Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialplanabfindung. Eigenkündigung. Gleichbehandlung
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen einer betrieblich veranlassten Eigenkündigung, die wie eine betriebsbedingte Kündigung im Sozialplan zu berücksichtigen ist (hier: Regelungsspielraum der Betriebspartner).
Normenkette
BetrVG §§ 75, 112
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 15.05.2008; Aktenzeichen 8 Ca 1366/08) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 15.05.2008 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 8 Ca 1366/08 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung nach einer Eigenkündigung des Klägers vom 02.02.2007 zum 31.03.2007 (Kopie Bl. 9 d. A.).
Der Kläger war seit dem 01.09.1986 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen zuletzt als Mitarbeiter für Maklervertrieb im Ressort „freie Vermittler” im Bereich Sach gegen eine Vergütung von durchschnittlich 6.045,00 EUR brutto monatlich tätig.
Für den Betrieb der Beklagten gilt ein Sozialplan vom 12.06.2007 (Kopie Bl. 12 ff. d. A.), der zwischen der Konzernmuttergesellschaft der Beklagten und dem Konzernbetriebsrat im Hinblick auf die „Änderungen der Betriebsorganisation und sonstige vom Arbeitgeber veranlasste, mit der Integration zusammenhängende Maßnahmen, insbesondere für betriebsbedingte Kündigungen und Versetzungen” abgeschlossen wurde.
Das Arbeitsgericht hat die auf Zahlung von 120.900,00 EUR nebst Zinsen gerichtete Klage mit Urteil vom 15.05.2008 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Eigenkündigung des Klägers sei nicht durch die Beklagte veranlasst worden. Maßgebend hierfür sei die Definition in § 3 Abs. 2 e) des Sozialplans, wonach eine betriebliche Veranlassung nur vorliege, wenn der Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung mit Beendigungswirkung durch den Arbeitgeber mit Wirkung zu einem früheren Zeitpunkt kündige, in dem der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer im Rahmen seines bisherigen Arbeitsverhältnisses und am bisherigen Standort (politische Gemeinde) keinen Beschäftigungsbedarf mehr habe. Der Kläger sei von der Beklagten nicht gekündigt worden und es sei auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte für ihn ab dem 31.03.2007 am bisherigen Standort in K keinen Beschäftigungsbedarf mehr gehabt habe.
Mit seiner Berufung macht der Kläger geltend, die Regelung in § 3 Abs. 2 e) des Sozialplans sei nicht mit den §§ 75, 112 Abs. 1 BetrVG vereinbar. Es handele sich um einen fast vollständigen Ausschluss betrieblich veranlasster Eigenkündigungen, der dazu führe, dass der Arbeitnehmer allein dem Vorgehen des Arbeitgebers ausgeliefert sei. Zur betrieblichen Veranlassung behauptet der Kläger, ihm sei im Vorfeld seiner Eigenkündigung vom 02.02.2007 durch den direkten Vorgesetzten B wie auch durch Herrn G als Mitglied der Geschäftsleitung auf Nachfrage erklärt worden, dass eine weitere Tätigkeit ausschließlich von H aus in Betracht komme.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 8 Ca 1366/08 – vom 15.05.2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 120.900,00 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, die angeblichen Äußerungen der Herren B und G seien viel zu ungenau, als dass sich der Kläger im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu einer Eigenkündigung hätte veranlasst sehen können. Es habe sich allenfalls um den Hinweis auf allgemeine unternehmerische Planungen gehandelt, die keinen Bezug zum Arbeitsplatz des Klägers und dessen angeblicher Verlagerung nach Hannover aufgewiesen hätten. Ein Sozialplananspruch des Klägers sei auch durch die rechtswirksame Regelung in § 3 Abs. 2 e) des Sozialplans ausgeschlossen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes haben die Parteien auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Berufungsgericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 28.11.2008 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen B. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 29.01.2009 (Bl. 218 ff. d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 520 ZPO).
II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
Die Klage ist unbegründet. Daran hat sich auch nach der vom Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme nichts geändert. Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. Ein Abfindungsanspruch ist bereits durch die Sozialplanregelung in § 3 Abs. 2 e) ausgeschlossen, die folgenden Wortlaut hat:
„Die zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgesehenen Leistungen gelten nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers beendet wird, sofern ...