Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsrente; reallohnbezogene Obergrenze; nachholende Anpassung
Leitsatz (amtlich)
Für § 16 BetrAVG in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung gilt:
Ist die Betriebsrente anläßlich der vorletzten Anpassung nicht in Höhe des Kaufkraftverlustes (Lebenshaltungskostenindex) sondern lediglich in Höhe der geringeren Entwicklung der Nettolöhne (reallohnbezogene Obergrenze) angepaßt worden, so ist bei der letzten Anpassung (nachholende Anpassung) der Kaufkraftverlust rückwirkend ab Rentenbeginn auszugleichen, wenn nur hierdurch der Wert der zugesagten Rente erhalten bleibt.
Normenkette
BetrAVG in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung § 16
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Urteil vom 02.11.1999; Aktenzeichen 3 Ca 1259/99) |
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI508354 |
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