02.2003 einen Termin beim Gesundheitsamt K zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung zu vereinbaren (Anlage B32). Nachdem die Klägerin dieses bis zum 06.03.2003 nicht getan hatte, bat die Beklagte den Personalrat mit Schreiben vom 06.03.2003 (Bl. 134 d. A.) um Zustimmung zur ordentlichen Kündigung. Sodann sprach sie mit Schreiben vom 04.04.2003 die ordentliche Kündigung aus.

Zwischen den Parteien waren bereits Rechtsstreitigkeiten anhängig, u. a. ein Verfahren mit dem erstinstanzlichen Aktenzeichen 8 Ca 3274/02, in dem die Klägerin Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen von ihr Mitarbeitern der Beklagten vorgeworfenen Mobbings begehrte. Die Klage wurde abgewiesen, die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Am 03.06.2003 ging der Klägerin die außerordentliche Kündigung zu. Sie erfolgte auf einem Briefbogen mit der Überschrift „Der kaufmännische Direktor/Personalabteilung” und ist unterzeichnet „im Auftrag R”. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 26 d. A. Bezug genommen. Die Beklagte bezeichnet diese Kündigung prozessual als Verdachtskündigung und begründet sie mit dem Verdacht, die Klägerin habe eine Internetseite zum Thema „Organisiertes Mobbing im Klinikum der Universität zu K” entweder selbst in das Internet gestellt oder jedenfalls ihrem Lebensgefährten, Herrn H, beim Erstellen dieser Seite geholfen.

Wegen des vollen Inhalts der Internetseite wird auf Blatt 71 ff. d. A. Bezug genommen. Die Beklagte sieht darin Beschimpfungen des Abteilungsleiters, Herrn J, des für die Klägerin zuständigen Sachbearbeiters, Herrn M, des kaufmännischen Direktors, Herrn B, und der Pflegedirektorin, Frau T. Unter anderem hebt die Beklagte hervor, dass Herr M als...

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