Entscheidungsstichwort (Thema)

Verhaltensbedingte Kündigung - Chefarzt im öffentlichen Dienst - untaugliche Beweismittel - Zeugenaussagen Angehöriger - Nachschieben von Kündigungsgründen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für den Chefarzt eines in öffentlicher Hand befindlichen (in privater Rechtsform betriebenen) Krankenhauses kann es auch ohne vorherige Abmahnung einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund abgeben, wenn dieser a) wenn auch scherzhaft und in vermutetem Einverständnis einer von ihm behandelten Patientin mit einem aufzutragenden Desinfektionsmittel ein Hakenkreuz auf den Körper malt und b) auf einer privat in eigenem Haus aber mit den nachgeordneten Kollegen als Gästen abgehaltenen Weihnachtsfeier äußert, es seien "noch nicht genug Juden vergast" worden und c) er gegenüber einer von ihm behandelten Patientin gegen deren Widerstand zudringlich wird, indem er sie umarmt und auf den Mund küßt.

2. Zum Nachschieben von Kündigungsgründen.

3. Zum Status eines Chefarztes als leitender Angestellter.

4. Beweiswert der Zeugenaussagen von Angehörigen.

5. Dem Beweisantritt mit untauglichen Beweismitteln muß nicht nachgegangen werden.

6. Das Kündigungsschutzgesetz stellt auf die objektive Sachlage und nicht auf den Beweggrund des Arbeitgebers zur Kündigung ab.

7. Der Antrag auf Verurteilung zur ordnungsgemäßen Abrechnung und Auszahlung vorenthaltener Bezüge ist mangels Bestimmtheit unzulässig.

 

Orientierungssatz

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZN 34/94.

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Entscheidung vom 18.06.1993; Aktenzeichen 2 (3) Ca 1159/93)

 

Fundstellen

Haufe-Index 442247

RzK, I 5i Nr 89 (L1)

ArbuR 1994, 315-316 (LT1)

Bibliothek, BAG (LT1-7)

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