Entscheidungsstichwort (Thema)
Stellenausschreibung. Anforderungsprofil. wissenschaftliche Ausbildung. Zulässigkeit der Ausschreibung einer Stelle nur für Bewerber mit abgeschlossenem Hochschulstudium
Leitsatz (amtlich)
Es ist zulässig, eine Stelle der Entgeltgruppe 13 TVöD in der Gebäudewirtschaft einer Kommune nur für Absolventen mit abgeschlossenem TH/TU-Studium der Architektur auszuschreiben und Bewerber mit abgeschlossenem Architekturstudium an einer Fachhochschule (Diplom) auch nicht als "sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben" zum Bewerbungsverfahren zuzulassen.
Normenkette
GG Art. 33 Abs. 2; TVöD Entgeltgruppe 13
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 16.09.2011; Aktenzeichen 19 Ca 9124/10) |
Nachgehend
Tenor
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Teilnahme des Klägers in dem Verfahren zur Besetzung der Stelle eines Ingenieurs in der Gebäudewirtschaft, Abteilung Objektmanagement, im höheren Dienst der Beklagten.
Der Kläger, geboren am . 1970, schloss im Jahr 1997 sein Architekturstudium an der Fachhochschule K erfolgreich ab und ist seitdem Diplom-Ingenieur (FH). Er erhält Vergütung nach der für den gehobenen Dienst geltenden Entgeltgruppe 12 TVöD.
Er ist seit dem 6. Juli 1998 bei der Beklagten in der Gebäudewirtschaft beschäftigt. Die Gebäudewirtschaft ist für die Bewirtschaftung aller städtischen Gebäude vom Neubau bis hin zur Bauunterhaltung zuständig. Im Jahr 2000 übernahm er die Gruppenleitung für das Aufgabengebiet Sanierung und Instandhaltung von Schulen in den Stadtbezirken N , E und C . Seit dem 1. Juli 2004 ist er Objektcenterleiter im Bereich Objektmanagement für den Stadtbezirk C verantwortlich. Zu seinem Aufgabengebiet gehört es, den Kontakt zu Nutzern sowie ausführenden Firmen und internen Dienststellen zu organisieren bzw. zu begleiten. Er hat die Dienst- und Fachaufsicht über 6 Mitarbeiter. Die Bauunterhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen hat er zu planen im Rahmen der Kapazitätsplanung. Er hat Zielvereinbarungen aufzustellen sowie Termin-, Kosten- und Qualitätsvorgaben zu überwachen und ggf. zu steuern bei einer Budgetverantwortung von rund 3,5 Millionen Euro pro Jahr. Zudem wurden ihm übertragen Sonderaufgaben innerhalb des Fachbereichs Objektmanagement wie die Entwicklung weiterer Softwarelösungen im Bereich SAP, insbesondere eines Projektsteuerungsmoduls zur Planung, Steuerung und Überwachung großer bautechnischer Maßnahmen einschließlich eines integrierten HOAI-Berechnungsmoduls. Er ist verantwortlich für die Strukturierung und die Ablaufplanung innerhalb des Fachbereichs Objektmanagement für die Durchführungsphase aller PPP-Objekte.
Die Beklagte schrieb im Februar/März 2010 die Stelle eines Ingenieurs in der Gebäudewirtschaft im höheren Dienst mit einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TVöD (Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 a BAT) bzw. Besoldungsgruppe A 13 aus. In der Ausschreibung heißt es, die Stelle sei in der Abteilung Objektmanagement zu besetzten. Das Aufgabengebiet beinhalte die Koordination der Risikobewertung bezüglich des Brandschutzes mit den Objektcentern und der Gebäudeversicherung; die Koordinierung des Schriftwechselns mit dem RPA sowie die Bearbeitung von objektcenterübergreifenden Projekten (zum Beispiel CAS, LAN, Mensen, Schadstoffsanierungen). Der Stelleninhaber sei gleichzeitig Stellvertreter der Sachgebietsleitung. Die umfassende Aufgabenwahrnehmung erfordere u. a. ein erfolgreich abgeschlossenes Studium (TH, TU) der Fachrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen.
Mit Schreiben vom 11. März 2010 bewarb sich der Kläger auf die ausgeschriebene Stelle. Er führte darin aus, das zu besetzende Aufgabengebiet beinhalte u. a. die Koordination der Risikobewertung bezüglich des Brandschutzes. Diese Aufgabe habe er bereits in der Vergangenheit bei der Beklagten wahrgenommen. Auch seine Tätigkeit als Objektcenterleiter, die von ihm durchgeführten objektcenterübergreifenden Projekte und seine Beurteilung mit der Note 1 zeigten seine besondere Qualifikation für die ausgeschriebene Stelle. Ihm fehle lediglich der Abschluss in der Fachrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen an einer Technischen Hochschule/Technischen Universität. Er verwies auf Beschlüsse von Konferenzen der Kultusminister und Innenminister aus dem Jahre 2007 zu dem Zugang zu den Laufbahnen des höheren Dienstes durch Masterabschluss an Fachhochschulen, die am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind. Danach müssten aus Gleichbehandlungsgründen auch Fachhochschulabsolventen für den höheren Dienst zugelassen werden.
Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 2. Juni 2010 die Teilnahme des Klägers an dem weiteren Bewerbungsverfahren mit der Begründung ab, er verfüge nicht über den vorausgesetzten A...