Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 16.11.1998; Aktenzeichen 19 Ca 5488/96) |
Nachgehend
Tenor
1) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.11.1998 – 19 Ca 5488/96 – wird zurückgewiesen.
2) Die Beklagte wird weiter verurteilt,
- für November 1998 an den Kläger DM 13.380,00 brutto abzüglich an die Bundesanstalt für Arbeit für November 1998 übergegangener Beiträge an Arbeitslosengeld in Höhe von DM 3.289,00 nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettorestbetrag seit dem 01.12.1998 zu zahlen,
- für Dezember 1998 an den Kläger DM 13.380,00 brutto abzüglich an die Bundesanstalt für Arbeit für Dezember 1998 übergegangener Beiträge an Arbeitslosengeld in Höhe von DM 3.289,00 nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettorestbetrag seit dem 01.01.1999 zu zahlen,
- für Januar 1999 an den Kläger DM 13.380,00 brutto abzüglich an die Bundesanstalt für Arbeit für Januar 1999 übergegangener Beiträge an Arbeitslosengeld in Höhe von DM 3.289,00 nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettorestbetrag seit dem 01.02.1999 zu zahlen,
- für Februar 1999 an den Kläger DM 13.380,00 brutto abzüglich an die Bundesanstalt für Arbeit für Februar 1999 übergegangener Beiträge an Arbeitslosengeld in Höhe von DM 3.289,00 nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettorestbetrag seit dem 01.03.1999 zu zahlen,
- für März 1999 an den Kläger DM 13.380,00 brutto abzüglich an die Bundesanstalt für Arbeit für März 1999 übergegangener Beiträge an Arbeitslosengeld in Höhe von DM 3.289,00 nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettorestbetrag seit dem 01.04.1999 zu zahlen,
- für April 1999 an den Kläger DM 13.380,00 brutto abzüglich an die Bundesanstalt für Arbeit für April 1999 übergegangener Beiträge an Arbeitslosengeld in Höhe von DM 3.289,00 nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettorestbetrag seit dem 01.05.1999 zu zahlen,
- für Mai 1999 an den Kläger DM 13.380,00 brutto abzüglich an die Bundesanstalt für Arbeit für Mai 1999 übergegangener Beiträge an Arbeitslosengeld in Höhe von DM 3.289,00 nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettorestbetrag seit dem 01.06.1999 zu zahlen.
3) Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
4) Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristgerechten arbeitgeberseitigen Kündigung und um Verzugslohn.
Der am 15.08.1941 geborene Kläger war seit 01.08.1971 bei der Beklagten beschäftigt. Ab Juni 1982 war ihm die Aufgabe eines Organisationsleiters übertragen; zu den diesbezüglichen Kompetenzen des Klägers verhält sich ein Schreiben der Beklagten vom 16.06.1982 (Bl. 525, 526 d. A.). Unter diesem Datum schlossen die Parteien auch einen schriftlichen Arbeitsvertrag, wegen dessen Inhaltes auf die bei den Akten befindliche Kopie verwiesen wird (Bl. 8 – 13).
Ab 01.01.1989 wurde dem Kläger die Funktion eines Leiters der Regionaldirektion Hamburg übertragen. Zu den Kompetenzen des Klägers insoweit verhält sich eine „Vollmacht des Regionaldirektors” vom 30.08.1989 (Bl. 527 d. A.). In seiner Eigenschaft als Regionaldirektor unterstanden dem Kläger 5 Innendienstmitarbeiter und 29 selbständige Versicherungsagenten. Seine Vergütung belief sich zuletzt auf DM 10.360,17 brutto zuzüglich eines leistungsorientierten Bestandteils von mindestens DM 2.500,00 monatlich.
Ab 01.03.1995 wurde dem Kläger unter Entzug seiner Stellung als Regionaldirektor eine Sonderaufgabe zugewiesen, seit Oktober 1995 wurde er vollständig von der Arbeitsleistung freigestellt. Am 07./11.06.1996 wurde ihm außerordentlich mit Auslauffrist gekündigt. Die Unwirksamkeit dieser Kündigung wurde durch Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 10.02.1998 rechtskräftig festgestellt.
Mit Schreiben vom 12.11.1996 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut, und zwar zum 30.06.1997, aus betriebsbedingten Gründen, wegen Umstrukturierung des Konzerns und dadurch bedingten Wegfall des vom Kläger bisher innegehabten Arbeitsplatzes.
Bis zum 31.12.1996 gab es im G. zwei unterschiedliche Vertriebswege. Die Beklagte verfügte in mehreren größeren Städten der Bundesrepublik über sogenannte Regionaldirektionen, die zur Aufgabe hatten, den selbständigen Außendienst zu betreuen und den Verkauf der Produkte der Beklagten zu fördern. Leiter dieser Regionaldirektion für den Bereich Hamburg war der Kläger.
Die Produkte der G. (vorwiegend Kompositversicherungen) wurden über sogenannte Filialdirektionen vertrieben, wovon es 47 in der Bundesrepublik gab. Durch Vorstandsbeschluss wurden die Vertriebswege zum 01.01.1997 vereinheitlicht. Es wurden neue Vertriebseinheiten geschaffen, die als sogenannte Vertriebsdirektionen den gesamten Außendienst beider Unternehmen steuern. An jedem Standort einer Filialdirektion entstand eine neue Vertriebsdirektion, so dass es davon nunmehr insgesamt 47 gibt. In den Städten, in denen eine Filialdirektion und eine Regionaldirektion bestand, erfolgte eine Zusammenlegung dieser beiden ...