Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütungsansprüche eines Piloten nach Vollendung des 65. Lebensjahres und vor Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung

 

Leitsatz (redaktionell)

Zwar darf ein Pilot gem. § 127 LuftPersV nach Erreichen des 65. Lebensjahres nicht mehr als Pilot eines Luftfahrzeugs im gewerblichen Luftverkehr bzw. als Luftfahrzeugführer bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht eingesetzt werden. Jedoch erlöschen hiermit nicht sämtliche Vergütungsansprüche für fliegerische Tätigkeit, da der Pilot bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (hier: 2 Monate später) noch fliegerische Tätigkeiten wie etwa Leer- sowie Überführungsflüge sowie Ausbildung, Check und Supervision von Piloten durchführen kann.

 

Normenkette

LuftPersV § 127; BGB § 611

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 30.07.2014; Aktenzeichen 9 Ca 9995/13)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten und der Berufung des Klägers im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.07.2014 - 9 Ca 9995/13 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.366,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2014 zu zahlen.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 15.366,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2014 zu zahlen.
  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte86 % und der Kläger 14 % zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für die Monate November und Dezember 2013 Entgeltansprüche aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges oder entsprechende Schadensersatzansprüche zustehen. Der Grund des Streites ist, dass der Kläger am 25.10.2013 das 65. Lebensjahr vollendete, womit er gemäß § 127 LuftpersV und entsprechender Regelung in der EU-Verordnung Nr. 1178/2011 Anhang 1 FCL.065 lit. b) nicht mehr als Pilot eines Luftfahrzeuges im gewerblichen Luftverkehr (so die EU-Verordnung) bzw. als Luftfahrzeugführer bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht (so § 127 LuftpersV) eingesetzt werden durfte, wohingegen sein Arbeitsverhältnis nach der Regelung des einschlägigen Tarifvertrages erst mit Ablauf des Monats endete, in dem er das maßgebliche Lebensjahr in der gesetzlichen Rentenversicherung für den Erhalt des Altersruhegeldes vollendete, im Fall des Klägers mithin zum 31.12.2013.

Der Kläger hatte außer seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung als Flugzeugführer noch die vertragliche Zusatzfunktion eines Type Rating Examiner Embraer. Der Kläger beruft sich darauf, dass er diese Zusatzfunktion und auch als Pilot Leer- und Überführungsflüge nach Erreichen des 65. Lebensjahres noch weiter habe durchführen können.

Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den ausführlichen Tatbestand des Arbeitsgerichts gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG Bezug genommen (Bl. 183 - 189 d. A.).

Das Arbeitsgericht hat der Klage für die beiden Monate in Höhe von je 13.867,00 € brutto stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen.

Gegen dieses ihr am 15.09.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10.10.2014 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 13.12.2014 am 15.12.2014 begründet.

Der Kläger hat gegen das ihm am 12.09.2014 zugestellte erstinstanzliche Urteil am Montag, den 13.10.2014, Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 11.12.2014 am 18.11.2014 begründet.

Die Parteien verfolgen zweitinstanzlich im Wesentlichen mit Rechtausführungen ihr Prozessziel weiter. Insoweit wird auf die Berufungsbegründungen und die Berufungserwiderungen sowie die weiteren zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Kläger hebt nochmals hervor - was von der Beklagten nicht bestritten wird - dass er bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch über folgende Lizenzen und Berechtigungen verfügte:

- Die allgemeine Lizenz zum Führen von Verkehrsflugzeugen (ATPL) einschließlich der Musterberechtigung für das Flugzeugmuster Embraer bis zum 31.08.2014.

- Die Berechtigung als Type Rating Instructor (TRI) zur Ausbildung von Flugzeugführern auf dem Flugzeugmuster Embraer im Flugzeug oder im Simulator bis zum 31.08.2014.

- Die Berechtigung als Type Rating Examiner (TRE) zur Abnahme von Überprüfungen im Flugzeug oder im Simulator zum Erhalt oder zur Verlängerung von Lizenzen auf dem Flugzeugmuster Embraer bis zum 01.04.2016.

- Die Besondere Anerkennung als Senior Examiner (SEN) zur Abnahme der Überprüfung von Type Rating Examinern (TREs) unabhängig vom Flugzeugmuster bis zum 01.04.2016.

Zum Bestehen dieser Lizenzen wird auf die Anlagen K 3 und K 4(Bl. 17/18 und Bl. 19 - 21 d. A.) Bezug genommen.

Unstreitig ist aufgrund des zweitinstanzlichen Vor...

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