Entscheidungsstichwort (Thema)
Jubiläumsgeld. Gesamtzusage
Leitsatz (amtlich)
Eine Gesamtzusage, durch die eine Jubiläumsgratifikation versprochen wird, kann durch spätere Regelung in einem Firmentarifvertrag nicht verschlechtert werden, sofern sie nicht einen Vorbehalt im Hinblick auf eine spätere abändernde kollektive Regelung enthält.
Normenkette
TVG § 4 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Köln (Aktenzeichen 12 Ca 7043/98) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.03.1999 – 12 Ca 7043/98 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine Jubiläumsgratifikation.
Der Kläger zu 1) war seit dem 01.07.1979 bei der W. beschäftigt. Aufgrund interner Vereinbarung wurde für den Kläger der 01.06.1973 als maßgeblicher Eintrittstermin für die Berechnung des Dienstjubiläums bestimmt. Die Klägerin zu 2) ist seit dem 01.06.1973 W. beschäftigt.
Den Anstellungsverhältnissen liegen Formulararbeitsverträge zugrunde, die jeweils unter Ziffer 10 vorsahen:
„Die in der Gesellschaft geltenden Betriebsvereinbarungen in ihrer jeweiligen Fassung sind Bestandteil dieses Vertrages; das gleiche gilt für die tariflichen Bestimmungen, sofern dieser Dienstvertrag nichts abweichendes regelt.” Zum Zeitpunkt des Eintritts der Kläger bestand bei der W. eine Regelung über Dienstaltersgeschenke, welche vorsah, dass für bestimmte vollendete Dienstjahre eine ausgewiesene Anzahl von Namensaktien der Schweizerischen. Unternehmensmutter ausgegeben werden. Die W. informierte ihre Mitarbeiter über den Inhalt der Regelung ab 01.07.1975 mit dem Hinweis, die Gewährung der Dienstaltersgeschenke stehe unter dem Vorbehalt einer Änderung „aufgrund künftiger gesetzlicher oder tariflicher Regelungen”. Mit Schreiben aus Juni 1989 wies die W. die Mitarbeiter darauf hin, dass es sich um eine freiwillige Leistung des Unternehmens handele. In einer weiteren Information über die Regelung für Dienstaltersgeschenke (gültig ab 01.07.1993) heißt es, dass die Dienstaltersgeschenke „unter Vorbehalt einer Änderung” gewährt werden. Unter Ziffer 3 dieser Information „Staffelung” wird u. a. darüber informiert, dass für 25 vollendete Dienstjahre 10 Namensaktien gewährt werden. Unter Ziffer 2 „Wert der Dienstaltergeschenke” heißt es, dass sich der Wert des Dienstaltersgeschenks nach dem jeweiligen „aktuellen Schlusskurs der Namensaktie an der Züricher Börse am Tag des Dienstjubiliäums” richtet. „Erfolgt keine Notierung, wird der nächst folgende Kurswert zugrunde gelegt”.
Zum 31.12.1997 wurden die Unternehmen der W. – einschließlich der früheren Arbeitgeberin der Kläger, der W. – mit den Unternehmen der D. -Gruppe zu einem gemeinsamen D. Konzern verbunden, wobei die Unternehmen einheitlich geführt werden sollten, so dass die Unternehmen der W. ihre Vollmitgliedschaft im Arbeitgeberverband für die private Versicherungswirtschaft zum 31.12.19997 beendet haben und zum gleichen Datum dem D. Unternehmens-Tarifvertrag beitraten. Das Arbeitsverhältnis der Kläger wurde bei der beklagten W. weitergeführt, welche für Schadensversicherungen zuständig ist. In dem Tarifvertrag der D. vom 19.01.1995 ist unter Ziffer 4 regelt, dass bestehende günstigere Regelungen für Mitarbeiter, auf die der Haustarifvertrag erstmals angewandt wird, auf entsprechende Leistungen aus dem Haustarifvertrag anzurechnen sind. Im Manteltarifvertrag (MTV) der D. vom 27.01.1998 werden Jubiläumszuwendungen in § 10 unter Ziffer III. 1 für Angestellte des Innendienstes und Außendienstes, soweit sie nicht Mitarbeiter des Werbeaußendienstes sind, in der Weise regelt, dass als Jubiläumsgabe bei 25-jähriger Zugehörigkeit zum Unternehmen ein Monatsgehalt einschließlich aller Zulagen gewährt wird. § 26 „Besitzstandsklausel” dieses Tarifvertrages lautet:
„Soweit günstigere Regelungen bestehen, wird die bisherige Rechtslage durch diesen Tarifvertrag nicht berührt.”
Die Beklagte gewährt den Mitarbeitern, die im 1. Quartal 1998 einen Anspruch nach der früheren günstigeren betrieblichen Regelung über Dienstaltersgeschenke erworben haben, Dienstaltersgeschenke nach den alten Bestimmungen. Da die letztmalige Börsennotierung der W. -Namensaktie am 30.01.1998 erfolgt war, legte die Beklagte, wie sie in der Berufungsverhandlung erklärt hatte, in diesen Fällen die letzte Börsennotierung vom 30.01.1998 der Berechnung zugrunde.
Den übrigen Mitarbeitern, deren Dienstjubiläum nach dem 31.03.1998 eintrat, gewährte die Beklagte neben den Leistungen nach dem Tarifvertrag vom 27.01.1998 lediglich einen einmaligen Betrag in Höhe von 2.000,00 DM.
Die Kläger, deren 25-jähriges Dienstjubiläum unstreitig jeweils am 01.06.1998 eingetreten ist, haben beim Arbeitsgericht Zahlung einer Jubiläumsgratifikation nach der früher geltenden betrieblichen Regelung geltend gemacht, wobei sie die von der Beklagten gewährten Leistungen angerechnet haben. Hierbei sind sie von der Bewertung der W. -Namensaktien entsprechend dem in der Süddeutschen Zeitung vom 31.01./01.02.1998 veröffentli...