Rechtsmittel zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
„Besondere Erfahrung und Zuverlässigkeit” im Sinne der Vergütungsgruppe VI b FGr. 1
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Urteil vom 28.09.1996; Aktenzeichen 5 (1) Ca 486/95) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 28.09.1996 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn – 5 (1) Ca 486/95 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger je zur Hälfte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Vergütung für die beiden Kläger.
Der Kläger zu 1) ist seit dem 01.08.1964 als Angestellter in der Justizvollzugsanstalt R tätig. Der Kläger zu 1) erhielt seit dem 01.02.1968 Vergütung nach der Vergütungsgruppe VII der Anlage 1 a zum BAT, ab dem 01.02.1977 nach der Vergütungsgruppe VI b. Er verrichtete 17 Jahre lang sogenannten Abteilungsdienst in der Justizvollzugsanstalt, davon in den Jahren 1977 bis 1984 Dienst in der Abteilung 13 (Beruhigungs- und Arrestzellen). Seit 1984 ist er in der Außensicherung eingesetzt.
Der Kläger zu 2) ist seit dem 01.04.1974 ebenfalls als Angestellter in der Justizvollzugsanstalt R tätig. Er erhielt zunächst Vergütung nach der Vergütungsgruppe VIII, seit dem 01.10.1977 Vergütung nach der Vergütungsgruppe VII und seit dem 14.01.1984 nach der Vergütungsgruppe VI b.
Beide Kläger sind in der sogenannten Außensicherung im Ringmauerdienst und in der Schleuse eingesetzt. Der Ringmauerdienst der Justizvollzugsanstalt Rheinbach erfolgt schichtweise und wird in dem Zwischenraum zwischen Hafthaus und äußerer Mauer verrichtet. Aufgabe der wachhabenden Bediensteten ist es, das Hafthaus zu beobachten, Unregelmäßigkeiten festzustellen und zu verhindern, daß Gefangene den umwehrten Anstaltsbereich verlassen oder jemand unbefugterweise von außen in die Anstalt eindringt. Zu diesem Zweck sind die in der Außensicherung tätigen Bediensteten im Gegensatz zu den innerhalb des Hafthauses eingesetzten Beamten und Angestellten bewaffnet. An der Ringmauer ist eine computergestützte Wächterschutz- und Kontrollanlage installiert, in der jeder Posten nach einem bestimmten Schema einmal binnen 15 Minuten ein Signal tätigen muß. Kommt es dabei zu einer Zeitüberschreitung, löst sich automatisch ein Voralarm, der von dem „Zentralbeamten” bearbeitet werden muß. Das geschieht in der Weise, daß dieser Beamte über Funk den Grund der Zeitüberschreitung erfragt und gegebenenfalls Anweisungen erteilt, welche Stechstelle zu bedienen ist. Darüber hinaus finden unvermutete Kontrollen durch die Inspektoren für Sicherheit und Ordnung, den Inspektor vom Dienst oder auch den Anstaltsleiter statt. Im Abstand von jeweils 40 Minuten erfolgt ein Postenwechsel im Uhrzeigersinn rund um die Anstalt.
Auf die Arbeitsverhältnisse der Kläger finden der Bundesangestelltentarifvertrag und die ihn ergänzenden Tarifverträge Anwendung. Durch Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom 16.12.1993 wurde dem Teil II der Abschnitt T angefügt. Die für die Kläger in Betracht kommenden tarifvertraglichen Eingruppierungsbestimmungen lauten nunmehr:
„Vergütungsgruppe V c
Angestellte im geschlossenen Vollzugsdienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgrupe VII heraushebt, daß sie besondere Erfahrung und Zuverlässigkeit erfordert,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1.
Vergütungsgruppe VI b
- Angestellte im geschlossenen Vollzugsdienst nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in der Vergütungsgruppe VII, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII heraushebt, daß sie besondere Erfahrung und Zuverlässigkeit erfordert. (Besondere Erfahrung und Zuverlässigkeit liegen vor, wenn die fachliche Aufsicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden kann).
- Angestellte im offenen Vollzugsdienst nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in der Vergütungsgruppe VII, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII heraushebt, daß sie besondere Erfahrung und Zuverlässigkeit erfordert. (Besondere Erfahrung und Zuverlässigkeit liegen vor, wenn die fachliche Aufsicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden kann). – Fußnote
- Angestellte im offenen oder geschlossenen Vollzugsdienst mit selbständiger Tätigkeit
mit selbständiger Tätigkeit
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII.”
Die Kläger fordern auf der Grundlage dieser tarifvertraglichen Änderung Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c. Sie vertreten die Auffassung, sie erfüllten die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1, da ihre Tätigkeit in der Außensicherung besondere Erfahrung und Zuverlässigkeit erfordere. Ihnen gegenüber werde die fachliche Aufsicht auf ein Mindestmaß beschränkt. Tatsächlich finde im Bereich der Außensicherung keine Fachaufsicht durch Vorgesetzte statt. Die Kläger haben beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, ihnen mit Wirkung vom 01.01.1994 Vergütung gemäß Vergütungsgruppe BAT V c zu gewähren.
Das beklagte Land bea...