Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 26.06.1996; Aktenzeichen 9 Ca 10729/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.10.1998; Aktenzeichen 3 AZR 331/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 9 Ca 10729/95 – vom 26.06.1996 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten, für einen Teil des betrieblichen Ruhegeldes des Klägers einzustehen.

Der am 22.04.1927 geborene Kläger schloß Anfang 1964 einen Arbeitsvertrag mit den TFabriken GmbH. er war zunächst Assistent in deren Versuchsabteilung und ab 1967 deren Leiter.

Die TFabriken waren eine Vertriebsgesellschaft der Stahlindustrie für deren Nebenprodukt TPhosphat und der K AG für deren Produkt Kalimischdünger. Ab 01.01.1993 wurde das Anstellungsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten von der T GmbH fortgeführt, am 01.05.1990 schied der Kläger anläßlich seiner Pensionierung aus dem Arbeitsverhältnis aus.

Am 29.11.1993 wurde dem Kläger folgende Ruhegeldzusage erteilt:

„Betr.: Pensionsregelung

Sehr geehrter Herr Dr. M!

Im Anschluß an die mit Ihnen bezüglich Ihrer Anstellung getroffene schriftliche Vereinbarung vom 4. November d.J. und unter Berücksichtigung Ihres Schreibens vom 6. November d.J. teilen wir Ihnen mit, daß wir Sie in unsere Pensionsregelung unter entsprechender Anwendung der jeweiligen Leistungsordnung und der jeweiligen Richtlinien des E Verbandes bei der H- und W-Berufsgenossenschaft in E einbeziehen.

Sie werden von dem Zeitpunkt der Aufnahme Ihrer Tätigkeit bei uns, das ist vereinbarungsgemäß der 1. April 1964, in Gruppe „P eingestuft. Unter Berücksichtigung Ihrer derzeitigen Pensionsregelung in fremden Diensten werden Ihnen 7 Dienstjahre zusätzlich gutgeschrieben.

In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, daß nicht zuletzt in Auswirkung der Rentenreform die Anrechnung anderer Leistungen vorgesehen ist, soweit diese im Zusammenhang mit Arbeitgeberbeiträgen aufkommen.

Ein Rechtsanspruch auf die hiernach sich ergebenden Versorgungsleistungen wird jedoch nur gewährt, soweit die Tphospha liefernden Hüttenwerke hinsichtlich des auf sie entfallenden Anteils einen Rechtsanspruch ausdrücklich übernommen haben. Dies gilt auch für den Fall einer etwaigen Auflösung der Tfabriken GmbH. für die die Hüttenwerke vorbehaltlich dieser Einschränkung in einer uns gegenüber abgegebenen Erklärung die Weiterzahlung der Versorgungsleistung grundsätzlich übernommen haben.”

Das Schreiben ist auf einem Briefbogen der T-Fabriken GmbH gefertigt und von dieser unterzeichnet. Grundlage der Zusage war eine Verpflichtungserklärung der beteiligten Erzeugerwerk vom 14.05.1994 (Bl. 13–16 d.A.), in der es u.a. wie folgt heißt:

„3.) Wir verpflichten uns, die Mittel für die jeweils auszuzahlenden Unterstützungen dem Beitragsschlüssel entsprechend als Titel der Mitgliedsbeiträge in gleicher Weise wie diese anteilig an den vorgenannten eisenwirtschaftlichen Organisationen zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung mindert sich oder fällt weg, wenn und soweit wir den leitenden Angestellten unseres Unternehmens die Unterstützungen, die sie auf Grund der jeweiligen Satzung und der jeweiligen Richtlinien des E Verbandes oder einer anderen bei uns üblichen Regelung beziehen würden, mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage unseres Unternehmens kürzen; in einem solchen Falle verringert sich in dem gleichen Verhältnis der auf uns nach dem Beitragsschlüssel entfallende Betrag, ohne daß der auf die anderen Mitglieder dieser eisenwirtschaftlichen Organisationen nach dem Beitragsschlüssel entfallende Betrag sich dadurch erhöht

Diese Verpflichtung übernehmen wir auch einem etwaigen Liquidator oder Rechtsnachfolger der vorgenannten eisenwirtschaftlichen Organisationen gegenüber. Werden die vorgenannten eisenwirtschaftlichen Organisationen ohne Überleitung auf einen Rechtsnachfolger, der die Zahlung der Unterstützung übernehmen kann, aufgelöst, so erklären wir uns den leitenden Angestellten dieser eisenwirtschaftlichen Organisationen gegenüber bereit, und zwar auch für die aus Anlaß der Auflösung eintretenden Pensionsfälle, die Unterstützungen in dem Verhältnis, das sich bei entsprechender Anwendung des Schlüssels für die Berechnung der Beitragszahlungen für diese eisenwirtschaftlichen Organisationen ergibt, zu zahlen. Zur Vereinfachung des Verfahrens bei der Abwicklung dieser Zahlungen werden die beteiligten Werke eine Abrechnungsstelle einrichten, Absatz 1 Satz 2 gilt jedoch auch entsprechend.

5.) Wir erteilen hiermit den vorgenannten eisenwirtschaftlichen Organisationen die unwiderrufliche Vollmacht, im Falle der Pensionierung den einzelnen leitenden Angestellten dieser eisenwirtschaftlichen Organisationen gegenüber die Unterstützungszusage im Rahmen unserer vorstehenden Verpflichtung auch in unserem Namen zu erklären”.

Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung wurden zwischen der T-Fabriken GmbH und dem Beklagten Schreiben ausgetauscht im Hinblick auf ...

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