Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung auf Verzinsung eines Besitzstandskapitalbetrages
Leitsatz (redaktionell)
Ein Arbeitnehmer hat gegen den Träger der Insolvenzsicherung keinen Anspruch auf Verzinsung seines Besitzstandskapitals aus § 7 Abs. 2 BetrAVG, da es sich bei dem vertraglich zugesagten Garantiezins um eine variable Bemessungsgrundlage handelt, die für die Leistung der betrieblichen Altersversorgung außer Betracht zu bleiben hat.
Normenkette
BetrAVG § 7 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 22.04.2015; Aktenzeichen 13 Ca 9966/14) |
Nachgehend
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.04.2015 - 13 Ca 9966/14 - wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
III.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung zur Verzinsung eines Besitzstandskapitalbetrages nach Insolvenz der Arbeitgeberin.
Der am 1967 geborene Kläger war seit dem 12.12.1994 bei der S AG und nach einem Betriebsübergang seit dem 01.10.2005 bei der B GmbH & Co. KG beschäftigt. Bei der S AG gab es eine beitragsorientierte S Altersversorgung (B AV), die allein vom Unternehmen finanziert wurde. Die S AG entschied jährlich neu darüber, ob und in welcher Höhe Beiträge für die betriebliche Altersversorgung bereitgestellt werden. Die Beiträge des Unternehmens wurden mit dem in der Versicherungswirtschaft maßgeblichen Garantiezins verzinst.
Über das Vermögen der B GmbH & Co. KG wurde am 30.11.2006 das Insolvenzverfahren eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt endete auch das Arbeitsverhältnis des Klägers. Aus der B AV steht dem Kläger eine unverfallbare Anwartschaft in Höhe von 13.178,00 EUR zu.
Der Kläger hat mit seiner am 31.12.2014 bei dem Arbeitsgericht Köln eingereichten Klage die Ansicht vertreten, dass der Beklagte den Betrag entsprechend den Bedingungen der B AV zu verzinsen habe. Der Kläger hat auf die allgemeinen Versorgungsbestimmungen der S AG verwiesen, wonach die Beiträge des Unternehmens bis zum Eintritt des Versorgungsfalles jährlich mit dem in der Lebensversicherungswirtschaft maßgeblichen Garantiezins von seinerzeit 2,75 %/Jahr verzinst würden. Hintergrund dieser Regelung sei gewesen, die Wertentwicklung der Altersversorgung zu sichern. Dabei habe die S AG auf den Zinseszinseffekt hingewiesen. Der Beklagte sei verpflichtet sei, diese Zinsen entsprechend an ihn zur Auszahlung zu bringen. Soweit sich der Zinssatz in den vergangenen Jahren tatsächlich abgesenkt habe, müsse zumindest dieser geringere Zins zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass der Beklagte ihm gegenüber verpflichtet ist, eine Verzinsung seines Besitzstandskapitalbetrages aus der betrieblichen Altersversorgung (B AV) der B GmbH & Co. KG in Höhe von 2,75 % p.a. seit dem Sicherungsfall zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei den Zinsen um nachträgliche Veränderungen der Bemessungsgrundlage handele, die durch ihn nicht gesichert seien.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22.04.2015 abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass sich der Zinssatz verändert habe und Veränderungen der Bemessungsgrundlagen nach dem Insolvenzfall außer Betracht blieben.
Das Urteil ist dem Kläger am 09.06.2000 zugestellt worden. Seine dagegen gerichtete Berufung ist am 09.07.2015 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10.09.2015 mit einem am 07.09.2015 eingegangenen Schriftsatz begründet worden.
Der Kläger ist der Auffassung, dass nur diejenigen Veränderungen der Bemessungsgrundlage außer Betracht zu bleiben hätten, die nach seinem Ausscheiden eingetreten seien. Demgemäß hätten lediglich Veränderungen des vertraglich zugesagten Garantiezinssatzes von zuletzt 2,75 % außer Betracht zu bleiben. Demgemäß habe er einen Anspruch auf Verzinsung seines Besitzstandkapitals in Höhe von 2,75 % p.a.. Der vertraglich zugesagte Garantiezins sei ausdrücklich als garantierter Mindestzins ausgestaltet gewesen und dementsprechend habe sein vormaliger Arbeitgeber eine Garantieverzinsung des Versorgungskontos von mindestens 2,75 % bis zum Versorgungsfall zugesagt. Der Kläger verweist auf eine Informationsbroschüre der S AG, wonach ihm der garantierte Stand des Versorgungskontos (= Beiträge + Garantieverzinsung) zustehe, wenn die Verzinsung dauerhaft niedriger liege als der Garantiezins.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.04.2015, zugegangen am 09.06.2015, Az. 13 Ca 9966/14 aufzuheben und festzustellen, dass der Beklagte ihm gegenüber verpflichtet ist, eine Verzinsung seines Besitzstandskapitalbetrages aus der betrieblichen Altersversorgung (B AV) der B GmbH & Co. KG in Höhe von 2,75 ...