Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch eines früheren Arbeitnehmers auf Anpassung der Betriebsrente

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung, wenn das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Dies ist der Fall, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt.

2. Sinn und Zweck der Anpassung nach § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG erfordern auch bei Rentner- und Abwicklungsgesellschaften keinen Eingriff in die Vermögenssubstanz. Insbesondere sichert § 16 BetrAVG nur einen Anspruch auf eine Anpassungsprüfung, die auch die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners berücksichtigt. Eine Anpassungsgarantie, die im Fall der Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit einen Eingriff in die Vermögenssubstanz verlangen könnte, gewährt die Norm hingegen nicht.

3. Die Entscheidung des früheren Arbeitgebers, die Betriebsrente nicht an den Kaufkraftverlust anzupassen, entspricht billigem Ermessen i.S. von § 16 BetrAVG, wenn der Versorgungsschuldner nach einer betrieblichen Umstrukturierung nur noch in der Lage ist, die laufenden Betriebsrenten zu bedienen. Dabei braucht er sich nicht entgegen halten zu lassen, dass eine ausreichende finanzielle Ausstattung vor Übertragung der werbenden Tätigkeit auf andere Gesellschaften nicht geschaffen wurde.

 

Normenkette

BetrAVG § 16 Abs. 1-2; BGB § 242

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 30.09.2014; Aktenzeichen 12 Ca 2487/12)

 

Tenor

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.09.2014 - 12 Ca 2487/12 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
  3. Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers zu den Anpassungsstichtagen 01.04.2008 und 01.04.2011 an den Kaufkraftverlust anzupassen und ob sie dem Kläger deshalb für die Zeit ab dem 01.04.2008 eine höhere Betriebsrente schuldet.

Der am .1942 geborene Kläger war vom 01.04.1959 bis zum 28.02.2002 im Ge und zuletzt bei der G G V A G beschäftigt. Aus der dem Kläger erteilten Versorgungszusage bezieht der Kläger nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis seit 01.03.2002 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von zuletzt 1.492,60 € brutto.

Die damalige Konzernobergesellschaft G A G ) war aufgrund eines mit den Gesellschaften des Ger abgeschlossenen Vertrags vom 31.12.1976 (1976er Vereinbarung) mit Wirkung vom 31.12.1976 in die bestehenden und zukünftigen Pensionsversprechen aller Konzerngesellschaften "eingetreten". Hintergrund dieser Vereinbarung war u. a., dass die Pensionsverbindlichkeiten der Konzerngesellschaften bei der G bilanziert werden sollten. In der 1976er Vereinbarung ist u. a. Folgendes geregelt:

1. Die G tritt mit Wirkung vom 31.12.1976 in die Pensionsversprechen der Konzerngesellschaften mit der Maßgabe ein, dass die G im Innenverhältnis allein für die Erfüllung der Pensionsversprechungen haftet.

Im Außenverhältnis haften die Konzerngesellschaften für die Pensionsversprechen weiterhin neben der G .

Die Mitarbeiter und Pensionäre erhalten von der G eine Mitteilung über ihren Beitritt zur Pensionszusage.

2. Als Gegenwert für die Übernahme der Pensionsverpflichtungen im Innenverhältnis zahlt jede Konzerngesellschaft an die G per 31.12.1976 einen Betrag in Höhe der zum 31.12.1976 für ihre Gesellschaft ermittelten Pensionsrückstellung. Die Konzerngesellschaften werden außerdem die auf sie entfallenden zukünftigen Aufwendungen für die Altersversorgung halbjährlich (zum 30.06. und 31.12.) der GK erstatten. Als Aufwand für die Altersversorgung wird die Nettozuführung zu den Pensionsrückstellungen zuzüglich der laufenden Zahlungen an die Pensionäre angesetzt, vermindert um die Verzinsung von 5,5 % der Pensionsrückstellung des Vorjahres.

Gemäß der 1976er-Vereinbarung wurde den damaligen Mitarbeitern und Pensionären im G r mit Schreiben vom 10.01.1977 mitgeteilt, dass die G den von den Konzern-Gesellschaften erteilten Versorgungsversprechen in der Weise beitrete, dass sie neben den Konzerngesellschaften für die Erfüllung in vollem Umfang hafte. Zudem wurde mitgeteilt, dass neu eintretende Mitarbeiter von der Konzerngesellschaft, mit der ein Arbeitsverhältnis bestehe, ein Pensionsversprechen erhielten, dem die G beitrete.

Der G K wurde zum Jahreswechsel 2003/2004 im Rahmen des Projektes "Phoenix" gesellschaftsrechtlich neu strukturiert. Innerhalb dieser Umorganisation übertrug die G , die seit 2005 als W V G (W ) firmierte und später nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 05.12.2007 im Wege des Formwechsels in die W V G (W ) umgewandelt wurde, ihren Geschäftsbetrieb zum 31.12.2004 sukzessive auf die G B m (G ). Die G war eine Tochtergesellschaft der G und späteren W .

Im Rahmen des Projekts "Phoenix" wurden zudem die Vertriebs- und Dienstleistungsge...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?