Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 30.10.1996; Aktenzeichen 9 Ca 3826/97)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird die Kostenentscheidung des am 30.10.1996 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Köln – 9 Ca 3826/97 – abgeändert:

Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu 21 % die Beklagte und zu 79 % der Kläger mit Ausnahme der Berufungskosten: Diese trägt der Kläger allein.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Streitwert: 121.291,– DM.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in dem vorliegenden Aufhebungsverfahren nach § 110 ArbGG zweitinstanzlich noch um Schadensersatzansprüche, die der Kläger gegen die beklagte Stadt aus einem beendeten Arbeitsverhältnis wegen unzureichender Beschäftigung geltend macht und damit um den Bestand zweier Schiedssprüche des Bühnenoberschiedsgerichtes, mit denen entsprechende Ansprüche des Klägers nicht anerkannt worden sind: vom 06.03.1995 (BOSch 25/93 = Bl. 99 ff.) und vom 14.11.1995 (BOSchG 18/95 = Bl. 246 ff.).

Der Kläger wurde von der Beklagten seit August 1990 an ihren städtischen Bühnen als Geschäftsführender Dramaturg beschäftigt; der Arbeitsvertrag war befristet bis zum 15.08.1995. Unter dem 13.11.1991 kündigte die Beklagte fristlos. Die Schiedsgerichte haben rechtskräftig die Unwirksamkeit dieser Kündigung festgestellt. – Nachdem der Kläger am 29.03.1993 seine Arbeit wieder aufgenommen hatte, kündigte er seinerseits am 17.04.1993 fristlos. Wie die Schiedsgerichte rechtskräftig festgestellt haben, war diese Kündigung durch vertragswidriges Verhalten der Beklagten i. S.v. § 628 Abs. 2 BGB veranlaßt worden. Es schlossen sich mehrere Folgeprozesse an, u. a. wegen eines vom Kläger geltend gemachten Beschäftigungsschadens: In den Spielzeiten 1990/91, 1991/92 und 1993/94 (wegen der dazwischen liegenden Spielzeit 1992/93 ist ein Verfahren noch vor dem Arbeitsgericht anhängig) sei er von der Beklagten nicht vertragsgemäß bzw. überhaupt nicht beschäftigt worden. In Anlehnung an die vom Bundesarbeitsgericht gebilligte Rechtsprechung zum Beschäftigungsschaden der unzureichend beschäftigten darstellenden Bühnenkünstler sei ihm deshalb ein pauschalierter Schadensersatz in Höhe des Vielfachen einer Monatsgage zuzusprechen. In teilweiser Abweichung von den erstinstanzlichen Schiedsgerichtsentscheidungen hat das Bühnenoberschiedsgericht die Schiedsklagen auf Ersatz eines Beschäftigungsschadens abgewiesen – soweit die Spielzeiten 1990/91, 1991/92 und 1992/93 betroffen sind, weil der Kläger den darstellenden Bühnenkünstlern nicht gleichzustellen sei und daher seinen Schaden konkret zu substantiieren habe; für die Spielzeit 1993/94 wegen des Eingreifens einer tariflichen Verfallfrist (§ 20 a Satz 1 NV Solo) – und zwar durch Schiedsspruch vom 06.03.1995 – BOSchG 25/93 DBV/GDBA für die Spielzeiten 1990/91 und 1991/92 (Bl. 99 ff.); durch Schiedsspruch vom 14.11.1995 – BOSchG 18/95 DBV/GDBA für die Spielzeit 1993/94 (Bl. 246 ff.) und durch den hier nicht streitgegenständlichen Schiedsspruch vom 06.03.1995 BOSchG 10/94 DBV/GDBA für die Spielzeit 1992/93.

Die hiergegen vom Kläger erhobenen Aufhebungsklagen hat das Arbeitsgericht ebenso wie die mit ihnen verbundenen Zahlungsklagen auf Ersatz des Beschäftigungsschadens abgewiesen, die Kosten wegen eines weiteren zugunsten des Klägers entschiedenen Teils des Rechtsstreits in 5/6 zu Lasten des Klägers und 1/6 zu Lasten der Beklagten aufgeteilt und den Streitwert auf 170.733,– DM festgesetzt. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter mit der erneuerten Begründung, das Oberschiedsgericht habe durch seine klageabweisenden Entscheidungen materielles Recht durch fehlerhafte Auslegung der Normen des NV Solo verletzt bzw. es liege eine fehlerhafte Anwendung der Rechtsfortbildung zum pauschalierten Schadensersatzanspruch vor. Die Stellung eines Dramaturgen sei mit der der darstellenden Bühnenkünstler vergleichbar: Auch er habe einen Marktwert und müsse sich deshalb der Öffentlichkeit präsentieren – hauptsächlich durch Vorarbeiten zu den Bühnenproduktionen, indem er eine Vorauswahl treffe und damit den Spielplan mit gestalte; indem er der Intendanz Vorschläge unterbreite und der Regie beratend zur Seite stehe. Auch er müsse seine Fähigkeiten üben. Typischerweise sei es ihm unmöglich darzulegen, wo und wie er ein Anschlußengagement erhalten hätte, wenn er richtig beschäftigt worden wäre. Die ablehnende Rechtsprechung der Schiedsgerichte zum Beschäftigungsschaden des Dramaturgen (Schiedsspruch vom 04.11.1948 – BOSchG 3/48) sei überholt.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 121.291,– DM (24.000,– DM für die Spielzeit 1990/91, 33.600,– DM für die Spielzeit 1991/92 und 63.691,86 DM für die Spielzeit 1993/94) nebst Zinsen (Bl. 339) zu zahlen;

hilfsweise den Streitwert unter Abänderung des angefochtenen Urteils auf 154.333,– DM festzusetzen und dessen Kostenentscheidung auf 79 % zu seinen Lasten und 21 % zu Lasten der Beklagten zu ändern.

Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung...

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