Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückzahlung geleisteter Bonuszahlungen. Positives Betriebsergebnis und Bonus. Aufrechnung gegen eine Bruttolohnforderung
Leitsatz (redaktionell)
Erklärt der Arbeitgeber die Aufrechnung gegen eine Bruttolohnforderung des Arbeitnehmers, fehlt es an der Gegenseitigkeit der Forderungen im Sinne des § 387 BGB als der Arbeitnehmer zwar Gläubiger der Bruttolohnforderung ist, sie sich jedoch hinsichtlich der auf die Gesamtsozialversicherungsbeiträge und die Steuer entfallenden Teile auf Zahlung an das Finanzamt und die Sozialversicherungsträger richtet.
Normenkette
BGB §§ 394, 387; ZPO § 850e Nr. 1, § 533; BGB § 812 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 24.01.2013; Aktenzeichen 8 Ca 1640/12) |
Tenor
Unter Abweisung der Widerklage vom 10.07.2013 wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.01.2013 - 8 Ca 1640/12 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.176,75 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.000,00 € brutto seit dem 23.12.2011, aus 4.676,75 € brutto seit dem 12.01.2012 und aus 2.500,00 € brutto seit dem 10.02.2012 abzüglich am 14.03.2013 geleisteter 2.500,00 € brutto und am 18.03.2013 geleisteter Zinsen in Höhe von 139,66 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 85 % und der Kläger zu 15 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rückzahlung geleisteter Bonuszahlungen.
Der Kläger ist seit dem 01.10.2004 bei der Beklagten, die ein Maschinenbauunternehmen betreibt, auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 25.08.2004 (Bl. 14 ff. d.A.) als Außendienstmitarbeiter/Dreher beschäftigt. Unter dem 24.08.2004 schlossen die Parteien eine Zusatzvereinbarung/Zielvereinbarung, die u. a. die Zahlung eines umsatzabhängigen Bonus vorsah, vorausgesetzt ein positives Betriebsergebnis des jeweiligen Geschäftsjahrs sowie eine Umsatzrendite von 20 % sind gegeben. Wegen der Einzelheiten der Zusatzvereinbarung wird auf Bl. 49 d. A. Bezug genommen.
Der Kläger erhielt seit dem Jahre 2005 durchgängig Bonuszahlungen, im Jahre 2010 in Höhe von insgesamt 8.459,30,-- € brutto.
Der unter dem 14.11.2011 vom Steuerberater des Beklagten testierte Jahresabschluss zum 31.12.2010 (Bl. 57 ff. d. A.) weist einen Jahresfehlbetrag von 24.608,62 € aus.
Mit der Abrechnung November 2011 zog der Beklagte 1.000,-- € "Prämie", mit der Abrechnung Dezember 2011 4.676,75 € "Einbehalt Prämie" und mit der Abrechnung Januar 2012 2.500,-- € "Einbehalt Prämie" von der jeweiligen Bruttomonatsvergütung des Klägers ab. Wegen der weiteren Einzelheiten der Abrechnungen wird auf Bl. 24 bis 26 d. A. verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 24.01.2013 (Bl. 69 ff. d. A.) u. a. erkannt, dass der Beklagte zur Aufrechnung gegen die Gehaltsansprüche des Klägers bezüglich der Monate November und Dezember 2011 mit der Rückforderung der für das Jahr 2010 geleisteten Bonuszahlungen berechtigt gewesen sei, weil ein positives Betriebsergebnis ausweislich des testierten Jahresabschlusses 2010 nicht vorgelegen habe. Hinsichtlich des Monats Januar 2011 greife die Aufrechnung in Höhe von 2.500,-- € wegen des insoweit unpfändbaren Arbeitseinkommens des Klägers nicht durch. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe, wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Gegen das ihm am 21.02.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.03.2013 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 22.05.2013 begründet.
Der Beklagte hat an den Kläger am 14.03.2013 2.500,-- € brutto und am 18.03.2013 Zinsen hierauf in Höhe von 139,66 € gezahlt.
Der Kläger rügt, dass das Arbeitsgericht den Begriff des positiven Betriebsergebnisses missverstanden habe. Das Betriebsergebnis sei eine betriebswirtschaftliche Kennzahl in der Gewinn- und Verlustrechnung, die das operative Ergebnis aus dem Geschäftsbetrieb wiedergebe, nicht zu verwechseln mit dem im Jahresabschluss ausgewiesenen Jahresfehlbetrag. Etwaige Unklarheiten gingen zu Lasten des Beklagten als Verwender, da die Zusatzvereinbarung vom Beklagten einseitig erstellt worden sei. Der Kläger behauptet, er habe nach Maßgabe der in den Vorjahren angewandten Berechnungsmethode für das Jahr 2010 eine Umsatzrendite von 50,7 % erzielt.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 24.01.2013 verkündeten und am 21.02.2013 zugestellten Urteils des Arbeitsgerichts Köln, AZ: 8 Ca 1640/12,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 8.176,75 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 1.000,-- € brutto seit dem 23.12.2011, aus 4.676,75 € brutto seit dem 12.01.2012 und aus 2.500,-- € brutto seit dem 10.02.2012 abzüglich am 14.03.2013 geleisteter 2.500,-- € brutto und am 18.03.2013 ...