Rechtsmittel zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

„Programmlehrkräfte”. Befristung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur befristeten Beschäftigung von sog. Programmlehrkräften durch die BRD – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen –

 

Normenkette

BGB § 620

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 13.01.1999; Aktenzeichen 20 Ca 7793/98)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.01.1999 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 20 Ca 7793/98 – abgeändert:

Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien über den 31.08.1998 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Streitwert: unverändert.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wurde ab 01.09.1991 jeweils für 1 Jahr befristet als Programmlehrkraft für den Fachbereich Deutsch an einer bulgarischen Schule in Sch tätig. Der Einsatz erfolgte aufgrund des Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit zwischen den Regierungen B. und der B. Der Kläger wurde jeweils aufgrund von Verträgen, die er mit dem Träger der bulgarischen Schule schloss, eingesetzt. Insoweit wird auf die Arbeitsverträge vom 18.02.1992 (Bl. 50 bis 53), vom 01.09.1993 (Bl. 54 bis 57), vom 01.09.1994 (Bl. 58 – 61), vom 01.09.1995 (Bl. 62 bis 65), vom 01.09.1996 (Bl. 66 bis 69) und vom 06.10.1997 (Bl. 70 bis 73) Bezug genommen. Der Kläger erhielt von der bulgarischen Schule die landesübliche Vergütung, die sich zuletzt auf umgerechnet etwa 840,00 DM pro Jahr belief. Außerdem wurde ihm eine Wohnung zur Verfügung gestellt. Außerdem wurde dem Kläger von der Beklagten, vertreten durch das B., eine monatliche Zuwendung gezahlt. Die Parteien schlossen am 23.08.1991 eine Zuwendungsvereinbarung, in der es heißt:

„(3) Das B. – Z. – erklärt sich bereit, die Lehrkraft im Rahmen der vorgenannten Tätigkeit an dieser Schule durch Gewährung von Zuwendungen zu unterstützen.

(4) Es wird ausdrücklich festgestellt, dass durch den Abschluss dieser Vereinbarung kein arbeitsrechtliches Verhältnis zwischen der Lehrkraft und der B. begründet wird. Ein arbeitsrechtliches Verhältnis besteht ausschließlich zwischen der Lehrkraft und dem Schulträger im Ausland.

§ 6 Gültigkeitsdauer, Vertragsverlängerung

(1) …

(2) Die Zuwendungsvereinbarung kann bis zu fünfmal, in besonderen Fällen bis zu siebenmal um jeweils ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn ein entsprechender Antrag rechtzeitig (mindestens drei Monate vor Ablauf der Vereinbarung) beim B. – Z. – gestellt wird und eine Bescheinigung des Schulträgers vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass eine entsprechende Verlängerung des Arbeitsvertrages möglich ist.

§ 7 Besondere Vereinbarungen

(1) …

(2) Ansprüche auf eine spätere Einstellung in den Schuldienst der Bundesländer sind weder durch die Tätigkeit der Lehrkraft an der jeweiligen Schule im Ausland noch durch diese Vereinbarung begründet.”

Wegen des weiteren Inhalts dieser Vereinbarung wird auf Bl. 13 bis 19 d. A. verwiesen.

Aufgrund von Verpflichtungs- und Zuwendungsbescheiden erhielt der Kläger von der Beklagten monatliche Zuschüsse in Höhe von 4.800,00 DM bzw. zuletzt 5.250,00 DM. In dem Bescheid ist u. a. Folgendes geregelt:

„1. Die Lehrkraft schließt im Einvernehmen mit der Zentralstelle einen Vertrag mit dem Träger der Bildungseinrichtung im Ausland über die organisatorische Anbindung der Lehrkraft an eine öffentliche oder private Bildungseinrichtung des Gastlandes.

2. Die Lehrkraft hat aufgrund dieses Bescheides eine wöchentliche Unterrichtsverpflichtung von 25 Unterrichtsstunden. …

Die Lehrkraft erteilt – soweit erforderlich – über diese Verpflichtung hinaus Vertretungen bis zu 3 Unterrichtsstunden wöchentlich, jedoch nicht mehr als 40 Unterrichtsstunden jährlich.

5. Über ihre Tätigkeit an der Bildungseinrichtung und über persönliche Erfahrungen berichtet die Lehrkraft jährlich, spätestens 6 Monate vor Ende des Schul- bzw. akademischen Jahres, das Wesentliche in schriftlicher Form.”

Wegen des weiteren Inhalts dieses Bescheids wird auf Bl. 20 bis 27 d. A. verwiesen.

Die Beklagte teilte dem Kläger durch die Zentralstelle für das Auslandsschulwesen am 14.01.1998 Folgendes mit:

„Sehr geehrter Herr L.,

leider muss ich Ihnen mitteilen, dass dem Antrag auf Verlängerung Ihres Einsatzes als Bundesprogrammlehrer um ein Jahr nicht entsprochen werden kann.

Grund hierfür sind übergeordnete und durch die Zentralstelle für das Auslandsschulwesen nicht beeinflussbare Vorgaben.

Ich bedauere, Ihnen keine positivere Nachricht geben zu können, und danke Ihnen nochmals für Ihren engagierten und erfolgreichen Einsatz.

Sollten Sie nach Ablauf der Wartefrist erneut eine Verwendung im Ausland anstreben, steht Ihnen die Zentralstelle gerne wieder zur Verfügung.”

Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht die Auffassung vertreten, es bestehe ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Von dieser habe er seine Vergütung bezogen. Die Beklagte habe auch Lohnsteuern, Solidaritätszuschläge und Sozialversicherungsbeiträge – allerdings nicht den Beitrag zur Arbeitslosenversicherung – abgeführt. Er sei weitgehend in die O...

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