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LAG Köln Urteil vom 19.09.2001 - 7 Sa 13/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderungskündigung. Änderungsangebot. vorbehaltlose Annahme. Annahmefrist

 

Leitsatz (amtlich)

1) Das mit einer Änderungskündigung verbundene Angebot des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist zu geänderten Vertragsbedingungen fortzusetzen, kann grundsätzlich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist vorbehaltlos angenommen werden. Auf die vorbehaltlose Annahmeerklärung ist die in § 2 Satz 2 KSchG vorgesehene Drei-Wochen-Frist nicht entsprechend anzuwenden (Abweichung u.a. von LAG Köln, 5 Sa 57/00 v. 13.04.2000).

2) Der Arbeitgeber kann von § 148 BGB Gebrauch machen und für die vorbehaltlose Annahme des Änderungsangebots eine angemessene Frist setzen. Im Anwendungsbereich des KSchG's darf eine solche Annahmefrist aber nicht kürzer sein, als die in § 2 Satz 2 KSchG vorgesehene Frist für die Annahme unter Vorbehalt.

3) Unter bestimmten Bedingungen kann es auch gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Arbeitgeber sich darauf beruft, der Arbeitnehmer habe ein Änderungsangebot verspätet angenommen.

 

Normenkette

BGB §§ 147-148; KSchG §§ 2, 4; BGB § 242

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Urteil vom 18.10.2000; Aktenzeichen 5 Ca 168/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 06.02.2003; Aktenzeichen 2 AZR 674/01)

 

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 18.10.2000 – 5 Ca 168/00 – wird auf die Berufung des Klägers hin abgeändert:

Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien mit Wirkung ab 01.07.2000 das Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des Änderungsangebots des Beklagten vom 30.11.1999 fortbesteht.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Die Revision für den Beklagten wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses nach arbeitgeberseitiger Änderungskündigung.

Der 43 Jahre alte...

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