Entscheidungsstichwort (Thema)
BAT. Differenzzulage für höherwertige Tätigkeit
Leitsatz (amtlich)
Abwesenheitsvertretung der stellvertretenden Stationspflegerin (KR V a Fallgr. 6 BAT) für den dauerhaft erkrankten Stationspfleger ist gegenüber der „ständigen Vertretung” eine „andere Tätigkeit” i.S.d. § 24 Abs. 2 BAT, also nach drei Monaten zulagepflichtig.
Normenkette
BAT § 24
Verfahrensgang
ArbG Aachen (Urteil vom 20.06.1996; Aktenzeichen 6d Ca 120/96) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 20.06.1996 – 6d Ca 120/96 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß sich die erstinstanzliche Feststellung auf den Zeitraum vom 01.01.1995 bis zum 31.05.1996 beschränkt.
2. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.
3. Streitwert: 2.759,– DM.
Gründe
Von einer Darstellung des Tatbestandes (§ 313 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Der Sach- und Streitstand ist aus dem angefochtenen Urteil und den beiderseitigen Schriftsätzen des Berufungsverfahrens ersichtlich.
Die an sich statthafte und auch im übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist in der Sache erfolglos; das angefochtene Urteil war zu bestätigen. Die Klage ist zulässig und mit der im Urteilstenor des Berufungsurteils verzeichneten Maßgabe, die wegen geänderter Umstände zwischen den Parteien auch nicht umstritten gewesen ist, in vollem Umfang begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin die beanspruchte Zulage gemäß § 24 Abs. 2 BAT für die Dauer der Abwesenheitsvertretung, die der Klägerin für den erkrankten Stationspfleger übertragen worden ist, zu zahlen. Das Berufungsgericht folgt den in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils mitgeteilten Erwägungen und nimmt darauf Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO). Der Berufung des Beklagten ist entgegenzuhalten, daß die Klägerin mit der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe KR V a Fallgruppe 6 BAT gerade nicht als Abwesenheitsvertreterin des Stationspflegers auf Dauer vergütet gewesen ist, sondern als die ständige Vertreterin. Die Abwesenheitsvertretung ist, wie das angefochtene Urteil überzeugend festgestellt hat, eine „andere Tätigkeit” im Sinne von § 24 Abs. 2 BAT. Im vorliegenden Fall der Abwesenheitsvertretung für den Stationspfleger muß für die Dauer der Abwesenheitsvertretung durch die Klägerin auch für diese eine Vertretung im Rahmen der „ständigen Vertretung” organisiert werden. Auch die seitens der Berufung geäußerten Bedenken, ob im Zeitpunkt der Übernahme der Abwesenheitsvertretung durch die Klägerin bereits die dauerhafte Erkrankung des Stationspflegers festgestanden habe, können auf sich beruhen. Nachdem die Klägerin für die Dauer der in § 24 Abs. 2 geregelten 3-Monats-Frist die Tätigkeit des Stationspflegers vertretungsweise tatsächlich ausgeübt hatte, entstand für sie der Anspruch auf die Zulage.
Die Berufung war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Für eine Zulassung der Revision hat keine gesetzliche Veranlassung bestanden (§ 72 Abs. 2 ArbGG); auf die Vorschriften über die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird hingewiesen.
Unterschriften
Dr. Esser Dohmeier Ansey
Fundstellen