Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten für Ansprüche eines zum GmbH-Geschäftsführer berufenen Partners/Senior-Partners einer Unternehmensberatung
Leitsatz (amtlich)
1. Es stellt keinen institutionalisierten Rechtsmissbrauch dar, wenn in der als GmbH organisierten, mit ca. 1000 Mitarbeitern ausgestatteten deutschen Sektion eines weltweit agierenden Unternehmensberatungskonzerns alle ca. 120 Partner/Senior-Partner zu GmbH-Geschäftsführern berufen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Partner/Senior-Partner zwar an der Spitze der Hierarchie der mit Unternehmensberatungsaufgaben befassten Personen stehen, aber keine "klassischen" Geschäftsführeraufgaben zu verrichten haben (vgl. auch BAG 2 AZR 865/18 vom 21.09.2017).
2. Die Tätigkeit eines solchen Partners/Senior-Partners als eines spezialisierten Unternehmensberaters auf höchster Qualifikationsstufe stellt keine typische Arbeitnehmertätigkeit dar. Die Parteien müssen sich daher im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände an dem von ihnen gewählten Vertragstypus - hier: Dienstvertrag - festhalten lassen, wenn die tatsächliche Handhabung der Vertragsbeziehungen nicht zwingend für ein Arbeitsverhältnis spricht.
3. Das Wort "berufen" enthält keine zusätzliche qualifizierte Anwendungsvoraussetzung für § 14 Abs.1 Nr.1 KSchG.
Normenkette
BGB §§ 123, 242, 611a; KSchG §§ 1, 14; GmbHG §§ 35a, 37, 39, 78
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 03.02.2017; Aktenzeichen 17 Ca 8143/15) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 0 3.02.2017 in Sachen 17 Ca 8143/15 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Vertragsverhältnis durch eine Kündigung der Beklagten vom 21.10.2015 wirksam zum 29.02.2016 beendet worden ist. Insbesondere streiten die Parteien darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis bestanden hat oder ein (Geschäftsführer-) Dienstvertragsverhältnis.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 17. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen erstinstanzlichen Urteils vom 03.02.2017 Bezug genommen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 08.03.2017 zugestellt. Er hat hiergegen am 31.03.2017 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Frist am 08.06.2017 begründet.
Der Kläger und Berufungskläger bleibt bei seiner Auffassung, dass die Parteien durch den sogenannten Offer Letter nach ihrem beiderseitigen Rechtsbindungswillen ein Arbeitsverhältnis begründet hätten. So sei ihm in dem Offer Letter Herr R M als sein Vorgesetzter benannt worden. Die Beklagte habe sich in dem Offer Letter jederzeitige Änderungen von Arbeitsinhalt und Arbeitszeit vorbehalten und erste konkrete Weisungen angekündigt. Von einer Anstellung als Geschäftsführer sei weder in dem Offer Letter selbst, noch in den vorangegangenen Einstellungsgesprächen die Rede gewesen. Auch aus sonstigen Umständen habe sich seinerzeit kein Anhaltspunkt für den angeblichen Willen zum Abschluss eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrages ergeben. Schließlich sei in dem am 29.07.2005 abgeschlossenen sogenannten Transfer Agreement ausdrücklich und mehrfach davon die Rede, dass er, der Kläger, seit Beginn seiner Beschäftigung bei B ab 1. April 2004 in einem Arbeitsverhältnis mit B gestanden habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Klägers auf Seite 8 - 20 der Berufungsbegründungsschrift Bezug genommen.
Weiter führt der Kläger aus, er sei auch in persönlicher Abhängigkeit in den Betrieb der Beklagten eingegliedert worden. Die betriebliche Eingliederung und die persönliche Abhängigkeit hätten insbesondere daraus resultiert, dass die Beklagte ihm die von ihm zu bearbeitenden Projekte zugewiesen habe. Der Kläger legt hierzu eine Aufstellung zahlreicher Projekte aus den Jahren 2004/2005 und 2008 - 2012 vor, deren Betreuung ihm von den dort jeweils angegebenen Assigning Officers aufgegeben worden sei. Auch im Rahmen seiner eigenen Akquisetätigkeit habe er den ihm vorgesetzten sogenannten Node vorab fragen müssen, und dieser habe ihm, wenn er dies für opportun gehalten hätte, auch verbieten können, einem bestimmten Kunden ein bestimmtes Projekt anzubieten.
Die Beklagte mache ihren Beschäftigten im Allgemeinen und so auch ihm, dem Kläger im Besonderen, für die Beratungstätigkeit generelle fachliche Vorgaben. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, dem Kläger keine fachlichen Vorgaben in Bezug auf die konkrete Beratungstätigkeit gemacht zu haben, erinnert der Kläger daran, dass sie ihn ja gerade als Experten für Informationstechnologie und insbesondere SAP eingestellt habe. Konkrete fachliche Weisungen seien daher gerade nicht erforderlich, um eine persönliche Abhängigkeit zu begründen. Dass er Inhalt und Art se...