Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderungskündigung. Änderungsangebot. vorbehaltlose Annahme. Annahmefrist
Leitsatz (amtlich)
1) Das mit einer Änderungskündigung verbundene Angebot des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist zu geänderten Vertragsbedingungen fortzusetzen, kann grundsätzlich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist vorbehaltlos angenommen werden. Auf die vorbehaltlose Annahmeerklärung ist die in § 2 Satz 2 KSchG vorgesehene Drei-Wochen-Frist nicht entsprechend anzuwenden (Abweichung u.a. von LAG Köln, 5 Sa 57/00 v. 13.04.2000).
2) Der Arbeitgeber kann von § 148 BGB Gebrauch machen und für die vorbehaltlose Annahme des Änderungsangebots eine angemessene Frist setzen. Im Anwendungsbereich des KSchG's darf eine solche Annahmefrist aber nicht kürzer sein, als die in § 2 Satz 2 KSchG vorgesehene Frist für die Annahme unter Vorbehalt.
3) Unter bestimmten Bedingungen kann es auch gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Arbeitgeber sich darauf beruft, der Arbeitnehmer habe ein Änderungsangebot verspätet angenommen.
Normenkette
BGB §§ 147-148; KSchG §§ 2, 4; BGB § 242
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Urteil vom 18.10.2000; Aktenzeichen 5 Ca 168/00) |
Nachgehend
Tenor
Das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 18.10.2000 – 5 Ca 168/00 – wird auf die Berufung des Klägers hin abgeändert:
Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien mit Wirkung ab 01.07.2000 das Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des Änderungsangebots des Beklagten vom 30.11.1999 fortbesteht.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Die Revision für den Beklagten wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses nach arbeitgeberseitiger Änderungskündigung.
Der 43 Jahre alte, ledige Kläger ist seit dem 01.04.1991 bei dem Beklagten halbtags als Referent in dessen Statistikabteilung beschäftigt. Das hieraus erzielte Einkommen betrug zuletzt 2.950,00 DM brutto monatlich. Bis zum 31.12.1997 stand der Kläger zugleich in einem weiteren Halbtagsarbeitsverhältnis als Leiter der Dokumentationsstelle der GmbH. Diese Stelle wurde mit Mitteln des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie subventioniert. Bei der GmbH handelt es sich um eine Gesellschaft, welche Dienstleistungen zu Gunsten der Mitglieder des Beklagten erbringt. Auch sonst bestand zwischen den Beschäftigten des Beklagten und der GmbH teilweise Personenidentität. Die GmbH hatte das sie betreffende Beschäftigungsverhältnis mit dem Kläger am 27.10.1997 fristgerecht betriebsbedingt gekündigt und zur Begründung angeführt, dass die zur Finanzierung des klägerischen Arbeitsplatzes eingesetzten Subventionen weggefallen seien.
Im März 1999 sandte der Beklagte dem Kläger wie auch allen übrigen Beschäftigten ein Schreiben, in welchem auf den geplanten Umzug des Verbandes nach Berlin Bezug genommen wurde. In dem Schreiben kündigte der Beklagte dem Kläger an, dass er dem Kläger rechtzeitig eine Änderungskündigung zum 30.06.2000 aussprechen werde, verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu ansonsten gleichen Bedingungen mit dem Arbeitsort Berlin fortzusetzen. Auf den Inhalt des Schreibens vom 26.03.1999 wird Bezug genommen (Bl. 51 d. A.).
Gegenüber der GmbH machte der Kläger im Frühjahr 1999 die Unwirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung vom 27.10.1997 geltend. Zur Begründung führte er an, er habe erst jetzt erfahren, dass die zur Finanzierung seines Arbeitsplatzes dienenden Subventionen entgegen der damaligen Darstellung der GmbH in Wirklichkeit nicht weggefallen seien. Es entwickelten sich zunächst außergerichtliche Vergleichsverhandlungen, in denen die GmbH von den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten vertreten wurde. Im Rahmen dieser Vergleichsverhandlungen wurde von Arbeitgeberseite der Vorschlag unterbreitet, beide Arbeitsverhältnisse gegen Zahlung einer Abfindung aufzuheben. Hierauf bezogen antwortete der Kläger mit Anwaltsschriftsatz vom 08.07.1999 u.a. wie folgt:
„Der von Ihnen unterbreitete Vorschlag kommt für Herrn K nicht in Betracht. Unser Mandant schätzt seine Tätigkeit für den D e.V. sehr und sieht bereits dem Berlin-Umzug entgegen. Herr K hat daher keine Veranlassung, seine Stellung bei den D e.V. aufzugeben.
Stattdessen erneuern wir nochmals unseren Vorschlag gemäß Schreiben vom 18.05.1999 an die GmbH. Herr K begehrt weiterhin die Wiedereinstellung …” (Bl. 23 f. d. A.).
Da die GmbH zu einer Wiedereinstellung des Klägers nicht bereit war, erhob der Kläger gegen diese wegen deren Kündigung vom 27.10.1997 am 23.07.1999 Kündigungsschutzklage, in welcher er sich auf eine vermeintliche Sittenwidrigkeit der damaligen Kündigung berief. Im Rahmen des Kammertermins vor dem Arbeitsgericht Bonn am 17.11.1999 äußerte der Prozessbevollmächtigte des Klägers: „Mein Mandant freut sich schon auf Berlin”. Die gegen die GmbH gerichtete Kündigungsschutzklage blieb in beiden Instanzen erfolglos (Arbeitsgericht Bonn 4 Ca 1850/99; LAG Köln 8 Sa 84/00).
Der ...