Entscheidungsstichwort (Thema)
Brutto- und Nettoentgeltforderungen
Leitsatz (amtlich)
Eine Entgeltforderung ist nicht schlüssig dargelegt, wenn in einer Entgeltaufstellung unzulässigerweise Brutto- und Nettoforderungen miteinander verrechnet und aufgerechnet werden (im Anschluss an BAG, Urteil vom 15.03.2005 – 9 AZR 502/03, NZA 2005, 682 ff).
Normenkette
BGB §§ 611, 387
Verfahrensgang
ArbG Aachen (Urteil vom 24.07.2007; Aktenzeichen 4 Ca 5067/05) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 24.07.2007 – 4 Ca 5067/05 werden zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von dem Beklagten restliche Vergütung auch für die Jahre 2002 bis 2005.
Der Kläger war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 255 ff. d. A.) als Diplomingenieur seit dem 17.01.2000 tätig. Hinsichtlich Nacht-, Sonntags-, Mehr und Überarbeit enthielt der Arbeitsvertrag in § 3 Ziffer 3 die Regelung, diese Mehrleistung durch Freizeitausgleich abgegolten und eine finanzielle Entschädigung nicht gewährt werde. Könne aus betrieblichen Gründen diese Mehrleistung nicht durch Freizeitausgleich innerhalb von 3 Monaten abgegolten werden, so könne sie finanziell entschädigt werden.
Der Arbeitsvertrag enthielt des weiteren in § 12 eine Schriftformklausel, wonach Änderungen und Ergänzungen des Vertrages erst nach schriftlicher Bestätigung wirksam werden.
Aufgrund einer Vollmacht des Klägers (Bl. 4 d. A.) erhob der Vater des Klägers am 04.11.2005 Klage vor dem Arbeitsgericht und verlangte für die Kalenderjahre 2002 bis 2005 restliche Vergütung in Höhe von 259.115,02 EUR brutto sowie 47.701,30 EUR netto abzüglich erhaltener 131.919,68 EUR netto. In der Klageforderung waren die erhaltenen Nettogehaltszahlungen sowie die erhaltenen Spesen für jedes Kalenderjahr aufgeführt (Bl. 2 d. A.). Durch Schriftsatz des Klägers vom 08.11.2005 (Bl. 118 ff. d. A.) wurden die erhaltenen Zahlungen bestätigt und die geltend gemachten Restforderungen zunächst geringfügig verändert (Korrekturen in roter Handschrift – Bl. 120 d. A.).
Im Verlauf des Prozesses hat der Kläger seine Klageforderung mehrfach geändert.
Unter dem 18.11.2005 hat er zur Klageforderung folgendes mitgeteilt:
„… ich teile Ihnen hierdurch mit, dass Herr inzwischen eine weitere Zahlung in Höhe von 14.000,00 EUR geleistet hat. Demnach ermäßig sich nunmehr meine Forderung aus obiger Klage von 52.868,22 EUR auf 38.868,22 EUR.”
In der Sitzung vom 07. März 2006 hat er wie folgt beantragt:
„… den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 62.450,41 EUR brutto zu zahlen.”
Im Schriftsatz vom 15.05.2006 hat er folgenden neuen Antrag formuliert:
„… der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 92.396,62 EUR brutto nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2006 zu zahlen.”
In der Sitzung vom 14.11.2006 hat er wie folgt beantragt:
„… den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 91.907,76 EUR brutto und 488,86 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2006 zu zahlen.”
Hinsichtlich der in diesem Antrag genannten Nettoforderung hat er erklärt, dass es sich um eine restliche Spesenforderung handele.
In der Sitzung vom 13. März 2007 hat er wie folgt beantragt:
„den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 44.233,95 EUR brutto und 48.162,67 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.01.2006 zu zahlen.”
Er hat hierbei vorgebracht, dass es sich bei der Nettoforderung ausschließlich um rückständige Spesenansprüche handele.
Der Kläger hat zuletzt vor dem Arbeitsgericht vorgetragen, auf die mit Antrag vom 13.03.2007 geforderten 48.162,67 EUR netto Spesen, die der Beklagte bis auf einen Betrag von 488,86 EUR aus dem Jahre 2003 auch anerkannt habe, habe der Beklagte entsprechend den Tilgungsbestimmungen bei seinen geleisteten Nettozahlungen insgesamt 20.879,14 EUR gezahlt. Um diesen Nettobetrag sei die Spesenforderung zu ermäßigen und der geforderte Bruttolohn zu erhöhen, da der Kläger diese Zahlungen fälschlicherweise bei der Berechnung der Bruttolohnforderung berücksichtigt habe.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 63.113,09 EUR brutto und 27.283,53 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2006 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, er habe alle Lohn- und Spesenforderungen des Klägers erfüllt. Die Spesenforderung sei bis auf einen zu viel geforderten Betrag in Höhe von 488,86 EUR aus dem Jahre 2003 richtig. Diese Spesen habe er auch bezahlt. Weitere Lohnforderungen stünden dem Kläger nicht zu mit Ausnahme der Abführung weiterer Sozialversicherungsbeiträge, die der Sozialversicherungsträger mit Bescheid aus April 2007 nachgefordert habe. Diese Nachforderung akzeptiere er.
Durch Urteil vom 24.07.2007 hat das Arbeitsgericht der Klage in Bezug auf ...