Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 13.07.1990; Aktenzeichen 10 b (12) Ca 9392/89)

 

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.7.1990 – 10 b (12) Ca 9392/89 – wird geändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger zu zahlen:

3.831,26 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.9.1989,

weitere 3.831,26 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.10.1989,

weitere 3.831,26 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.11.1989,

weitere 2.467,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.12.1989

und weitere 2.467,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.1.1990.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen, die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu 16/54 die Beklagte, im übrigen der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 29.3.1983 (Bl. 6 ff. d.A.) ab 11.4.1984 technischer Angestellter bei der Firma T.-S. – Vertriebsgesellschaft für Text- und Datensysteme mbH. die EDV-Anlagen und Schreibmaschinen an Firmen vertrieben hat. Zum Jahreswechsel 1987/1988 hat es eine Aufspaltung des Unternehmens in eine Vertriebs- und eine Servicegesellschaft gegeben. Der Kläger wurde von der Servicegesellschaft übernommen, die Beklagte. Sein Monatsgehalt betrug dort zuletzt 4.650 DM brutto.

Die Beklagte hatte dem Kläger unter dem 28.12.1988 fristlos, hilfsweise fristgerecht gekündigt. Der Kläger hatte hiergegen Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Beschäftigungsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 28.12.1988 weder fristgerecht noch fristlos aufgelöst worden ist und weiterhin zu unveränderten Arbeitsbedingugnen fortbesteht. Am 2.3.1989 wurde durch Urteil des Arbeitsgerichts festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten weder fristlos noch fristgerecht aufgelöst worden ist und zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. Hiergegen hatte die Beklagte am 16.5.1989 Berufung eingelegt. Am 4.9.1989 wurde durch Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln festgestellt, daß die von der Beklagten mit Schreiben vom 28.12.1988 ausgesprochene außerordentliche Kündigung unwirksam ist; im übrigen wurde die Klage abgewiesen (6/1 Sa 444/89).

Mit Schreiben vom 12.10.1989 hat der Kläger daraufhin Zahlungsansprüche bei der Beklagten geltend gemacht, und zwar Ansprüche auf das Gehalt bis zum 31.3.1989, Abgeltung von Urlaub Karenzentschädigung gemäß § 9 des Arbeitsvertrages für die Zeit vom 1.4. bis 28.12.1989 und einen Anspruch auf Erstattung gewisser Einbauten (Bl. 118 ff. d.A.). Am 20.12.1989 hat er Klage erhoben auf Zahlung des Gehalts für die Zeit vom 1.1. bis 31.3.1989 und der vereinbarten Karenzentschädigung bis Dezember 1989 (Bl. 1 d.A.). Er hatte zwischenzeitlich vom 27.3. bis 31.10.1989 Arbeitslosengeld erhalten gemäß Bescheiden des Arbeitsamtes Köln vom 27.7. und 6.11.1989 und Mitteilung des Forderungsüberganges vom 8.11.1989 (Bl. 13, 14 und 31 d.A.) und ab 1.11.1989 ein anderweitiges Arbeitseinkommen von monatlich 3.500 DM brutto gehabt.

Am 15.2.1990 hat der Kläger seine Klage erweitert auf Zahlung eines anteiligen „13. und 14. Gehaltes” aufgrund von § 3 Abs. 2 des Arbeitsvertrages, Abgeltung von 12 Urlaubstagen (4 aus 1988, 8 aus 1989), Erstattung des Wertes gewisser Einbauten und vermögenswirksamer Leistungen für die Monate Januar bis März 1989 (Berechnung im Schriftsatz des Klägers vom 14.2.1990).

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

  1. an den Kläger 47.366,25 DM nebst 4 % Zinsen

    aus 4.650 DM seit dem 1.2.1989,

    aus 9.300 DM seit dem 1.3.1989,

    aus 13.950 DM seit dem 1.4.1989,

    aus 18.075 DM seit dem 1.5.1989,

    aus 22.087,50 DM seit dem 1.6.1989,

    aus 26.156,25 DM seit dem 1.7.1989,

    aus 30.225 DM seit dem 1.8.1989,

    aus 34.293,57 DM seit dem 1.9.1989,

    aus 38.362,50 DM seit dem 4.10.1989,

    aus 42.431,25 DM seit dem 1.11.1989,

    aus 44.888,75 DM seit dem 1.12.1989 und

    aus 47.366,25 DM ab Klagezustellung zu zahlen;

  2. an den Kläger weitere 4.861,32 DM brutto und 2.656 DM netto zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat im wesentlichen geltend gemacht:

Die Ansprüche des Klägers seien im wesentlichen verfallen. Sein Arbeitsvertrag aus dem Jahr 1983 habe dem zum damaligen Zeitpunkt allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrag für den Groß- und Außenhandel unterlegen, da es sich bei seinem damaligen Arbeitgeber um einen Produktionswarengroßhandel gehandelt habe. Nach Ablauf der Allgemeinverbindlichkeit hatten die Normen des Tarifvertrages nachgewirkt, und diese Nachwirkung sei nach § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB auch auf die Beklagte übergegangen mit der Übernahme des Klägers. Einen neuen Tarifvertrag für die neue Branche gebe es nicht. Eine Änderung des Vertrages sei nicht erfolgt, so daß die Regelung des alten Tarifvertrages für den Groß- und Außenhandel auf das Vertragsverhältnis weiter Anwendung finde. Nach dem Manteltarifvertrag für den Groß- und Außenhandel hätte der Kläger seine Ansprüche innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich und innerhalb eines weiteren Monats g...

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