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LAG Köln Urteil vom 19.07.2006 - 7 Sa 139/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Altersversorgung. Hinterbliebenenrente. Witwen- und Witwerrente. Ehegatte. eingetragener Lebenspartner. Regelungslücke. Diskriminierung wegen des Geschlechts

Leitsatz (amtlich)

1. § 13 VTV Deutsche Welle, welcher im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung dem „überlebenden Ehegatten” eine „Witwen- und Witwerrente” zubilligt, ist auf eingetragene Lebenspartner nicht entsprechend anwendbar.

2. Ein Verstoß gegen die Richtlinie 200/78/EG (Diskriminierung wegen der sexuellen Identität) liegt insoweit nicht vor.

Normenkette

VTV Deutsche Welle § 13; Richtlinie 200/78/EG; EG-Vertrag Art. 253; GG Art. 6; GG Art. 3; BAT § 29

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Urteil vom 15.11.2005; Aktenzeichen 6 Ca 2376/05)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.01.2009; Aktenzeichen 3 AZR 20/07)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 15.11.2005 in Sachen 6 Ca 2376/05 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob der Kläger von der Beklagten aufgrund des Todes seines vormals bei der Beklagten beschäftigten eingetragenen Lebenspartners eine betriebliche Witwer-Rente verlangen kann.

Der Kläger war seit dem 02.08.2001 eingetragener Lebenspartner des am 01.12.1947 geborenen und am 25.08.2001 verstorbenen US. Der Kläger lebte seit dem Jahr 1977 mit USbis zu dessen Tod in einer Lebensgemeinschaft. US war vom 01.01.1973 bis 12.11.1999 bei der Beklagten beschäftigt und erwarb in dieser Zeit einen Anspruch auf eine unverfallbare Betriebsrentenanwartschaft in Höhe von 328,82 EUR brutto monatlich. Der betrieblichen Altersversorgung des US lag der Versorgungstarifvertrag der D Wzugrunde. Nach § 13 VTV Deutsche Welle erhält „der überlebende Ehegatte des Berechtigten” „eine Witwen- ode...

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