Leitsatz (amtlich)

Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel ist jedenfalls bei fehlender Tarifbindung des Betriebsveräußerers nicht dahin auszulegen, dass im Fall des zu einem Branchenwechsel führenden Betriebsübergangs die für den Betriebserwerber geltenden Tarifwerke Anwendung finden sollen.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Urteil vom 19.07.2000; Aktenzeichen 5 Ca 1011/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.09.2002; Aktenzeichen 4 AZR 294/01)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 19.07.2000 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist auf Grund Arbeitsvertrages vom 01.04.1992 in der Zentralküche des –Krankenhauses in Bonn zu einem Bruttomonatsverdienst von zuletzt 3.4000,– DM beschäftigt. § 2 des Arbeitsvertrages (Blatt 7 d. A.) lautet wie folgt:

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) vom 31. Januar 1962 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen „Tarifverträge Anwendung.”

Der Krankenhausbetrieb stand zuletzt in der Trägerschaft der MTG-Trägergesellschaft GmbH. Mit Schreiben vom 03.12.1999 teilte die Beklagte, die einen Catering-Betrieb unterhält, der Klägerin mit, dass ihr Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 01.01.2000 von der GmbH auf die Beklagte übergehen werde. In der Folgezeit wurde der Klägerin der Entwurf eines Arbeitsvertrages vorgelegt, der in wesentlichen Punkten eine Veränderung beinhaltete und insbesondere vorsah, dass auf das Arbeitsverhältnis nicht mehr der BMT-G II, sondern der Mantel- und Entgelttarifvertrag des Hotel- und Gaststättengewerbes NW in der jeweils gültigen Fassung Anwendung finden sollte. Dieser Arbeitsvertragsentwurf wurde von der Klägerin nicht unterzeichnet.

Mit Schreiben vom 07.02.2000 teilte die Beklagte durch ihre Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, der BMT-G II sei durch den allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe abgelöst worden.

Mit der Klage hat die Klägerin im Wesentlichen die Feststellung begehrt, dass ihr Arbeitsverhältnis durch den Übergang auf die Beklagte keine Änderung erfahren hat und insbesondere nach wie vor der BMT-G II in der jeweiligen Fassung Anwendung findet. Sie hat geltend gemacht, der Bundesmanteltarifvertrag gelte hier nicht Kraft Tarifbindung, sondern Kraft individualvertraglicher Inbezugnahme im Arbeitsvertrag. Deshalb gehe er wegen des Günstigkeitsprinzips nach § 4 Abs. 3 TVG den Tarifverträgen für das Hotel- und Gaststättengewerbe vor.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis mit Übergang auf die Beklagte zum 01.01.2000 keine Änderung erfahren hat, sondern zu den Bedingungen des Arbeitsverhältnisses zu Ende 1999 einschließlich der Bezugnahme auf den BMT-G II in der jeweiligen Fassung fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Antrag sei unzulässig. Er könne sich nicht auf künftige Tariferhöhungen erstrecken, da allenfalls eine statische Fortgeltung der bisherigen Tarifregelung in Betracht komme. Darüber hinaus sei der BMT-G II durch den allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe NW abgelöst worden. Das folge schon aus einer ergänzenden Auslegung der Inbezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag. Dasselbe Ergebnis folge aus der Anwendung des § 613 Abs. 1 Satz 3 BGB.

Mit Urteil vom 19.07.2000 hat das Arbeitsgericht Bonn der Klage stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf Blatt 44 bis 46 d. A. Bezug genommen.

Gegen dieses ihr am 12.09.2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 11.10.2000 beim Landesarbeitsgericht eingegangene und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13.12.2000 (Montag) am 13.12.2000 begründete Berufung der Beklagten.

Die Beklagte macht geltend, die Rechtsvorgängerin der Beklagten sei zwar nicht tarifgebunden gewesen, es habe jedoch eine Gastmitgliedschaft im kommunalen Arbeitgeberverband bestanden. Während sich andere Malteser-Krankenhäuser in Deutschland für den sog. dritten Weg entschieden hätten und die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes anwendeten, habe das –Krankenhaus Bonn– seit seiner Gründung auf alle Arbeitsverhältnisse die Vorschriften des BMT-G II bzw. bei gewerblichen Mitarbeitern des BMT-G angewandt. Hieraus sei im Laufe der Jahrzehnte eine betriebliche Übung entstanden, so dass der Anspruch des einzelnen Arbeitnehmers sich nicht konstitutiv aus dem mit ihm abgeschlossenen Arbeitsvertrag, sondern aus der betrieblichen Übung ergebe, deren Einhaltung von der Mitarbeitervertretung überwacht werde. Das –Krankenhaus in Bonnhabe damit die Tarifvorschriften zur Anwendung gebracht, die in öffentlichrechtlich organisierten Krankenhäusern, Universitätskliniken, aber auch teilweise in Krankenh...

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