Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersatzschulen. Einstweiliger Ruhestand. Versorgungsbezüge
Leitsatz (amtlich)
Lehnt ein wegen Schließung einer Ersatzschule in den einstweiligen Ruhestand versetzter Lehrer eine anderweitige Beschäftigung im Schuldienst schuldhaft ab, so ist für den Entzug der Versorgungsbezüge nach §§ 42 LBG NW, 60 BVG die vom Kultusminister gemäß § 11 II EFG bestimmte Haushaltsersatzschule zuständig (anders BGH, Urteil v. 1982-04-06 VI 2 R 12/79 LM Nr. 64 zu § 611 BGB).
Normenkette
EFG § 11; LBG NW § 42; BVG § 60
Verfahrensgang
ArbG Aachen (Urteil vom 21.11.1995; Aktenzeichen 1 Ca 516/94) |
Tenor
1) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 21.11.1995 – 1 Ca 516/94 – abgeändert:
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Tatbestand
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Versorgungsbezüge geltend.
Der am 21.11.1955 geborene Kläger war aufgrund Anstellungsvertrages vom 14.06.1985 seit 01.08.1985 als hauptberuflicher Lehrer für die Fächer Sport und Politik an der Bergberufsschule in A auf Probe beschäftigt. Diese Schule war eine genehmigte Ersatzschule im Sinne von § 37 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande N; Schulträger war der E Bergwerksverein (E) mit Sitz in H. Seit 01.10.1987 war der Kläger aufgrund Anstellungsvertrages vom 14.09.1987 an derselben Schule als hauptberuflicher Lehrer auf Lebenszeit angestellt (Studienrat mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II). Nach § 2 Abs. 2 dieses Vertrages hatte der Kläger alle die den entsprechenden Lehrern an vergleichbaren öffentlichen Schulen obliegenden Pflichten zu übernehmen. In § 2 Abs. 3 dieses Vertrages ist bestimmt:
„Im übrigen gelten für die Rechte und Pflichten des Herrn O sinngemäß die Grundsätze, die allgemein für entsprechende hauptamtliche Lehrer an vergleichbaren öffentlichen Schulen maßgebend sind, soweit diese Grundsätze nicht auf der Eigenart des öffentlichen Dienstes beruhen.”
In § 5 des Vertrages war vereinbart, daß der Kläger eine Anwartschaft auf beamtenmäßige Versorgung habe und bei Berechnung der Versorgungsbezüge die für vergleichbare Landesbeamte geltenden Bestimmungen entsprechend angewandt würden.
Die Bergberufsschule A wurde mit Wirkung zum 31.07.1989 aufgelöst, der Kläger mit Schreiben des E vom 30.01.1989 ab 01.08.1989 in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Die Versorgungsbezüge des Klägers beliefen sich zunächst auf DM 5.071,84 brutto und ab Dezember 1989 auf DM 4.496,71 brutto monatlich.
Die von der Beklagten unterhaltene Ersatzschule wurde vom Kultusminister des Landes N gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 EFG haushaltsrechtlich zum Träger der Versorgungslasten bestimmt. Die Beklagte zahlte daher in der Folgezeit die festgesetzten Versorgungsbezüge an den Kläger aus.
Durch Schreiben vom 26.11.1993 wurde dem Kläger durch den Regierungspräsidenten K mitgeteilt, daß er mit Wirkung zum 01.02.1994 unter Berufung in das Beamtenverhältnis in den öffentlichen Schuldienst eingestellt und dem C -Gymnasium in E zugeteilt werden sollte; wegen des Inhaltes dieses Schreibens im einzelnen wird auf dessen bei den Akten befindliche Kopie (Bl. 61 – 63) Bezug genommen.
Gegen die Absicht, ihn in den öffentlichen Schuldienst zu übernehmen, erhob der Kläger mit Schreiben vom 03.01.1994 Einwendungen. Der Regierungspräsident K nahm dazu mit Schreiben vom 17.01.1994 Stellung. In diesem teilte er dem Kläger mit, daß beabsichtigt sei, diesen in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übernehmen, ihm ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (Studienrat mit der Befähigung für das Lehramt des Sekundarstufe II) mit einem Endgrundgehalt von damals DM 5.366,94 brutto monatlich zu übertragen, und daß der Kläger den Dienst am C -Gymnasium in E zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens aber bis 31.07.1994 antreten solle. Auf Seite 2 des Schreibens ist darauf hingewiesen, daß der Kläger gemäß § 42 LBG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 EFG seinen Anspruch auf Versorgungsbezüge verliere, wenn und solange er schuldhaft der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nicht nachkomme; wegen des Inhaltes des Schreibens vom 17.01.1994 im einzelnen wird auf die bei den Akten befindliche Kopie (Bl. 64 – 66) Bezug genommen.
Der Kläger nahm das Einstellungsangebot nicht an, weshalb die Beklagte ihm durch Schreiben vom 24.06.1994 mitteilte:
„Entzug der Versorgungsbezüge
Sehr geehrter Herr O,
der Regierungspräsident K hat uns mitgeteilt, daß Sie schuldhaft der erneuten Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht nachgekommen sind.
Unter Bezugnahme auf § 42 LBG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 EFG, § 83 Abs. 2 Nr. 4 LBG und § 60 BeamtVG entziehen wir Ihnen im Auftrag des Kultusministers N gemäß eines Verwaltungsgerichtsurteils als die zuständige Haushaltsersatzschule zum 31.07.1994 die Versorgungsbezüge so lange, wie Sie einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht nachkommen.
Die Zahlung der Versorgungsbezüge wird daher ab 01.08.1994 eingestellt. Wir weisen da...