Rechtsmittel zugelassen
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 18.06.1998; Aktenzeichen 1 Ca 11478/97) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.06.1998 –1 Ca 11478/97 – abgeändert:
Es wird festgestellt, daß zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 14.06.1999 hinaus besteht
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob zwischen ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
Der am 31.12.1949 geborene Kläger ist seit 1984 bei der Beklagten als Trägerin der VHS beschäftigt. Er ist aufgrund jeweils befristeter Verträge als Dozent für „Deutsch als Fremdsprache” eingesetzt. Die VHS bietet insoweit u.a. Intensiv-, Schnell- und Standardkurse auf verschiedenen Niveaustufen (Grund-, Mittel- und Oberstufenkurse) an mit der Möglichkeit, das VHS-Zertifikat, das Mittelstufenzeugnis sowie das grosse und kleine Sprachdiplom des Goetheinstitutes zu erwerben. Bis 1990 lag die Wochenstundenzahl bei 20. ab 1994 erhöhte sie sich auf 28.
Gegenstand der Dozentenlehrverträge sind das Thema der Lehrveranstaltung, die Anzahl der zu leistenden Stunden, Kursbeginn. Kursende, Wochentage und Uhrzeit, zu denen die Veranstaltung stattfindet, Mindest- und Höchstzahl der Hörer, Teilnehmerentgelt sowie Honorar des Klägers (zuletzt DM 40,00 pro Stunde). Die insoweit zuletzt abgeschlossenen Verträge datieren vom 08.12.1998/13.01.1999 und betreffen den Zeitraum 18.01. bis 24.03. bzw. 12.04. bis 14.06.1999. Auf die bei den Akten befindlichen Kopien der Verträge wird Bezug genommen.
Neben der Unterrichtserteilung nahm der Kläger Hörerberatung und Prüfungstätigkeit wahr. Diese wurden gesondert vergütet.
Der Kläger, dessen Beschäftigung als freies Mitarbeiterverhältnis abgewickelt wird, ist der Ansicht, er stehe zur Beklagten im Arbeitsverhältnis, da er in dem erforderlichen Masse persönlich abhängig sei. Er hat dazu vorgetragen: Der Gegenstand der Unterrichtstätigkeit sei nur teilweise vertraglich festgelegt worden. Lediglich das zu unterrichtende Fach sei im Dozentenlehrvertrag konkret angegeben. Auf weitere Unterrichtsinhalte könne er keinen nennenswerten Einfluss nehmen, er sei bei seiner Arbeit an die Vorgaben der Beklagten gebunden. So werde er beispielsweise angewiesen, Diktate durchzuführen sowie Hausaufgaben anzuordnen. Bereits daraus gehe hervor, dass seitens der Beklagten wesentliche Unterrichtsinhalte kontrolliert würden. Außerdem würden die zu verwendenden Übungsbücher seitens der Beklagten festgelegt ebenso wie Grammatik- und Rechtschreibunginhalte. Die Beklagte erteile somit methodische und didaktische Anweisungen zur Gestaltung des Unterrichtes.
Er, der Kläger, habe keinen Einfluss darauf, den Stundenplan mit zu gestalten. Vielmehr werde der Stundenplan einseitig von der Beklagten festgelegt. Für den zu erteilenden Unterricht bestehe ebenfalls sein dichtes Regelwerk von Vorschriften. Der Unterricht müsse inhaltlich aufeinander abgestimmt werden. Er könne also seine Tätigkeit nicht im wesentlichen frei gestalten.
Seine Tätigkeit unterscheide sich nicht wesentlich von der von Lehrern an allgemeinbildenden Schulen oder in schulischen Kursen des zweiten Bildungsweges. Das gelte auch für zu verrichtende Nebenarbeiten wie Kontrollierung der schriftlichen Arbeiten, Notengebung und Teilnahme an Konferenzen. Schliesslich sei er angewiesen worden, die Teilnehmer auf noch ausstehende Lehrgangsbeiträge und Gebühren anzusprechen, ihnen beim Ausfüllen der Formulare zu helfen, Anwesenheitslisten zu führen, die Vertragsexemplare an die S. weiterzuleiten und schliesslich Informationen an die Teilnehmer bezüglich Ratenzahlungen weiterzugeben. Neben der Empfehlung von Fortsetzungskursen sei er schliesslich gehalten gewesen, nach Erteilung des Einsatzplanes durch die Beklagte sich auch für weitere Einsätze kurzfristig bereit zu halten.
Was die Durchführung der Hörerberatung angeht, so sei diese obligatorisch, es existiere ein fester Einsatzplan. Es bestehe zudem die Verpflichtung, an Planungskonferenzen teilzunehmen ebenso wie an regelmäßigen Dozentenbesprechungen und Prüfungen. Schliesslich lege die Beklagte die Planung für ausgefallene Tage (z.B. infolge Feiertagen) fest.
Die Beklagte verfüge damit, so hat der Kläger geltend gemacht, einseitig über seine Arbeitskraft. Er sei in der für Arbeitnehmer typischen Weise organisatorisch eingebunden und deshalb Arbeitnehmer.
Für die kursbezogene Befristung seiner Verträge fehle es schliesslich an einem sachlichen Grund, so dass zur Beklagten ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis auch über den 23.06.1998 hinaus besteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Kläger sei entsprechend den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen ein auf Honorarbasis tätiger freier Mitarbeiter. Entgegen seiner Ansicht erteile er kei...